§ 16 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat die Namen der bestellten bzw§ 16 . entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Präsidentin bzwSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. dem Präsidenten des Landesschulrats mitzuteilen und die jeweilige Zusammensetzung des Kollegiums, wenn es die bestellten und entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) betrifft, in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Die zur Entsendung von Mitgliedern in das Kollegium des Landesschulrats berechtigten Stellen haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz jedes von ihnen entsendeten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung schriftlich mitzuteilen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den entsendeten Personen die für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Landesregierung hat die Namen der bestellten bzw§ 16 . entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Präsidentin bzwSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. dem Präsidenten des Landesschulrats mitzuteilen und die jeweilige Zusammensetzung des Kollegiums, wenn es die bestellten und entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) betrifft, in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Die zur Entsendung von Mitgliedern in das Kollegium des Landesschulrats berechtigten Stellen haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz jedes von ihnen entsendeten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung schriftlich mitzuteilen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den entsendeten Personen die für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten