§ 1 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

1. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

(2) Dieses Landesgesetz ist auch auf Landesbeamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gemäß Abs. 1 befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(3) Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

1. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.

(2) Dieses Landesgesetz ist auch auf Landesbeamte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gemäß Abs. 1 befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(3) Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten