§ 1 Oö. SA (weggefallen)

Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.9999
§ 1

(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Gemeinde Mondsee werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegtSA seit 28.12.2017 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2003, 47/2006)

(2) Für die in den Anlagen 5 bis 8 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen rechtskräftige Bebauungspläne vorhanden sind, gilt das Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 nicht.

(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 bis 5 und 7 bis 9 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:

1.

für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern bei Dachausführungen in Form eines Flach- oder Pultdaches eine Gebäudehöhe von 6 m, bei sonstigen Dachformen eine Gebäudehöhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches, oder bei Abgrabungen vom jeweils tiefsten Geländepunkt der Abgrabung bis zum höchsten Punkt des Daches) nicht überschritten wird;

2.

für die Errichtung oder Aufstellung von Carports, Autoabstellplätzen, Pergolen, Schwimmbecken, Tischen, Bänken, Liegeplattformen, Spielgeräten, Grillern und ähnlichen Einrichtungen;

3.

für die Errichtung von Stützmauern bis zu einer Höhe von 2 m;

4.

für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von Holzlattenzäunen, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m;

5.

für die Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Einrichtungen für den vorübergehenden Bedarf im Rahmen von Veranstaltungen oder für die saisonale touristische Nutzung, wenn die Dauer von drei Wochen nicht überschritten wird (z.B. Festzelte u. ä.);

6.

für die Errichtung oder Aufstellung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und des Brandschutzes (z.B. Transformatoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanlagen, Rohr- und Kabelleitungen, Wasserbehälter, Hydranten) sowie von fahrbaren Verkaufsständen u.ä.;

7.

für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeeinrichtungen, ausgenommen

a)

elektrisch betriebene leuchtende oder beleuchtete Werbeeinrichtungen, die auf einem Gebäude angebracht werden und über die Firstlinie der umliegenden Gebäude hinausragen und

b)

solche, die freistehend mit einer Höhe von mehr als 5 m errichtet werden.

(Anm. zu § 1 Abs. 3: Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 96/2003 entfällt Anlage 2)

(Anm. zu § 1 Abs. 3: Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 47/2006 entfallen die Anlagen 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9)

Stand vor dem 28.12.2017

In Kraft vom 30.05.2006 bis 28.12.2017
§ 1

(1) Für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Gemeinde Mondsee werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegtSA seit 28.12.2017 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2003, 47/2006)

(2) Für die in den Anlagen 5 bis 8 (§ 2) blau umrandeten Bereiche, in denen rechtskräftige Bebauungspläne vorhanden sind, gilt das Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 nicht.

(3) Das Eingriffsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 bis 5 und 7 bis 9 (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:

1.

für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern bei Dachausführungen in Form eines Flach- oder Pultdaches eine Gebäudehöhe von 6 m, bei sonstigen Dachformen eine Gebäudehöhe von 10 m (jeweils gemessen vom tiefsten Anschnittpunkt eines Gebäudes mit dem natürlich gewachsenen Gelände bis zum höchsten Punkt des Daches, oder bei Abgrabungen vom jeweils tiefsten Geländepunkt der Abgrabung bis zum höchsten Punkt des Daches) nicht überschritten wird;

2.

für die Errichtung oder Aufstellung von Carports, Autoabstellplätzen, Pergolen, Schwimmbecken, Tischen, Bänken, Liegeplattformen, Spielgeräten, Grillern und ähnlichen Einrichtungen;

3.

für die Errichtung von Stützmauern bis zu einer Höhe von 2 m;

4.

für die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen in Form von Holzlattenzäunen, Maschendrahtzäunen und lebenden Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m;

5.

für die Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Einrichtungen für den vorübergehenden Bedarf im Rahmen von Veranstaltungen oder für die saisonale touristische Nutzung, wenn die Dauer von drei Wochen nicht überschritten wird (z.B. Festzelte u. ä.);

6.

für die Errichtung oder Aufstellung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und des Brandschutzes (z.B. Transformatoren, Leitungsmasten, Sende- und Empfangsanlagen, Rohr- und Kabelleitungen, Wasserbehälter, Hydranten) sowie von fahrbaren Verkaufsständen u.ä.;

7.

für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeeinrichtungen, ausgenommen

a)

elektrisch betriebene leuchtende oder beleuchtete Werbeeinrichtungen, die auf einem Gebäude angebracht werden und über die Firstlinie der umliegenden Gebäude hinausragen und

b)

solche, die freistehend mit einer Höhe von mehr als 5 m errichtet werden.

(Anm. zu § 1 Abs. 3: Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 96/2003 entfällt Anlage 2)

(Anm. zu § 1 Abs. 3: Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 3 der Verordnung LGBl. Nr. 47/2006 entfallen die Anlagen 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9)

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