§ 4 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 4

Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

2.

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer eineseiner aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz gemäß § 11a Oö. MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme eineseiner aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz um die Dauer desder aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(4) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem im § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt endet.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

§ 4

Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld

(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

2.

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 4 Oö. MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen Erkrankung oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer eineseiner aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz gemäß § 11a Oö. MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme eineseiner aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz um die Dauer desder aufgeschobenen KarenzurlaubsKarenz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(4) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem im § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt endet.

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