§ 17 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Ist das Dienst§ 17 Oö. G-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 3 Abs. 2 Z 7) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder

1.

die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. ist auf Grund einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festzustellen oder

2.

seitens der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
Ist das Dienst§ 17 Oö. G-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 3 Abs. 2 Z 7) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der (des) Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder

1.

die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. ist auf Grund einer Klage der (des) betroffenen Bediensteten das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festzustellen oder

2.

seitens der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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