§ 14 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates durch die Zahl ihrer Abgeordneten im Landtag bestimmt§ 14 . Gehören zwei oder mehreren Parteien gleichviel Abgeordnete an, wird die Stärke durch die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, wenn aber auch diese nicht den Ausschlag geben, durch das Los bestimmtSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Die den Fraktionen auf Grund der Parteienstärke zukommende Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates und dessen Sektionen wird auf Grund der Verteilungszahl, die nach Abs. 4 zu berechnen ist, bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(4) Die Summen der Mandate der einzelnen im Landtag vertretenen Parteien werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Alle so angeschriebenen Zahlen werden, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu verteilenden stimmberechtigten Mitglieder entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Verteilungszahl. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(5) Jeder Fraktion kommen soviele stimmberechtigte Mitglieder zu, wie die Verteilungszahl in der Summe der Mandate in einer ganzen Zahl enthalten ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Fraktionen auf ein stimmberechtigtes Mitglied den gleichen Anspruch haben, tritt an die Stelle der Mandate die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, im Übrigen der Losentscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesschulrats; das Los ist in Anwesenheit je einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der im Landtag vertretenen Parteien zu ziehen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates durch die Zahl ihrer Abgeordneten im Landtag bestimmt§ 14 . Gehören zwei oder mehreren Parteien gleichviel Abgeordnete an, wird die Stärke durch die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, wenn aber auch diese nicht den Ausschlag geben, durch das Los bestimmtSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Die den Fraktionen auf Grund der Parteienstärke zukommende Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates und dessen Sektionen wird auf Grund der Verteilungszahl, die nach Abs. 4 zu berechnen ist, bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(4) Die Summen der Mandate der einzelnen im Landtag vertretenen Parteien werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Alle so angeschriebenen Zahlen werden, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu verteilenden stimmberechtigten Mitglieder entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Verteilungszahl. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(5) Jeder Fraktion kommen soviele stimmberechtigte Mitglieder zu, wie die Verteilungszahl in der Summe der Mandate in einer ganzen Zahl enthalten ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Fraktionen auf ein stimmberechtigtes Mitglied den gleichen Anspruch haben, tritt an die Stelle der Mandate die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, im Übrigen der Losentscheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesschulrats; das Los ist in Anwesenheit je einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der im Landtag vertretenen Parteien zu ziehen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten