§ 24 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 24

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,

1.

ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach den §§ 3 bis 7a oder

2.

ob eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37

vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin um Aufnahme in ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 2;

2.

jede (jeder) Bedienstete, die (der)

a)

eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a,

b)

eine Benachteiligung nach § 19a oder

c)

eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37

behauptet,

3.

jedes Mitglied der Kommission und

4.

die Gleichbehandlungsbeauftragten für ihren Vertretungsbereich. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(3) Betrifft ein Antrag gemäß AbsG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z. 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:

1.

die Antragstellerin,

2.

die Vertreterin der Dienstgeberin, die der Diskriminierung beschuldigt wird, und

3.

im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 2 und des § 7a Abs. 1 Z. 2 auch die (den) einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigte Bedienstete (beschuldigten Bediensteten), sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:

1.

der Antragstellerin,

2.

der Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin und

3.

im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 2 und des § 7a Abs. 1 Z. 2 auch der Vertreterin (dem Vertreter) des Dienstgebers, die (der) der Diskriminierung beschuldigt wird, und der (dem) einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigten Bediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, hat sie

1.

der Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

die Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gebots verantwortliche Gemeinde (verbands)bedienstete nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(8) Kommt die Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.07.2021
§ 24

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,

1.

ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach den §§ 3 bis 7a oder

2.

ob eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37

vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin um Aufnahme in ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 2;

2.

jede (jeder) Bedienstete, die (der)

a)

eine ihr (ihm) zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7a,

b)

eine Benachteiligung nach § 19a oder

c)

eine Verletzung des Frauenfördergebots nach den §§ 33 und 35 bis 37

behauptet,

3.

jedes Mitglied der Kommission und

4.

die Gleichbehandlungsbeauftragten für ihren Vertretungsbereich. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(3) Betrifft ein Antrag gemäß AbsG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. 2 Z. 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:

1.

die Antragstellerin,

2.

die Vertreterin der Dienstgeberin, die der Diskriminierung beschuldigt wird, und

3.

im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 2 und des § 7a Abs. 1 Z. 2 auch die (den) einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigte Bedienstete (beschuldigten Bediensteten), sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:

1.

der Antragstellerin,

2.

der Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin und

3.

im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 2 und des § 7a Abs. 1 Z. 2 auch der Vertreterin (dem Vertreter) des Dienstgebers, die (der) der Diskriminierung beschuldigt wird, und der (dem) einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigten Bediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(7) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, hat sie

1.

der Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

die Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gebots verantwortliche Gemeinde (verbands)bedienstete nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(8) Kommt die Leiterin der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.

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