§ 2 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 2

Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder

(1) Unter den 29 bzw. 30 zu bestellenden Mitgliedern (§ 1 Abs. 1 Z. 3) müssen sich Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) sowie mindestens ebensoviele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter) befindenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. Dabei müssen unter den Lehrervertretern jedenfalls sechs Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, jedenfalls zwei Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und jedenfalls vier Lehrer an berufsbildenden Schulen sein. Lehrer im Sinn dieses Landesgesetzes sind Personen, die einer Schule zur Dienstleistung zugewiesen sind und regelmäßig unterrichten oder eine Leiterfunktion ausüben oder als Lehrer-Personalvertreter freigestellt sind.

(2) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 sind von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§ 14 Abs. 1), und zwar unter Anrechnung des Vorsitzenden und des Schulreferenten auf ihre Parteien, zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.09.1998 bis 31.12.2018
§ 2

Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder

(1) Unter den 29 bzw. 30 zu bestellenden Mitgliedern (§ 1 Abs. 1 Z. 3) müssen sich Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) sowie mindestens ebensoviele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter) befindenSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. Dabei müssen unter den Lehrervertretern jedenfalls sechs Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, jedenfalls zwei Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und jedenfalls vier Lehrer an berufsbildenden Schulen sein. Lehrer im Sinn dieses Landesgesetzes sind Personen, die einer Schule zur Dienstleistung zugewiesen sind und regelmäßig unterrichten oder eine Leiterfunktion ausüben oder als Lehrer-Personalvertreter freigestellt sind.

(2) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 sind von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§ 14 Abs. 1), und zwar unter Anrechnung des Vorsitzenden und des Schulreferenten auf ihre Parteien, zu bestellen.

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