§ 18 Oö. KUG 2000

Oö. KUG 2000 - Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

§ 18

Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit

nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002

geboren sind

 

(1) Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, ist dieses Landesgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 entfällt.

2.

§ 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das neugeborene Kind mit der Mutter im selben Haushalt lebt und von ihr selbst gepflegt wird.

3.

§ 2 Abs. 2 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren geht, wenn ab 1. Jänner 2002 ein Einkommen erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz übersteigt; auf dieses Einkommen ist § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden.

4.

§ 3 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass unter Einrechnung der Kinderbeihilfe 100% der Kinderbeihilfe nicht überschritten werden.

5.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 1 besteht höchstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes.

6.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes.

7.

Die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 ist beim Überschreiten des Grenzbetrages gemäß Z. 3 bis zum 31. März des Folgejahres vorzunehmen.

8.

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß §§ 8 und 9 besteht auch dann, wenn der betreffende Elternteil Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder gleichartiger dienstrechtlicher Vorschriften in Anspruch nimmt.

9.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

10.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 2 zweiter Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.

11.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 8 Abs. 4 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

12.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes.

13.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz besteht höchstens bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes.

14.

Die Dauer des Anspruchs gemäß § 9 Abs. 2 besteht höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

15.

Im § 13 Abs. 3 entfällt die Voraussetzung der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Oö. MSchG bzw. Oö. VKG.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Abs. 1 Z. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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