§ 17 Oö. SchAG 1998 (weggefallen)

Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Funktionsdauer der bestellten bzw§ 17 . entsendeten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des LandtagesSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt bzw. entsendet sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Die Funktion der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder erlischt ferner:

1.

durch Verzicht; der Verzicht ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären; der Vorsitzende hat davon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen;

2.

durch Abberufung nach den Abs. 3 und Abs. 4;

3.

durch Widerruf des Vorschlags nach § 18;

4.

durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag;

5.

durch Verweigerung der Ablegung des gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu leistenden Amtsgelöbnisses;

6.

auf Grund eines Ausspruches des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 21 Abs. 1;

7.

mit Eintritt der Rechtskraft einer über einen Lehrer verhängten Disziplinarstrafe;

8.

durch den Tod.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Der Präsident des Landesschulrates kann den Amtsführenden Präsidenten abberufen, wenn dieser sein Vertrauen nicht mehr besitzt. Der Präsident des Landesschulrates hat den Vizepräsidenten abzuberufen, wenn dies die zum Vorschlag berechtigte Fraktion des Landesschulrates (§ 6 Abs. 1) beantragt.

(4) Entsendete Mitglieder können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben; sie wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe wirksam. Der Vorsitzende hat davon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Funktionsdauer der bestellten bzw§ 17 . entsendeten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des LandtagesSchAG 1998 seit 31.12.2018 weggefallen. Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt bzw. entsendet sind. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Die Funktion der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder erlischt ferner:

1.

durch Verzicht; der Verzicht ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären; der Vorsitzende hat davon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen;

2.

durch Abberufung nach den Abs. 3 und Abs. 4;

3.

durch Widerruf des Vorschlags nach § 18;

4.

durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag;

5.

durch Verweigerung der Ablegung des gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu leistenden Amtsgelöbnisses;

6.

auf Grund eines Ausspruches des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 21 Abs. 1;

7.

mit Eintritt der Rechtskraft einer über einen Lehrer verhängten Disziplinarstrafe;

8.

durch den Tod.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(3) Der Präsident des Landesschulrates kann den Amtsführenden Präsidenten abberufen, wenn dieser sein Vertrauen nicht mehr besitzt. Der Präsident des Landesschulrates hat den Vizepräsidenten abzuberufen, wenn dies die zum Vorschlag berechtigte Fraktion des Landesschulrates (§ 6 Abs. 1) beantragt.

(4) Entsendete Mitglieder können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben; sie wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe wirksam. Der Vorsitzende hat davon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

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