§ 17 Oö. VMNKGRH

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2002 bis 31.12.9999

V. ABSCHNITT

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

(2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes treten mit 1. April 1998 in Kraft. Bestehen zu diesem Zeitpunkt für Teile des Nationalparkgebietes Jagdpachtverträge im Sinn des

O.ö. Jagdgesetzes, so sind die Tätigkeiten und Maßnahmen der Wildstandsregulierung für diese Gebiete bis zur Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49, 50, 52, 53 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1 und 2 sowie 64 des O.ö. Jagdgesetzes im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.

(3) Die Anlagen A, B, C und D werden gemäß § 12

O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei folgenden Dienststellen der Landes- und Gemeindeverwaltung kundgemacht:

Amt der . Landesregierung, Landes-Informations- und Beratungsstelle, Linz, Landhaus,

Amt der . Landesregierung, Naturschutzabteilung, Linz, Promenade 33,

Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf a.d.Krems und Steyr-Land, Gemeindeämter Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.

Stand vor dem 24.09.2002

In Kraft vom 25.09.1997 bis 24.09.2002

V. ABSCHNITT

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

(2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes treten mit 1. April 1998 in Kraft. Bestehen zu diesem Zeitpunkt für Teile des Nationalparkgebietes Jagdpachtverträge im Sinn des

O.ö. Jagdgesetzes, so sind die Tätigkeiten und Maßnahmen der Wildstandsregulierung für diese Gebiete bis zur Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49, 50, 52, 53 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1 und 2 sowie 64 des O.ö. Jagdgesetzes im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.

(3) Die Anlagen A, B, C und D werden gemäß § 12

O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei folgenden Dienststellen der Landes- und Gemeindeverwaltung kundgemacht:

Amt der . Landesregierung, Landes-Informations- und Beratungsstelle, Linz, Landhaus,

Amt der . Landesregierung, Naturschutzabteilung, Linz, Promenade 33,

Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf a.d.Krems und Steyr-Land, Gemeindeämter Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.

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