§ 23 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 23

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

(1) Die Kommission hat Gutachten zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Gemeinde(verbands)dienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu erstatten.

(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes und von Verordnungen der Gemeinden, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Gemeinde(verbands)dienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) hat Vorschläge für die Frauenförderung im Magistratsdienst und für das Frauenförderprogramm zu erarbeiten.

(4) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) schlägt für ihren jeweiligen Wirkungsbereich geeignete Frauen für die Bestellung zu Koordinatorinnen vor; sie kann auch Vorschläge über den Wirkungsbereich dieser Koordinatorinnen einbringen. Als Koordinatorinnen sind nach Möglichkeit gewählte Vertrauensfrauen, Betriebsrätinnen und Personalvertreterinnen heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen jedoch keine geeigneten Koordinatorinnen, können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2021
§ 23

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

(1) Die Kommission hat Gutachten zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Gemeinde(verbands)dienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5G-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu erstatten.

(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes und von Verordnungen der Gemeinden, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Gemeinde(verbands)dienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) hat Vorschläge für die Frauenförderung im Magistratsdienst und für das Frauenförderprogramm zu erarbeiten.

(4) Die Kommission der Statutarstadt (Kommission der Statutarstädte) schlägt für ihren jeweiligen Wirkungsbereich geeignete Frauen für die Bestellung zu Koordinatorinnen vor; sie kann auch Vorschläge über den Wirkungsbereich dieser Koordinatorinnen einbringen. Als Koordinatorinnen sind nach Möglichkeit gewählte Vertrauensfrauen, Betriebsrätinnen und Personalvertreterinnen heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen jedoch keine geeigneten Koordinatorinnen, können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.

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