§ 28 Oö. G-GBG (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte

1.

hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu befassen;

2.

hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen und zu beantworten;

3.

ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7a durch eine Bedienstete mit schriftlicher Zustimmung jener Bediensteten, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, diese unverzüglich und unmittelbar der Dienstgeberin bzw. der Dienstbehörde zur dienstrechtlichen bzw. disziplinären Behandlung anzuzeigen;

4.

ist berechtigt, nach Bedarf Besprechungen mit den Koordinatorinnen abzuhalten;

5.

hat für ihren Wirkungsbereich mindestens alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der Gleichbehandlungskommission sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält (Gleichbehandlungsbericht); dieser Bericht ist der Statutarstadt bzw. den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihres Wirkungsbereichs zur Kenntnis zu bringen;

6.

ist - vorbehaltlich des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes - berechtigt, zur Förderung der Gleichbehandlung einen Dialog im Sinn des 2. Kapitels des III. Titels der Richtlinie 2006/54/EG zu führen.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2006, 2/2011)

(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs§ 28 . 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin vernommen werdenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2021
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte

1.

hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu befassen;

2.

hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen und zu beantworten;

3.

ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den §§ 3 bis 7a durch eine Bedienstete mit schriftlicher Zustimmung jener Bediensteten, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, diese unverzüglich und unmittelbar der Dienstgeberin bzw. der Dienstbehörde zur dienstrechtlichen bzw. disziplinären Behandlung anzuzeigen;

4.

ist berechtigt, nach Bedarf Besprechungen mit den Koordinatorinnen abzuhalten;

5.

hat für ihren Wirkungsbereich mindestens alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der Gleichbehandlungskommission sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält (Gleichbehandlungsbericht); dieser Bericht ist der Statutarstadt bzw. den Gemeinden und Gemeindeverbänden ihres Wirkungsbereichs zur Kenntnis zu bringen;

6.

ist - vorbehaltlich des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes - berechtigt, zur Förderung der Gleichbehandlung einen Dialog im Sinn des 2. Kapitels des III. Titels der Richtlinie 2006/54/EG zu führen.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2006, 2/2011)

(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs§ 28 . 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin vernommen werdenG-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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