§ 12 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 12

Ausweisung von Wandergebieten

 

Wandergebiete sind die im wesentlichen durch markierte Wege erschlossenen Teile des Nationalparks. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf bestimmt sowie frei begehbar. Bestehende Markierungen und Beschilderungen sind instandzuhalten. Landschaftliche und kulturelle Besonderheiten können - soweit es erforderlich ist - ausgestaltet und entsprechend gekennzeichnet werden. Die Einrichtung von Rast- und Biwakplätzen sowie Feuerstellen ist an hiefür geeigneten Stellen vorgesehen.

In Kraft seit 25.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Oö. VMNKGRH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Oö. VMNKGRH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Oö. VMNKGRH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Oö. VMNKGRH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Oö. VMNKGRH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VMNKGRH Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Oö. VMNKGRH
§ 13 Oö. VMNKGRH