Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VMNKGRH

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

Oö. VMNKGRH
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden

StF: LGBl.Nr. 113/1997

§ 1 Oö. VMNKGRH


I. ABSCHNITT

Allgemeines

 

§ 1

Grundsätze

 

Die Managementpläne für die Sachbereiche Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung, Wildstandsregulierung und Besucherlenkung haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen des Nationalparks zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebietes einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.

§ 2 Oö. VMNKGRH


§ 2

Monitoring

 

Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Beobachtung (Monitoring) zu gewährleisten, daß jene Veränderungen aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentieren. Das Monitoring hat insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

-

Vegetationsdynamik,

-

Bestandesentwicklung einzelner Tierarten,

-

Verhalten von Wildtieren,

-

Besucherverhalten und -zahlen,

-

Wasserqualität von Quellen mit Einzugsgebiet im Nationalpark.

§ 3 Oö. VMNKGRH


II. ABSCHNITT

Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung

 

§ 3

Allgemeine Maßnahmen im Nationalpark

 

(1) Zum Schutz der Lebensräume im Bereich von Quellen und Wasserschwinden (Ponore) einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtflächen ist jedenfalls zu unterlassen:

1.

jegliches unnötige Betreten abseits von markierten Wanderwegen, ausgenommen zur Ausübung des Gemeingebrauches im Sinn des § 8 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002;

2.

die ungeordnete Nutzung als unbeaufsichtigte Tränkemöglichkeit für Weidevieh, ausgenommen soweit dies zur Ausübung von Rechten gemäß § 9 Abs. 3 Z. 2 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist;

3.

jeder Eingriff in die Vegetation dieser Feuchtbiotope einschließlich eines diese umgebenden Randstreifens von 20 m, gerechnet vom äußersten Rand des jeweiligen Feuchtbiotops. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(2) Das Betreten von Mooren, Sümpfen und Feuchtwiesen ist verboten; ausgenommen zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken und zur Ausübung einer nach biologischen Kriterien ausgerichteten Weidenutzung.

 

(3) In den naturgemäßen und naturnahen Wäldern der Naturzone (§ 4 Abs. 2) des Nationalparks sind grundsätzlich keine Maßnahmen gegen Borkenkäfer- bzw. Insektenbefall vorgesehen. Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten nach Maßgabe der Tabelle 1 sind nach bestandesindividueller Aufbereitung der Daten auf der Grundlage von waldbaulichen und entomologischen Faktoren zu setzen.

Diese sind insbesondere:

 

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Priorität Maßnahmen

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Methoden/Maßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung von Problemen mit Insekten

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1 Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen auf der Basis von

naturwissenschaftlichen Fakten und den Zielsetzungen des Nationalparks

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2 Monitoring von aktuellem oder potentiellem

Borkenkäferbefall (Insektenbefall)

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3 Zielsetzung Mischbestand, unter Berücksichtigung der

potentiellen Waldgesellschaft, bei waldbaulichen Maßnahmen in der Bewahrungszone (etwa Waldweideflächen); oder Rückführung laut waldbaulichem Behandlungskonzept gemäß § 4 in der Naturzone

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Methoden/Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten

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4 waldbauliche, ökologische Methoden (selektive Schlägerungen, Fallenbäume, Entrindung)

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Tabelle 1

 

(4) Zur vorbeugenden Verhütung von Waldbränden sind in Gebieten mit sekundären Kiefernbeständen und erhöhten Besucherfrequenzen waldbauliche Maßnahmen zur Rückführung in Richtung potentielle Waldgesellschaft zu ergreifen. Die Brandbekämpfung ist tunlichst im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft durchzuführen; chemische Mittel kommen nur dann zum Einsatz, wenn dies für eine effektive Brandbekämpfung unumgänglich ist.

 

(5) Die im Nationalparkgebiet bestehenden Forststraßen werden nur insoweit instandgehalten, als dies für den Betrieb des Nationalparks, die Erreichbarkeit von bewirtschafteten Flächen außerhalb des Nationalparks sowie für die Ausübung von Rechten und Tätigkeiten im Sinn der §§ 8 Abs. 3 Z. 3 und 9 Abs. 3 Oö. NPG unbedingt erforderlich ist. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind jedenfalls folgende Forststraßen aufzulassen:

 

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Straße                                                      Länge in

Nummer                                                       Metern

                                                              (GIS)

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   1    Kogleralm - Gruben Stichstraßen                        1.337

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   2    Schafgraben - Hintere Stichstraße                      1.790

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   3    Raffelboden - Stichstraße                              1.200

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   4    Langmoos - Hinterer Abschnitt                            766

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   5    Sitzenbach - Patzlkogelklause bis

        Sitzenbachklause Abzweigung                            1.415

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   6    Patzlkogel - Stichstraße                                 214

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   7    Gugler - Oberster Abschnitt                              686

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   8    Zorngraben                                             5.315

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   9    Graßlalm - östliche Stichstraßen                       1.102

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  10    Großer Gamsstein - Stichstraßen                        1.758

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  11    Ameisbach - Hinterer Abschnitt                         1.167

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  12    Prefingkogel                                           2.611

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  13    Blahberg - Untere Stichstraße                            565

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  15    Lackenwald - Stichstraße                                 100

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  16    Wolfskopf - Stichstraße                                  324

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  17    Kohlersgraben - Stichstraße                            1.643

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  18    Predigtstuhl - Stichstraße                               433

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  19    Dukateneck - Stichstraße                               1.106

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  20    Gamskar - Stichstraße hintere Hälfte                     623

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  21    Kreuzeckgraben - Stichstraße                             744

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  22    Rotwagmauer - Stichstraße                                786

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  23    Krahlalm - Fütterung bis Eiserner Herrgott               434

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  24    Urlachbach - Stichstraße                                 329

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Summe                                                         26.448

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Die entsprechenden Straßenzüge sind in der Anlage A planlich dargestellt.

§ 4 Oö. VMNKGRH


§ 4

Maßnahmen Naturzone

 

(1) Vorrangiges Managementziel in der Naturzone ist das Erreichen einer minimalen, standortangepaßten Eigendynamik, die für eine selbständige Entwicklung der Natur sorgt. In diesem Sinn sollen alle im Einflußbereich des Nationalparks liegenden, menschlich bedingten Störungen vermieden werden. Weiters soll das in nutzungsbedingt stark veränderten Waldbeständen bestehende erhöhte Risiko eines flächigen Zusammenbruchs durch die Einleitung einer Rückentwicklung zu naturnahen Beständen verringert werden. Hiefür kommen auch zeitlich beschränkte, waldbauliche Tätigkeiten in Betracht.

 

(2) Die in der Tabelle 2 angeführten Maßnahmen können nach Maßgabe des Grades der Naturnähe, der Flächenausdehnung und der Lage der Fläche innerhalb des Nationalparkgebietes unter Berücksichtigung nachstehender Begriffsbestimmungen ausgeführt werden:

Naturgemäßer Wald: vom Menschen unbeeinflußt;

Naturnaher Wald: weitgehend natürliche Baumartenmischung, natürliche Boden- und Vegetationsverhältnisse;

Beschränkt naturnaher Wald: natürliche Verhältnisse durch Menschen stark verändert, jedoch noch deutlich erkennbar;

Naturferner Wald: natürliche Verhältnisse vollständig verändert und nicht mehr eindeutig erkennbar;

Naturfremder Wald: standortfremde Baumarten und tiefgreifend veränderte Boden- und Vegetationsverhältnisse.

Die Zuordnung der Wälder im Nationalparkgebiet im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmungen ist in der Anlage B kartographisch dargestellt.

 

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Grad der Naturnähe:     naturgemäßer Wald

 

Flächengröße:           beliebig

Maßnahmen:              keine

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Grad der Naturnähe:     naturnaher Wald

 

Flächengröße:           beliebig

Maßnahmen:              keine

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Grad der Naturnähe:     beschränkt naturnaher Wald

 

Flächengröße:           kleinflächig (< 5 ha)

Maßnahmen:              keine

 

Flächengröße:           großflächig  (> 5 ha)

Maßnahmen:              keine bis aktive Bestandesüberführung:

           * Maßnahmendauer < 10 Jahre

           * Fällen und Liegenlassen von Bäumen zur Verhinderung

             von Naturverjüngung unerwünschter Baumarten

           * Konkurrenzregelung in Jungwüchsen, Dickungen und

             Stangenhölzern zugunsten erwünschter Baumarten

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Grad der Naturnähe:     naturferner Wald

 

Flächengröße:           kleinflächig

Maßnahmen:              keine bis aktive Bestandesüberführung:

           * Maßnahmendauer 10-30 Jahre

           * ungleichmäßige Bestandesauflichtung vom Rand her zur

             gezielten Naturverjüngung erwünschter Baumarten aus

             den umgebenden Beständen

 

Flächengröße:           großflächig

Maßnahmen:              ganz- oder teilflächige aktive

                        Bestandesumwandlung:

           * Maßnahmendauer < 15 Jahre

           * Fällen und Liegenlassen (mindestens 50 Vfm)

             unerwünschter Baumarten

           * Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei

             fehlender Naturverjüngung

             (Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)

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Grad der Naturnähe:     naturfremder Wald

 

Flächengröße:           kleinflächig

Maßnahmen:              keine bis aktive Bestandesüberführung:

           * Maßnahmendauer 10-30 Jahre

           * ungleichmäßige Bestandesauflichtung vom Rand her zur

             gezielten Naturverjüngung erwünschter Baumarten aus

             den umgebenden Beständen

 

                        aktive Bestandesumwandlung:

           * Maßnahmendauer < 15 Jahre

           * Fällen und Liegenlassen (mindestens 50 Vfm)

             unerwünschter Baumarten

           * Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei

             fehlender Naturverjüngung

             (Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)

 

Flächengröße:           großflächig

Maßnahmen:              ganz- oder teilflächige aktive

                        Bestandesumwandlung:

           * Maßnahmendauer < 15 Jahre

           * Fällen und Liegenlassen (mindestens 50 Vfm)

             unerwünschter Baumarten

           * Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei

             fehlender Naturverjüngung

             (Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)

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Tabelle 2

§ 5 Oö. VMNKGRH


§ 5

Maßnahmen Bewahrungszone

 

(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Almen einschließlich der an die Almflächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bannwäldern (§§ 27ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002). (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(2) Die Bewirtschaftung einer Alm im Nationalparkgebiet muß einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, daß keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation und Wasserhaushalt eintreten. Die Kriterien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau bilden die Grundlage für eine nationalparkkonforme Almbewirtschaftung.

 

(3) Im Sinn der im Abs. 1 angeführten Ziele gelten folgende Grundsätze:

1.

Behandlung von Boden und Vegetation:

a)

Bestoßungsobergrenzen nach ökologischen Kriterien (Boden- und Vegetationszustand);

b)

Schutz von verkarsteten bzw. verkarstungsfähigen Almböden vor nachhaltigen Schäden (Erosion bzw. Grundwassergefährdung);

c)

Einschränkung bzw. Auflassung der Rinderweide auf Hängen mit über 60% Neigung;

d)

Schutz von seltenen, sensiblen oder gefährdeten Lebensräumen (Feuchtflächen, Moore, Trockenrasen etc.);

e)

Unterlassung von Drainagierungen und Geländekorrekturen;

f)

Verzicht auf den Neubau und die wesentliche Veränderung von Straßen, sofern sie nicht zur Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft erforderlich sind;

g)

Schafweide nur auf hiefür geeigneten Flächen mit entsprechendem Umtrieb.

2.

Düngemaßnahmen:

a)

Einschränkung der Düngung auf almeigenen, aeroben Festmist und almeigene zu 100% verdünnte Jauche (nur auf nicht verkarsteten bzw. verkarstungsfähigen Böden bei größtmöglicher flächenmäßiger Verteilung ohne Gefährdung des Wasserhaushaltes);

b)

keine Düngung oder Düngebeeinflussung von Mooren, Feuchtflächen und Trockenstandorten;

c)

Ausbringung von almfremdem Festmist lediglich auf Almflächen mit Mähnutzung;

d)

Verhinderung von Sickerwässern bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern;

e)

Produktion von aerobem Festmist durch Zugabe von Urgesteinsmehl bereits im Stallbereich;

f)

keine Güllewirtschaft auf Nationalparkalmen und keine Gülleausbringung;

g)

keine Ausbringung von Mineraldünger, ausgenommen Urgesteinsmehl, kohlensaurer Kalk und Dolomitkalk. Zum Basenausgleich auf Almböden sollte grundsätzlich nur Urgesteinsmehl, in Ausnahmefällen die erlaubten Kalke verwendet werden. Phosphorgaben sind nur dann gestattet, wenn einer langfristigen gravierenden Phosphorverringerung und damit verbundenen pH-Wert-Senkung nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Derartige Düngemaßnahmen sind im Einzelfall auf der Grundlage von mehrjährigen Bodenproben zu beurteilen;

h)

keine Spurenelementdüngung;

i)

Verzicht auf Pestizidanwendung und Pflanzenpflegemittel.

3.

Tierhaltung:

Für eine artgerechte Haltung und Fütterung von Tieren sind die Richtlinien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau maßgebend. Bei ständigem Auslauf können die Richtlinien über Stallsysteme unbeachtet bleiben.

4.

Infrastruktur:

a)

Jede andere Verwendung von infrastrukturellen Einrichtungen als für Zwecke der Almbewirtschaftung (z.B. touristische Nutzung) darf den Zielen des Nationalparks (§ 1 Oö. Nationalparkgesetz) nicht widersprechen und bedarf der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

b)

Die Neuerrichtung, Erweiterung oder sonstige Änderung infrastruktureller Einrichtungen für andere als almwirtschaftliche Zwecke bedarf der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

 

(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. In folgenden Fällen ist anzustreben, die Waldweide zu extensivieren bzw. einzustellen:

in Wäldern,

1.

in denen durch selektiven Verbiß und Vertritt das Aufkommen der natürlichen Baumartengarnitur großflächig ausbleibt,

2.

denen eine Schutzfunktion vor Lawinen, Muren, Hochwässern und Erosion zukommt,

3.

die durch andere äußere Einflüsse in ihrem Bestand und in ihrer Verjüngung gefährdet sind.

 

(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bannwäldern einschließlich der hiefür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Ein wesentliches Kriterium ist dabei eine zum gegebenen Zeitpunkt ausreichende Naturverjüngung und eine entsprechende Baumartenmischung. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandesgefüges notwendig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandeserhebung vorzunehmen.

§ 6 Oö. VMNKGRH


III. ABSCHNITT

Wildstandsregulierung

 

§ 6

Allgemeine Maßnahmen

 

(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:

1.

Der Ablauf der natürlichen Vorgänge soll möglichst ohne menschliche Eingriffe erfolgen.

2.

Autochthone und bedrohte Tierarten sollen gefördert und erhalten werden.

3.

Wildtiere sollen im Rahmen der Bildung und Erholung für den Menschen erfahrbar gemacht werden.

 

(2) Die im Abs. 1 angeführten Ziele sollen grundsätzlich durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden:

1.

Entwicklung und Umsetzung einer artspezifischen, wildökologischen Raumplanung vorwiegend für Schalenwild im Nationalpark und dessen Umfeld, insbesondere durch

a)

Erstellung eines Regulierungsmodelles für Schalenwild unter Berücksichtigung der Vegetationsbelastung,

b)

Ausarbeitung eines Fütterungskonzeptes vorrangig für Rotwild (dieses hat auch Versuche mit verschiedenen Futtermitteln vorzusehen),

c)

Arealabgrenzung und Wildlenkung in sensiblen Bereichen sowie

d)

Ausweisung von Ruhezonen und Habitatschutzgebieten;

2.

umfassende schriftliche Dokumentation der im Rahmen der Wildstandsregulierung durchgeführten Maßnahmen und erfolgten Beobachtungen als Grundlage für das Monitoring und die wildökologische Raumplanung;

3.

Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes zur Vermeidung und gegebenenfalls Bekämpfung von Tierseuchen und -krankheiten;

4.

flächendeckende Bestandserhebung und -kontrolle bisher jagdbarer Wildtiere;

5.

Ausarbeitung einer Machbarkeitsstudie zur Herstellung einer autochthonen Fauna;

6.

bedarfsorientierte Förderungs- und Schutzprogramme für bedrohte Tierarten;

7.

Aus- und Weiterbildung des im Wildtiermanagement eingesetzten Personals;

8.

zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(3) Im Nationalpark sind aus dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung folgende Bereiche einzurichten:

1.

Wildruhegebiete, in denen keine Maßnahmen zur Wildstandsregulierung vorgesehen sind und jede vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren verboten ist. Diese sind vorerst in den in der Anlage C planlich dargestellten Gebieten einzurichten und nach Möglichkeit zu erweitern.

2.

Intervallregulierungsgebiete, in denen die Wildstandsregulierung in der Form eines Intervallsystems mit kurzen Regulierungszeiten und längeren Ruhephasen betrieben wird. Die Gesamtzahl der Ruhetage ohne Regulierungstätigkeit pro Intervall und Jahr ist dabei mit mindestens 325 Tagen vorzusehen. Über die jeweiligen Intervalleinteilungen sind detaillierte schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

3.

Schwerpunktregulierungsgebiete, die unter Berücksichtigung einer geeigneten Naturrauminventur und Biotopkartierung festzulegen sind und hinsichtlich der eine Reduzierung in zahlen- und flächenmäßiger Hinsicht angestrebt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder forstbiologischen Gründen oder im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 und 2 Oö. NPG erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnittes abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so bedarf dies der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

§ 7 Oö. VMNKGRH


§ 7

Abschußtätigkeit

 

(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werden.

 

(2) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1.

bis zur Herstellung einer artgemäßen Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis, Altersstruktur) der Wildtierpopulationen erfolgt die Regulierung lediglich beim weiblichen Wild und beim männlichen Wild bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres; diese Regelung gilt in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) nur für das Rotwild;

2.

keine Erlegung von trächtigen Tieren in der Zeit vom 15. Jänner bis zum Setzzeitpunkt;

3.

Kälber bzw. Kitze sind gegebenenfalls vor dem Muttertier zu erlegen;

4.

keine Erlegung von Tieren mit markanten Körpermerkmalen oder Verhaltensmustern.

 

(3) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.

 

(4) Die Zahl der zu erlegenden Tiere wird auf mindestens 300 und höchstens 600 Stück beschränkt. Diese verteilen sich auf die einzelnen Wildarten wie folgt:

Rotwild:  mindestens  60 Stück - höchstens 140 Stück

Gamswild: mindestens 120 Stück - höchstens 240 Stück

Rehwild:  mindestens 120 Stück - höchstens 220 Stück.

Vergrößert sich die Nationalparkfläche, so ist die Zahl der erlegbaren Wildtiere dieser Arten gegebenenfalls zu erhöhen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(5) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§ 8 Oö. VMNKGRH


§ 8

Schonzeiten

 

(1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember festzulegen.

 

(2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Wintereinstandsgebieten in der Notzeit ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(3) Davon abweichend können in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) erforderlichenfalls andere Regulierungszeiten eingehalten werden.

§ 9 Oö. VMNKGRH


§ 9

Wildfütterung

 

Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:

1.

Sengsengebirge Süd: Spannriegl

2.

Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden

3.

Sengsengebirge Nord und Reichraminger Hintergebirge Nordwest:

Bodinggraben/Krahlalm

4.

Reichraminger Hintergebirge Zentrum: Wällerhütte

5.

Reichraminger Hintergebirge Süd: Kamper-Puglalm

6.

Oberlaussa: Weittal

7.

Oberlaussa: Simatal

Andere bestehende Fütterungsstandorte sind auf ihre Eignung im Sinn der Ziele der Wildstandsregulierung zu überprüfen und gegebenenfalls mit den erforderlichen Begleitmaßnahmen aufzulassen, sofern sie nicht für Zwecke des Monitorings oder der Forschung beizubehalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

§ 10 Oö. VMNKGRH


§ 10

Jagdliche Einrichtungen

 

(1) Die Instandhaltung von Straßen ausschließlich für Zwecke des Wildtiermanagements ist nicht vorgesehen.

 

(2) Folgende Gebäude sind für Zwecke des Wildtiermanagements instandzuhalten:

Jörglgrabenhütte

Saigerinhütte

Schaumberghütte

Zwielaufhütte

Steffelalmhütte

Kogleralmhütte

Mayralmhütte

Bärnriedlauhütte

Spannrieglhütte

Feuchtau ÖAV-Hütte

Hinterer Rettenbach

Bodinggraben

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(3) Folgende Wiesenflächen sind für Zwecke des Wildtiermanagements zu erhalten:

Wildwiesen:                        Mähwiesen:

Zöbelboden            0,5 ha       Jörglgraben        0,5 ha

Deckleitneralm        0,5 ha       Fh. Rettenbach     2,5 ha

Weingartalm           5,0 ha       Spannriegl         5,5 ha

Groißnalm             5,0 ha       Bodinggraben       7,5 ha

Mayralm              15,0 ha       Lettner Alm        4,0 ha

Giereralm             0,5 ha       Steffelalm         5,5 ha

Giererreith           0,5 ha

Bärnriedlau 3 Wiesen  1,5 ha

3 Wiesen westlich

Bärnriedlau           1,5 ha

Zwielauf 2 Wiesen     1,0 ha

Rotwagwiesen          5,0 ha

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

§ 11 Oö. VMNKGRH


IV. ABSCHNITT

Besucherlenkung

 

§ 11

Allgemeine Maßnahmen

 

Die Lenkung von Besuchern des Nationalparkgebietes soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

1.

Die Erreichbarkeit und der Zugang zum Nationalpark mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit Fahrrädern und zu Fuß soll motorisierte Individualverkehrsmittel ersetzen.

2.

Ein rücksichtsvolles und mit den Schutzzielen konformes Verhalten der Besucher soll freiwillig und aus Einsicht erfolgen, Verbote sollen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Umfassende Informations- und Bildungsstrategien sollen dies gewährleisten.

3.

Der Erholungsauftrag des Nationalparks soll als kontemplatives Naturerleben verstanden werden. Dies schließt wettkampfmäßige Aktivitäten aus.

4.

Die Besucherverteilung ist auf die ökologische Sensibilität der verschiedenen Lebensräume und die Schutzziele abzustimmen.

5.

Schaffung von Ruhegebieten ohne touristische Erschließung; Erkundung nur ohne Markierungen und Wegweiser für Individualisten möglich.

6.

Bereitstellung eines attraktiven Informations-, Bildungs- und Erholungsangebotes, vor allem außerhalb des Nationalparks.

7.

Die Informations- und Lenkungsmaßnahmen im Sachbereich Besucherlenkung haben auch aus dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Verhütung von Waldbränden zu erfolgen.

§ 12 Oö. VMNKGRH


§ 12

Ausweisung von Wandergebieten

 

Wandergebiete sind die im wesentlichen durch markierte Wege erschlossenen Teile des Nationalparks. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf bestimmt sowie frei begehbar. Bestehende Markierungen und Beschilderungen sind instandzuhalten. Landschaftliche und kulturelle Besonderheiten können - soweit es erforderlich ist - ausgestaltet und entsprechend gekennzeichnet werden. Die Einrichtung von Rast- und Biwakplätzen sowie Feuerstellen ist an hiefür geeigneten Stellen vorgesehen.

§ 13 Oö. VMNKGRH


§ 13

Ausweisung von Ruhegebieten

 

Ruhegebiete sind großflächig zusammenhängende, im wesentlichen nicht durch menschliche Einwirkung ausgestaltete oder durch markierte Wege erschlossene Teile des Nationalparkgebietes. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf bestimmt sowie frei begehbar; sofern es ökologisch vertretbar ist, können unmarkierte Wege in Ruhegebieten instandgehalten werden.

§ 14 Oö. VMNKGRH


§ 14

Ausweisung von unerschlossenen Gebieten

 

Unerschlossene Gebiete sind die übrigen Teile des Nationalparks, in denen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung bestehende Wege und sonstige Anlagen aufgelassen, künstlich angelegte Orientierungshilfen zurückgenommen werden sollen und das Betreten durch entsprechende Lenkungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß verringert werden soll.

§ 15 Oö. VMNKGRH


§ 15

Gemeinsame Bestimmungen

 

(1) Im Umkreis von 500 m der nachstehend angeführten Fütterungsstandorte ist jede vermeidbare Störung von Wildtieren sowie in der Zeit vom 1. November bis 30. April jeweils von 15.00 - 9.00 Uhr das Begehen und Befahren dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen verboten:

1.

Rotwildfütterung Hillerboden, Bodinggraben, KG. Rosenau;

2.

Rotwildfütterung Krahlalm, Bodinggraben, KG. Rosenau;

3.

Rotwildfütterung Wällerhütte, Zentrales Reichraminger Hintergebirge, KG. Laussa;

4.

Rotwildfütterung Spannriegl, Südliches Sengsengebirge, KG. Rading;

5.

Rotwildfütterung Weittal, Oberlaussa, KG. Laussa;

6.

Rotwildfütterung Simatal, Oberlaussa, KG. Laussa.

Ausgenommen sind Personen, die mit der Vollziehung der Managementpläne betraut sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(2) Das Befahren von Gewässern mit Booten aller Art, mit Ausnahme zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken ist im Nationalpark verboten.

 

(3) Gewerbsmäßige Führungen von Personengruppen im Nationalparkgebiet bedürfen der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft. Keiner Zustimmung bedürfen in Angelegenheiten des Nationalparks besonders geschulte Personen, denen hierüber von der Nationalparkgesellschaft eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde.

 

(4) Folgende Maßnahmen bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft:

1.

Maßnahmen zur Instandsetzung und Kennzeichnung von Wanderwegen;

2.

Ausweisung und Kennzeichnung von Rad- und Reitwegen sowie Wegen

für die Benützung mit Pferdewagen;

3.

die Erhaltung von alpinen Steigen und Sicherungseinrichtungen;

4.

die Einrichtung von Biwakschachteln sowie die Neuanlage von Rast- und Biwakplätzen sowie Feuerstellen;

5.

die Ausweisung, Ausgestaltung und Kennzeichnung von kulturellen

und landschaftlichen Besonderheiten.

§ 16 Oö. VMNKGRH


§ 16

Ab- und Überflugszonen

 

(1) Das Überfliegen des Nationalparkgebietes mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Der Grenzverlauf dieser Überflugszone wird durch die Verbindung der geographischen Erhebungen Ramsauer Größtenberg - Rohrauer Größtenberg - Hohe Nock - Roßkopf - Kleinerberg durch eine Gerade gebildet. Zusätzlich ist das Überfliegen eines 300 m breiten Gebietes nördlich der Verbindung Rohrauer Größtenberg - Hohe Nock und nordöstlich der Verbindung Hohe Nock - Roßkopf erlaubt.

(2) Abflüge mit diesen Fluggeräten sind nur am Schillereck (1.748 m), Hohen Nock (1.963 m) und Kleinerberg (1.287 m) gestattet.

(3) Die angeführten Abflugs- und Überflugszonen sind in der Anlage D planlich dargestellt.

§ 17 Oö. VMNKGRH


V. ABSCHNITT

 

§ 17

Inkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

 

(2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes treten mit 1. April 1998 in Kraft. Bestehen zu diesem Zeitpunkt für Teile des Nationalparkgebietes Jagdpachtverträge im Sinn des Oö. Jagdgesetzes, so sind die Tätigkeiten und Maßnahmen der Wildstandsregulierung für diese Gebiete bis zur Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49, 50, 52, 53 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1 und 2 sowie 64 des Oö. Jagdgesetzes im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.

 

(3) Die Anlagen A, B, C und D werden gemäß § 12

Oö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei folgenden Dienststellen der Landes- und Gemeindeverwaltung kundgemacht:

Amt der Oö. Landesregierung, Landes-Informations- und Beratungsstelle, Linz, Landhaus,

Amt der Oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, Linz, Promenade 33,

Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf a.d.Krems und Steyr-Land, Gemeindeämter Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" (Oö. VMNKGRH) Fundstelle


§  1

Grundsätze

§  2

Monitoring

II. ABSCHNITT

Sachbereich: Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung

§  3

Allgemeine Maßnahmen im Nationalpark

§  4

Maßnahmen Naturzone

§  5

Maßnahmen Bewahrungszone

III. ABSCHNITT

Sachbereich: Wildstandsregulierung

§  6

Allgemeine Maßnahmen

§  7

Abschußtätigkeit

§  8

Schonzeiten

§  9

Wildfütterung

§ 10

Jagdliche Einrichtungen

IV. ABSCHNITT

Sachbereich: Besucherlenkung

§ 11

Allgemeine Maßnahmen

§ 12

Ausweisung von Wandergebieten

§ 13

Ausweisung von Ruhegebieten

§ 14

Ausweisung von unerschlossenen Gebieten

§ 15

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16

Ab- und Überflugszonen

V. ABSCHNITT

§ 17

Inkrafttreten

 

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