§ 13 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Vertretung der im § 1 Abs. 3 § 13 genannten Mitglieder bestimmt sich nach der Vertretung im Amt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Für jedes einzelne der übrigen zu bestellenden bzwSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. zu entsendenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates ist für den Fall der zeitweiligen Verhinderung unter Beachtung der für die Mitglieder geltenden Bestimmungen jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden; für den Schulreferenten ist auf Vorschlag jener Fraktion, der er angehört, ebenfalls ein Ersatzmitglied zu bestellen. In begründeten Einzelfällen kann ein Ersatzmitglied durch ein anderes Ersatzmitglied aus dem Kreis der - jeweils unter Beachtung der für die Mitglieder geltenden Bestimmungen - bestellten bzw. entsendeten Ersatzmitglieder vertreten werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Abs. 2 gilt nicht für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten, wenn diese nicht Mitglieder gemäß § 1 sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(4) Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates vorzeitig, ist unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der für die Bestellung bzw. Entsendung geltenden Bestimmungen eine Ergänzungsbestellung bzw. Ergänzungsentsendung vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Vertretung der im § 1 Abs. 3 § 13 genannten Mitglieder bestimmt sich nach der Vertretung im Amt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Für jedes einzelne der übrigen zu bestellenden bzwSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. zu entsendenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates ist für den Fall der zeitweiligen Verhinderung unter Beachtung der für die Mitglieder geltenden Bestimmungen jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden; für den Schulreferenten ist auf Vorschlag jener Fraktion, der er angehört, ebenfalls ein Ersatzmitglied zu bestellen. In begründeten Einzelfällen kann ein Ersatzmitglied durch ein anderes Ersatzmitglied aus dem Kreis der - jeweils unter Beachtung der für die Mitglieder geltenden Bestimmungen - bestellten bzw. entsendeten Ersatzmitglieder vertreten werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Abs. 2 gilt nicht für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten, wenn diese nicht Mitglieder gemäß § 1 sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(4) Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates vorzeitig, ist unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der für die Bestellung bzw. Entsendung geltenden Bestimmungen eine Ergänzungsbestellung bzw. Ergänzungsentsendung vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

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