§ 6 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 6

Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen

In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach den §§ 35 und 36 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen. Die Ausschreibungen sind den Koordinatorinnen abschriftlich zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2021
§ 6

Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen

In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach den §§ 35 und 36 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen. Die Ausschreibungen sind den Koordinatorinnen abschriftlich zu übermitteln.

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