§ 14 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 14

Ausweisung von unerschlossenen Gebieten

 

Unerschlossene Gebiete sind die übrigen Teile des Nationalparks, in denen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung bestehende Wege und sonstige Anlagen aufgelassen, künstlich angelegte Orientierungshilfen zurückgenommen werden sollen und das Betreten durch entsprechende Lenkungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß verringert werden soll.

In Kraft seit 25.09.1997 bis 31.12.9999
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