§ 3 Oö. KUG 2000

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

§ 3

Höhe des Anspruchs

(1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25% und

b)

bei einer alleinstehenden Mutter 37,5%

des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der im Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder dass ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(3) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(4) Eine Mutter, die

1.

ledig, geschieden oder verwitwet ist und

2.

mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,

ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 und 3 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.

ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 und 3 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.

(5) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderbeihilfe gemäß Oö. LGG bzw. Kinderbeihilfe gemäß Oö. GG 2001, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Entfall der Bezüge karenziert wäre. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 81/2002)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005

§ 3

Höhe des Anspruchs

(1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25% und

b)

bei einer alleinstehenden Mutter 37,5%

des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der im Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder dass ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(3) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(4) Eine Mutter, die

1.

ledig, geschieden oder verwitwet ist und

2.

mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,

ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 und 3 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.

ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 und 3 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.

(5) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderbeihilfe gemäß Oö. LGG bzw. Kinderbeihilfe gemäß Oö. GG 2001, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Entfall der Bezüge karenziert wäre. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 81/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten