§ 16 Oö. VMNKGRH

Oö. VMNKGRH - Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 16

Ab- und Überflugszonen

 

(1) Das Überfliegen des Nationalparkgebietes mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Der Grenzverlauf dieser Überflugszone wird durch die Verbindung der geographischen Erhebungen Ramsauer Größtenberg - Rohrauer Größtenberg - Hohe Nock - Roßkopf - Kleinerberg durch eine Gerade gebildet. Zusätzlich ist das Überfliegen eines 300 m breiten Gebietes nördlich der Verbindung Rohrauer Größtenberg - Hohe Nock und nordöstlich der Verbindung Hohe Nock - Roßkopf erlaubt.

(2) Abflüge mit diesen Fluggeräten sind nur am Schillereck (1.748 m), Hohen Nock (1.963 m) und Kleinerberg (1.287 m) gestattet.

(3) Die angeführten Abflugs- und Überflugszonen sind in der Anlage D planlich dargestellt.

In Kraft seit 25.09.1997 bis 31.12.9999
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