Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 91-100 von 387

29 Paragrafen zu NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) aktualisiert


Anl. 4 NÖ SBBG 2007

Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter 1.Theoretische Ausbildung:  Dokumentation4 UE Ethik und Berufskunde4 UE Grundzüge der angewandten Hygiene 4 UE Grundpflege und Mobilisation50 UE Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung20 UE Haushaltsführung... mehr lesen...


Anl. 3 NÖ SBBG 2007

Theoretische Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer (§ 13)1.Module für alle Ausbildungsschwerpunkte: Persönlichkeitsbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).Schwerpunkt BB340 UE460 UE   ... mehr lesen...


Anl. 2 NÖ SBBG 2007

Theoretische Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer (§ 12)1.Module für alle Ausbildungsschwerpunkte: Persönlichkeitsbildung 220 UE   (Das Modul beinhaltet u.a.:Subervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; Die In... mehr lesen...


Anl. 1 NÖ SBBG 2007

Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (§ 11)1.Theoretische Ausbildung: Dokumentation4 UEEthik und Berufskunde8 UEErste Hilfe20 UEGrundzüge der angewandtenHygiene6 UEGrundpflege und Beobachtung60 UEGrundzüge der Pharmakologie20 UEGrundzüge der angewandtenErnährungslehre und Diätkunde8 UE... mehr lesen...


§ 22 NÖ SBBG 2007 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt d... mehr lesen...


§ 21 NÖ SBBG 2007 Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnun... mehr lesen...


§ 20 NÖ SBBG 2007 Rechtsakte der Europäischen Union

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;2.Richtlinie 2... mehr lesen...


§ 19 NÖ SBBG 2007 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer1.eine Berufsbezeichnung nach § 2 trotz Untersagung nach § 18 führt,2.ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung m... mehr lesen...


§ 18 NÖ SBBG 2007 Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung

(1) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach § 2 führen, das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundhe... mehr lesen...


§ 17 NÖ SBBG 2007 Ermächtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,3.die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben ode... mehr lesen...


§ 16 NÖ SBBG 2007 Anerkennung von Berufsqualifikationen und Ausbildungen

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 das Führen einer Berufsbezeichnung zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach § 2 gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Abs. 1 Z... mehr lesen...


§ 15 NÖ SBBG 2007 Gleichwertige Ausbildungen

Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin... mehr lesen...


§ 14 NÖ SBBG 2007 Fortbildung

(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer bzw. Soziale Alltagsbegleiterinnen oder Sozi... mehr lesen...


§ 13 NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer

(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in Ausbildungseinri... mehr lesen...


§ 12 NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungse... mehr lesen...


§ 11 NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer

(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist an einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren, sofern an dieser Einrichtung nach bundesgesetzlichen V... mehr lesen...


§ 10a NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter

(1) Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter umfasst 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung. (2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 4 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.(3) Die Landesreg... mehr lesen...


§ 10 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistent... mehr lesen...


§ 9 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit”

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.(2) Der eigenverantwortliche B... mehr lesen...


§ 8 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.(2) Der eigenverantwortliche Bereich be... mehr lesen...


§ 7 NÖ SBBG 2007 Berufsbild

(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt alle Tätigkeiten aus, die auch die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer des entsprechenden Schwerpunktes ausüben kann und verfügt darüber hinaus über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung d... mehr lesen...


§ 6 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”

(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistent... mehr lesen...


§ 5 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.(2) Der eigenverantwortliche Bereich bes... mehr lesen...


§ 4 NÖ SBBG 2007 Berufsbild

(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Die Fach-Sozialbetreuerin oder ... mehr lesen...


§ 3 NÖ SBBG 2007 Berufsbild und Tätigkeitsbereich

(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäte... mehr lesen...


§ 2a NÖ SBBG 2007 Berufsbild und Tätigkeitsbereich

(1) Die Soziale Alltagsbegleiterin oder der Soziale Alltagsbegleiter ist eine ausgebildete Kraft, die zur lebensweltorientierten Begleitung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen befähigt ist. (2... mehr lesen...


§ 2 NÖ SBBG 2007 (Berufsbezeichnungen)

1.Heimhelferin oder Heimhelfer2.Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer, mit dem Schwerpunkt:a.Altenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A”),b.Behindertenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin BA” oder “Fach-Sozialbetreuer BA”),c.Behindertenbegleitung (“Fach-Sozialbetreuerin... mehr lesen...


§ 1 NÖ SBBG 2007 Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die einheitliche Regelung der Sozialbetreuungsberufe. Es werden insbesondere die Berufsbilder, die Tätigkeitsbereiche, die Ausbildung sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnungen geregelt.(2) Regelungen des Bundes werden nicht berührt. Soweit durch Bestim... mehr lesen...


NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) Fundstelle

NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007)StF: LGBl. 9230-0[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32005L0036, 32004L0038] Änderung LGBl. 9230-1[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098]LGBl. Nr. 38/2016[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32013L0055]LGBl. Nr. 64/2017Präambel/Promulgationsklausel D... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

44 Paragrafen zu NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG 2) aktualisiert


§ 43 NÖ LVGG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, tritt mit Ablauf des 31. De... mehr lesen...


§ 42 NÖ LVGG Personalvertretung

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des § 4 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001.(2) Die nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich ... mehr lesen...


§ 41 NÖ LVGG Anhängige Verfahren

Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:1.Am 31. Dezember 2013 anhängige dienstrechtliche Verfahren, die sich auf Mitglieder des Unabhä... mehr lesen...


§ 40 NÖ LVGG Datenschutzbestimmungen

(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sow... mehr lesen...


§ 39 NÖ LVGG Außenstellen

(1) Die Außenstellen nach der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates, LGBl. 0015/1–1, werden als Außenstellen des Landesverwaltungsgerichtes eingerichtet.(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, für die vor dem 1. März 2013 nach einer Geschäf... mehr lesen...


§ 38 NÖ LVGG Pensions- bzw. Ruhestandsbestimmungen

Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen über die Pensionierung des NÖ LBG zur Anwendung gekommen sind, kommen die pensionsrechtlichen Bestimmungen des NÖ LBG weite... mehr lesen...


§ 37 NÖ LVGG Dienstrecht bei Nichtoption

(1) Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972 zur Anwendung kam und die keinen Antrag gemäß § 36 stellen, kommen die dienstrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes soweit zur Anwendung, ... mehr lesen...


§ 36 NÖ LVGG Dienstrecht bei Option

(1) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972, LGBl. 2200, zur Anwendung kam, können im Zuge ihrer Bewerbung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes beantragen, dass anstelle der dienstr... mehr lesen...


§ 35 NÖ LVGG Aufwandersatz

Jenen zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 33 und 34 ein Aufwandersatz. Dieser ... mehr lesen...


§ 34 NÖ LVGG Konstituierender Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss

(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 14. November 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen.(2) Im Übrigen sind § 9 und § 18 anzuwenden.(3) In der Geschäftsverteilung sind übe... mehr lesen...


§ 33 NÖ LVGG Konstituierende Vollversammlung

(1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach § 32 Abs. 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung.(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat die konstituierende Vollversammlung nach Beda... mehr lesen...


§ 32 NÖ LVGG Ersternennungen

(1) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin sowie die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich werden nach den Bestimmungen des NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. 0014, zu Mitgliedern des Landesverwaltungs... mehr lesen...


§ 31 NÖ LVGG Disziplinarverfahren

(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der... mehr lesen...


§ 30 NÖ LVGG Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungs... mehr lesen...


§ 29 NÖ LVGG Disziplinarrecht

Disziplinarbehörde ist der Disziplinarsenat (§ 10). Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes nach diesem Abschnitt. mehr lesen...


§ 28 NÖ LVGG Beurteilung

(1) Für die Beurteilung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gilt § 58 NÖ LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Befugnisse, die nach dieser Vorschrift1.der Dienststellenleitung obliegen, dem Präsidenten oder der Präsidentin zukommen,2.der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Gesc... mehr lesen...


§ 27 NÖ LVGG Ende des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch1.Tod oder2.Beendigung des Amtes gemäß § 5 Abs. 2 und 4, davon ausgenommen jedoch die Fälle einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand.(2) Die Wirksamkeit einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhes... mehr lesen...


§ 26 NÖ LVGG Außerdienststellung

(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 6) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion.(2) Abweichend von Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit ... mehr lesen...


§ 25 NÖ LVGG Dienstort

(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den d... mehr lesen...


§ 24 NÖ LVGG Gehalt

(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt: GehaltsstufeEuro1485924992,835126,645260,455394,265528,175662,185795,895931106063,7116199,1126334,2136468,3146602,2156736,5166871,5177005,2 (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin... mehr lesen...


§ 23 NÖ LVGG Bezüge

(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 68 NÖ LBG) und auf weitere besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnittes (Besoldungsrecht) des NÖ LBG, soweit diese nicht gem... mehr lesen...


§ 22 NÖ LVGG Allgemeine Bestimmungen

(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich begründet, soweit nicht bereits ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich besteht.(2) Für die Mitglied... mehr lesen...


§ 21 NÖ LVGG Tätigkeitsbericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung zu übermitteln und von dieser dem Landtag vorzulegen.(2) Anlässlich der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsid... mehr lesen...


§ 20 NÖ LVGG Geschäftsordnung

(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen zu en... mehr lesen...


§ 19 NÖ LVGG Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils folgende Kalenderjahr allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, die vom Inhalt des Entwurfes betroffen sind, mitzuteilen. Die Mitteilung hat möglichst auch an allfällige abwesende Mitglieder des... mehr lesen...


§ 18 NÖ LVGG Geschäftsverteilung

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat für die Dauer des nächsten Jahres der oder die Senatsvorsitz... mehr lesen...


§ 17 NÖ LVGG Revisionsbefugnis

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(2) Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7 sind der Landes... mehr lesen...


§ 16 NÖ LVGG Beiziehung von Amtssachverständigen

Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. mehr lesen...


§ 15 NÖ LVGG Gemeinsame Verhandlung

(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.(2) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate o... mehr lesen...


§ 14 NÖ LVGG Beratung und Abstimmung

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der oder die Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters oder der Berichterstatterin. Dab... mehr lesen...


§ 13 NÖ LVGG Aufgabenverteilung innerhalb des Senates

(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser1.über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung allenfalls im Umlaufweg,2.über den Ausschluss der Öffentlichkeit und3.die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.(2) Dem oder der Senatsvorsitzenden ob... mehr lesen...


§ 12 NÖ LVGG (Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, Senate)

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, soweit in diesem Gesetz, im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.(2) Außer in den Fällen des § 9 A... mehr lesen...


§ 11 NÖ LVGG Controllingausschuss

(1) Der Controllingausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Controllingausschusses sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind drei Ersa... mehr lesen...


§ 10 NÖ LVGG Disziplinarsenat

(1) Der Disziplinarsenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die Mitgliede... mehr lesen...


§ 9 NÖ LVGG Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss

(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie drei weiteren Mitgliedern, in den Fällen des Abs. 8 Z 1, 2, 3 und 6 aus fünf weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollvers... mehr lesen...


§ 8 NÖ LVGG Vollversammlung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er oder sie hat die Vollversammlung bei Bedarf, mi... mehr lesen...


§ 7 NÖ LVGG Leitung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin1.leitet das Landesverwaltungsgericht und2.wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder durch die Vizepräsidentin vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat der Präsident oder die Präsidentin nicht ein anderes Mitglied des Landesverwaltun... mehr lesen...


§ 6 NÖ LVGG Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 und 11.(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solc... mehr lesen...


§ 5 NÖ LVGG Beginn und Enden des Amtes

(1) Das Amt beginnt mit der Ernennung durch die Landesregierung.(2) Das Amt endet1.mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes das 65. Lebensjahr vollendet hat, durch Pensionierung bzw. Übertritt in den Ruhestand von Gesetzes wegen,2.mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3... mehr lesen...


§ 4 NÖ LVGG Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG).(2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatteri... mehr lesen...


§ 3 NÖ LVGG Unvereinbarkeit

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Die Unvereinbarkeit dauert auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis... mehr lesen...


§ 2 NÖ LVGG Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus-einem Präsidenten oder einer Präsidentin,-einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und-der erforderlichen Zahl der weiteren Mitglieder.(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Landesverwaltungsrichter oder Landesverwaltungsrichterinne... mehr lesen...


§ 1 NÖ LVGG Einrichtung und Sitz

(1) Für das Land Niederösterreich wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in St. Pölten.(2) Dem Landesverwaltungsgericht sind das zur Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel, insbesondere auch... mehr lesen...


NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) Fundstelle

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG)StF: LGBl. 0015-0 Änderung LGBl. 0015-1LGBl. Nr. 35/2015LGBl. Nr. 11/2016LGBl. Nr. 13/2017LGBl. Nr. 44/2017Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2017 beschlossen:InhaltsverzeichnisAbschnitt 1Organisa... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

38 Paragrafen zu NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) aktualisiert


Anl. 2 NÖ AWG 1992

Behandlungsverfahren1.VerwertungsverfahrenDieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schäd... mehr lesen...


Anl. 1 NÖ AWG 1992

Gruppen von Abfällen Q1Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder VerbraucherrückständeQ2Nicht den Normen entsprechende ProdukteQ3Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten istQ4Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte... mehr lesen...


§ 34 NÖ AWG 1992 Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – am 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Die Gemeinden werden jedoch ab dem 1. Jänner 1992 ermächtigt, die Abfallbehandlungsabgabe gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Abfallwirtscha... mehr lesen...


§ 33a NÖ AWG 1992 Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975, S 39,2.Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ... mehr lesen...


§ 33 NÖ AWG 1992 Strafen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewir... mehr lesen...


§ 32 NÖ AWG 1992 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 31 NÖ AWG 1992 Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht

(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzun... mehr lesen...


§ 30 NÖ AWG 1992 Dingliche Wirkung der Entscheidungen

Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Entscheidungen wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. mehr lesen...


§ 29 NÖ AWG 1992 Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer. mehr lesen...


§ 28 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsverordnung

(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:1.der Pflichtbereich,2.gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,3.Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Au... mehr lesen...


§ 27 NÖ AWG 1992 Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die ... mehr lesen...


§ 26 NÖ AWG 1992 Abgabenschuldner

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.(3)... mehr lesen...


§ 25 NÖ AWG 1992 Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe

Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr. mehr lesen...


§ 24 NÖ AWG 1992 Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus-einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall.Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als-Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.(2) Die Höhe ... mehr lesen...


§ 23 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:1.Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und2.eine Abfallwirt... mehr lesen...


§ 16 NÖ AWG 1992 Feststellung

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehan... mehr lesen...


§ 14 NÖ AWG 1992 Erfassung von Sperrmüll

(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführenDie Gemeinde hat dafür Termine ... mehr lesen...


§ 13 NÖ AWG 1992 Erfassung von Müll im Sonderbereich

(1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.(2) lm Sonderbereich sind die Grundstückse... mehr lesen...


§ 12 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung. mehr lesen...


§ 11 NÖ AWG 1992 Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.(2) Die Gemeinde ... mehr lesen...


§ 10 NÖ AWG 1992 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches

(1) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Abfallbehandlung notwendig erscheint, hat die Gemeinde dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben.(2) (entfällt)(3) (entfällt) mehr lesen...


§ 9 NÖ AWG 1992 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.Dies gilt nicht für kompost... mehr lesen...


§ 8 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen

Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentl... mehr lesen...


§ 7 NÖ AWG 1992 Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung

(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.(3) Auf Förde... mehr lesen...


§ 6 NÖ AWG 1992 Wirtschaftsförderung

(1) Das Land Niederösterreich hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorbringen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt werden können.(... mehr lesen...


§ 5 NÖ AWG 1992 Vermeidung von Abfällen

Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle ver... mehr lesen...


§ 4 NÖ AWG 1992 NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erste... mehr lesen...


§ 3 NÖ AWG 1992 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Abfälle:Bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und-deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder-deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interesse... mehr lesen...


§ 2 NÖ AWG 1992 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht-für gefährliche Abfälle und-für andere Abfälle, soweit einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen. mehr lesen...


§ 1 NÖ AWG 1992 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft im Land Niederösterreich nach den Grundsätzen des umfassenden Umweltschutzes auszugestalten. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass1.schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf ... mehr lesen...


NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) Fundstelle

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)StF: LGBl. 8240-0 Änderung LGBl. 8240-1LGBl. 8240-2LGBl. 8240-3LGBl. 8240-4[CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156]LGBl. 8240-5LGBl. 8240-6LGBl. Nr. 42/2017Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 bes... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

38 Paragrafen zu NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998) aktualisiert


§ 36 NÖ BSG 1998 Schluß- und Übergangsbestimmung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das NÖ Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. 2015, außer Kraft.(2) Der Dienstgeber hat die Evaluierung vordringlich für jene Arbeitsstätten durchzuführen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen.(3) Die Bestellungsperiode der gemäß § 6 des in Abs... mehr lesen...


§ 35 NÖ BSG 1998 Umgesetzte EU–Richtlinien

Durch dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie des Rates 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbe... mehr lesen...


§ 34 NÖ BSG 1998 Außergewöhnliche Fälle

a)Der 1. bis 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophen-Hilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als dem die Besonderheiten dieser T... mehr lesen...


§ 33 NÖ BSG 1998 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der im § 35 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. mehr lesen...


§ 32 NÖ BSG 1998 Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 31 NÖ BSG 1998 Behebung von Mißständen

(1) Jeder Bedienstete und die Personalvertretung können sich beim Bürgermeister bzw. beim Obmann des Gemeindeverbandes wegen behaupteter Mißstände im Bereich des Bedienstetenschutzes beschweren.(2) Jede Beschwerde ist vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Gemeindeverbandes zu prüfen. Stellt er ei... mehr lesen...


§ 30 NÖ BSG 1998 Informationsrecht der Landesregierung, Tätigkeitsbericht

(1) Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.(2) Die Kommission hat bei Vorliegen wichtiger Umstände, jedenfalls aber zweimal in ihrer Funktionsperiode der Landesregierung über ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmung... mehr lesen...


§ 29 NÖ BSG 1998 Behebung von Mißständen

(1) Die Kommission hat die festgestellten Mängel schriftlich festzuhalten und den für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Mißstände zu beheben.(2) Wird einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nic... mehr lesen...


§ 28 NÖ BSG 1998 Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission hat1.regelmäßige Überprüfungen durchzuführen,2.über Verlangen eines ihrer Mitglieder, der Personalvertretung oder eines Dienststellenleiters außerordentliche Überprüfungen zu veranlassen,3.den Tätigkeitsbericht zu erstellen (§ 30),4.die Landesregierung über wesentliche Mängel, ... mehr lesen...


§ 27 NÖ BSG 1998 NÖ Bedienstetenschutz-Kommission

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission. Diese führt die Bezeichnung NÖ Bedienstetenschutz-Kommission.(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. ... mehr lesen...


§ 26 NÖ BSG 1998 Meldung von Mißständen

(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung mitzuteilen.(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bedienstete... mehr lesen...


§ 25 NÖ BSG 1998 Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte und Mitwirkung der Personalvertretung

(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.(2) ... mehr lesen...


§ 24 NÖ BSG 1998 Betreuung durch Präventivfachkräfte und andere geeignete Fachkräfte

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie geeignete andere Fachkräfte, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zur Verfügung stehen. Diese müssen über die... mehr lesen...


§ 23 NÖ BSG 1998 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der fest... mehr lesen...


§ 22 NÖ BSG 1998 Bildschirmarbeitsplätze

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.(2) Bildschirmarb... mehr lesen...


§ 21 NÖ BSG 1998 Lärm

(1) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik sind die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschr... mehr lesen...


§ 20a NÖ BSG 1998 Handhabung von Lasten

(1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für... mehr lesen...


§ 20 NÖ BSG 1998 Allgemeine Bestimmungen

(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und ... mehr lesen...


§ 19 NÖ BSG 1998 Pflichten des Dienstgebers

(1) Den untersuchenden Arbeitsmedizinern ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Meßergebnisse und dgl.) zu gewähren.(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist Dienstzeit.(3) In ... mehr lesen...


§ 18 NÖ BSG 1998 Durchführung von Untersuchungen

(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen, durchzuführen.(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung... mehr lesen...


§ 17 NÖ BSG 1998 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über die Eignung... mehr lesen...


§ 16 NÖ BSG 1998 Eignungs- und Folgeuntersuchungen

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht oder bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifisch mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn1.vor A... mehr lesen...


§ 15 NÖ BSG 1998 Allgemeine Bestimmungen

(1) Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benützung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, ... mehr lesen...


§ 14 NÖ BSG 1998 Nichtraucherschutz

(1) Der Dienstgeber hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen ist das Rauchen zu unterlassen, wenn1.Nichtrauc... mehr lesen...


§ 13 NÖ BSG 1998 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

(1)              Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:-geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl,-erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume,-geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl,-Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk.(2) D... mehr lesen...


§ 12 NÖ BSG 1998 Brandschutz und Erste Hilfe

(1) Der Dienstgeber muß die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten, um die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.(2) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten z... mehr lesen...


§ 11 NÖ BSG 1998 Arbeitsstätten im Freien und Baustellen

(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitspla... mehr lesen...


§ 10 NÖ BSG 1998 Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume

(1) Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ausreichend gesundhei... mehr lesen...


§ 9 NÖ BSG 1998 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

(1) Arbeitsstätten müssen den ihrer Nutzungsart entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen genügen.(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, so müssen diese nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser... mehr lesen...


§ 8 NÖ BSG 1998 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß-die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen,-die elektrischen Anlagen,-die Arbeitsmittel,-die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie-die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und z... mehr lesen...


§ 7 NÖ BSG 1998 Pflichten der Bediensteten

Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen zu beachten und anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Die... mehr lesen...


§ 6 NÖ BSG 1998 Information, Unterweisung und Anhörung der Bediensteten

(1)              Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen-über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie-über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütungzu informieren.Diese Information muß vor Aufnahme der ... mehr lesen...


§ 5 NÖ BSG 1998 Grundsätze der Gefahrenverhütung und Koordination

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und dgl. zu berücksichtigen.(2) Der Dienstgeber hat-bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze u... mehr lesen...


§ 4 NÖ BSG 1998 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung)

(1)              Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Es sind sowohl die physischen als auch die psychischen arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen zu erfassen; dabei sind insbesondere zu berüc... mehr lesen...


§ 3 NÖ BSG 1998 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:-Maßnahmen zur Verhütun... mehr lesen...


§ 2 NÖ BSG 1998 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als:1.Dienstgeber: das Land Niederösterreich, die Gemeinden und Gemeindeverbände;2.Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig aufhalten;3.Arbeitsräume: Räume, in denen zumindest ei... mehr lesen...


§ 1 NÖ BSG 1998 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben beschäftigt sind.(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleich... mehr lesen...


NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998) Fundstelle

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998)StF: LGBl. 2015-0[CELEX-Nr.: 389L0391, 389L0654, 389L0655, 385L0063, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 397L0042, 390L0679, 393L0088, 395L0030, 392L0057, 392L0058, 391L0383, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 396L0094, 382L0605, 391L0382, 386L0188, 3... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu NÖ Waldschnepfenverordnung (NÖ WSV) aktualisiert


§ 6 NÖ WSV (weggefallen)

§ 6 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 NÖ WSV (weggefallen)

§ 5 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NÖ WSV (weggefallen)

§ 4 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 NÖ WSV (weggefallen)

§ 3 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NÖ WSV (weggefallen)

§ 2 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 NÖ WSV (weggefallen)

§ 1 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


NÖ Waldschnepfenverordnung (NÖ WSV) Fundstelle (weggefallen)

NÖ Waldschnepfenverordnung (NÖ WSV) Fundstelle seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

13 Paragrafen zu Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW JB-VO) aktualisiert


§ 12 NÖ LFW JB-VO Übergangsbestimmungen

Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 des Bundesgese... mehr lesen...


§ 11 NÖ LFW JB-VO Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtline 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl.Nr. L 216 vom 20. August 1994, S. 12;2.Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mind... mehr lesen...


§ 10 NÖ LFW JB-VO Anzuwendende Regeln der Technik

(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe: ÖNORMTITELAUSGABEEN ISO 11681-1Forstmaschinen Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen für tragbare Kettensägen Teil1: Kettensägen für die Waldarbeit (ISO 11681-1:2011)1. April 2012EN ISO 11681-2Forstmaschinen... mehr lesen...


§ 9 NÖ LFW JB-VO Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 8 NÖ LFW JB-VO Auflegen der Verordnung und der Entscheidungen

Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. mehr lesen...


§ 7 NÖ LFW JB-VO Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich is... mehr lesen...


§ 6 NÖ LFW JB-VO Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Verboten sind folgende Arbeiten:1.Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt und Arbeiten auf Stehleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche be... mehr lesen...


§ 5 NÖ LFW JB-VO Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallg... mehr lesen...


§ 4 NÖ LFW JB-VO Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:1.das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche... mehr lesen...


§ 3 NÖ LFW JB-VO Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16-1, überschritten wird.(2) Verbot... mehr lesen...


§ 2 NÖ LFW JB-VO Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

(1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in... mehr lesen...


§ 1 NÖ LFW JB-VO Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 105 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.(2) Ausbildu... mehr lesen...


Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW JB-VO) Fundstelle

Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW JB-VO)StF: LGBl. 9020/7-0[CELEX-Nr.: 31994L0033] Änderung LGBl. 9020/7-1LGBl. 9020/7-2[CELEX-Nr.: 32006L0025]LGBl. 9020/7-3LGBl. Nr. 32/2016[CELEX-Nr.: 32014L0027]LGBl. Nr. 6... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO) aktualisiert


Anl. 1 NÖ LFW GÜ-VO

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)  mehr lesen...


§ 10 NÖ LFW GÜ-VO Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG),... mehr lesen...


§ 9 NÖ LFW GÜ-VO Information der Dienstnehmer

(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,1.dass Gesundheitsuntersuchungen, die vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit notwendig sind, nicht auf K... mehr lesen...


§ 8a NÖ LFW GÜ-VO Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

(1) Der Dienstgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 92 Abs. 1 der NÖ LAO unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Un... mehr lesen...


§ 8 NÖ LFW GÜ-VO Gesundheitliche Eignung

(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.(2) Dies gilt nic... mehr lesen...


§ 7 NÖ LFW GÜ-VO Gemeinsame Bestimmungen

(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederke... mehr lesen...


§ 6 NÖ LFW GÜ-VO Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 92 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973

(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung... mehr lesen...


§ 5 NÖ LFW GÜ-VO Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des „§ 92 Abs. 2 Z 7 NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:1.LA, EX, 8h = 85 dB,... mehr lesen...


§ 4a NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei herabgesetzter Sauerstoffkonzentration

(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer... mehr lesen...


§ 4 NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973

(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:1.Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte ... mehr lesen...


§ 3 NÖ LFW GÜ-VO Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 1 der NÖ LAO

(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie nach Maßgabe der Festlegung gemäß § 8a Abs. 1 einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäß... mehr lesen...


§ 2 NÖ LFW GÜ-VO Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 1 NÖ LFW GÜ-VO Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehen sind.(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als–NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO): NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–VGÜ 2014: Verordnung übe... mehr lesen...


Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO) Fundstelle

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO)StF: LGBl. 9020/13-0[CELEX-Nr.: 31983L0477, 31991L0382, 31986L0188, 31990L0394, 31997L0042, 31999L0038, 31993L0104, 32000L0034, 31994L0033, 31998L0024, 32000L0054] Änderung LGBl. 9020/13-... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

163 Paragrafen zu NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG 2) aktualisiert


§ 143 NÖ JG Außer Kraft tretende Vorschriften

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten im Bundesland Niederösterreich außer Kraft:1.alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 10. April 1945 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche in Geltung gesetzten jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere2.die Verordnung vom 13. April 193... mehr lesen...


§ 142 NÖ JG Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die lau... mehr lesen...


§ 141 NÖ JG § 141

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.(2) § 142 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.(3) § 140 Abs. 4, 5 und 6 in der Fassung LGBl. Nr. 109/2015 treten am 18. Jänner 2016 in Kraft.(4) § 142 Abs. 3 Z 1 in der Fassung ... mehr lesen...


§ 140 NÖ JG § 140

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25... mehr lesen...


§ 139 NÖ JG Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Jagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Genossenschaftsjagden dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossensc... mehr lesen...


§ 137 NÖ JG Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

(1) Wild oder dessen nutzbare Teile, Trophäen, Eier des Federwildes, erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des § 136 für verfallen erklärt wurden, sind – mit den in den Abs. 4 und 5 angeführten Ausnahmen – von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der öffentlichen Feilbietu... mehr lesen...


§ 136 NÖ JG Verfall

(1) Bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegens... mehr lesen...


§ 135 NÖ JG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer1.Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des... mehr lesen...


§ 134 NÖ JG Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

(1) Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu... mehr lesen...


§ 133a NÖ JG Automationsunterstützte Datenverwaltung

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die-Generalien,-Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),-Jagdaufsichtsdate... mehr lesen...


§ 133 NÖ JG Jagdkataster und Jagdstatistik

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster kann in elektronischer Form geführt werden. Die n... mehr lesen...


§ 132 NÖ JG Jagdbeiräte

(1) Zur fachlichen Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung in Angelegenheiten der Jagd sind bei diesen Behörden Jagdbeiräte, und zwar bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat und beim Amt der Landesregierung ein Landesjagdbeirat zu bestellen.(2) Der Bezirks... mehr lesen...


§ 131a NÖ JG Anzeigeverfahren

In allen Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz beginnt die Frist für die Entscheidung der Behörde erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen. mehr lesen...


§ 131 NÖ JG Zuständigkeit bei Handhabung des Gesetzes

Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. mehr lesen...


§ 130 NÖ JG Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes unterliegen der Genehmigung der Landesreg... mehr lesen...


§ 129 NÖ JG Beitragsleistung

(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschus... mehr lesen...


§ 128a NÖ JG Disziplinarverfahren

(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Weise ge... mehr lesen...


§ 128 NÖ JG Organe des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Organe des NÖ Landesjagdverbandes sind das Präsidium, der Vorstand, der Ausschuß, der Disziplinarrat, der Disziplinaranwalt und die Vollversammlung.(2) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und bis zu vier Landesjägermeister-Stellvertretern, deren Anzahl durch die Satzungen des NÖ ... mehr lesen...


§ 127 NÖ JG Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes

Den Bezirksgeschäftsstellen unter der Leitung des Bezirksjägermeisters, der von Hegeringleitern unterstützt wird, obliegt es, die Tätigkeit des NÖ Landesjagdverbandes im Rahmen seines Aufgabenkreises zu unterstützen und zu erleichtern, Aufträge und Anordnungen der Organe des NÖ Landesjagdverbande... mehr lesen...


§ 126 NÖ JG Aufgaben des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Aufgabe des NÖ Landesjagdverbandes ist die Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, die Sicherung einer gesunden Umwelt als Lebensraum der freilebenden Tierwelt, sowie die Hebung und Erhaltung eines der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkultur angemessenen, artenreichen und gesunden Wild... mehr lesen...


§ 125 NÖ JG NÖ Landesjagdverband

(1) Die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Jagdkarten werden in dem NÖ Landesjagdverband zusammengeschlossen.(2) Der NÖ Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in Wien.(3) Die ordentliche Mitgliedschaft zum N... mehr lesen...


§ 124 NÖ JG Übereinkommen über Schadenersatz, Geltendmachung

Im Wege eines zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die hieraus sich ergebenden... mehr lesen...


§ 123 NÖ JG Gebühren, Tarif, Drucksorten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforder... mehr lesen...


§ 122 NÖ JG Verfahrensvorschriften

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden. mehr lesen...


§ 121 NÖ JG Fälligkeit, Vollstreckung

Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein vor ihr oder vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsord... mehr lesen...


§ 117 NÖ JG Aufteilung der Kosten des Verfahrens

(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteienkosten).(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadensersatzansprüche vor der B... mehr lesen...


§ 116 NÖ JG Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in ihrem Verfahren den vom Schlichter erhobenen Befund zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat sie einen Augenschein auf sämtlichen, von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundflächen vorzunehmen. Sie hat zunächst mit Bescheid auszusprechen, ob ein... mehr lesen...


§ 112 NÖ JG Verlust des Schadenersatzanspruches

(1) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige, ziffernmäßig bestimmte Anmeldung seines Schadens (§ 110 Abs. 1) oder die Mitteilung des Erntezeitpunktes (§ 110 Abs. 3), verliert er seinen Schadenersatzanspruch, soferne er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwend... mehr lesen...


§ 110 NÖ JG Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters

(1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß § 107 Abs. 1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffe... mehr lesen...


§ 108 NÖ JG Bestellung der Schlichter

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Sch... mehr lesen...


§ 107 NÖ JG Ersatz von Jagd- oder Wildschäden

(1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schad... mehr lesen...


§ 106 NÖ JG Schadensermittlung

(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.(2) Schäden an noch nich... mehr lesen...


§ 105 NÖ JG Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen

(1) Wildschäden an den nachstehend angeführten Kulturen, auf denen die Jagd nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt... mehr lesen...


§ 104 NÖ JG Rückgriffsrecht des Verpflichteten

(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (§ 101 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ... mehr lesen...


§ 103 NÖ JG Schäden durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten, Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere

Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes z... mehr lesen...


§ 102 NÖ JG Schäden durch Wechselwild

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist. mehr lesen...


§ 101 NÖ JG Haftung für Jagd- und Wildschäden

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen,1.bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch... mehr lesen...


§ 100a NÖ JG Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen

(1) Wenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ge... mehr lesen...


§ 100 NÖ JG Abschuß zum Schutze der Kulturen

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung una... mehr lesen...


§ 99 NÖ JG Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen

(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).(2) Mit Zustimmung des Grundbesitzers oder aufgrund behördlichen Auftrages nach Abs. 4 ist der Jagdaus... mehr lesen...


§ 98 NÖ JG Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landeskultur

(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Gestattung des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern weder gejagt noch getrieben noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbote sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihen... mehr lesen...


§ 97 NÖ JG Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen

(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 7 – verboten. Insbesondere ist das Berühren und Aufnehmen... mehr lesen...


§ 96 NÖ JG Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.(2) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwa... mehr lesen...


§ 95a NÖ JG Aussetzen von Wild

(1) Nur der Jagdausübungsberechtigte darf Wild aussetzen; bei gepachteten Jagdgebieten muß der Verpächter zustimmen. Das Aussetzen ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:-das Datum des Aussetzens,-die Anzahl der Wil... mehr lesen...


§ 95 NÖ JG Verbote sachlicher Art

(1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:1.bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise ... mehr lesen...


§ 94b NÖ JG Sperre von Wildschutzgebieten, umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildfütterungsbereichen

(1) Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, mit Ausnahme solcher, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes ... mehr lesen...


§ 94a NÖ JG Bewilligung von Wildschutzgebieten

(1) Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind oder solche, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden, können vom Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung einer Beunruhigung des Wildes und der daraus entstehenden Wildschäden befristet oder un... mehr lesen...


§ 94 NÖ JG Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Sperre von Jagdgebieten

(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen o... mehr lesen...


§ 93 NÖ JG Wildseuchen

Bei Verdacht des Auftretens einer Wildseuche oder bei Feststellung einer solchen hat der Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Vorschriften des § 83 Abs. 5 unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstat... mehr lesen...


§ 92a NÖ JG Verbot von Giften

Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte verboten. mehr lesen...


§ 92 NÖ JG Fangen von Wild, Verbot von Fallen

(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, ... mehr lesen...


§ 91 NÖ JG Jagdhunde

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die Haltung von Jagdhunden zu sorgen. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.(2) Die Landesregierung hat ... mehr lesen...


§ 90 NÖ JG Krankgeschossenes Wild, Wildfolge

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Jagd... mehr lesen...


§ 89 NÖ JG Jägernotweg

Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Be... mehr lesen...


§ 88 NÖ JG Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege, Einsprünge

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung... mehr lesen...


§ 87b NÖ JG Rotwildwintergatter

(1) Rotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewilligung erteilen,... mehr lesen...


§ 87a NÖ JG Fütterungseinschränkungen

(1) Wenn dies-im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder-aus wildbiologischen Gründen oder-zur Verminderung von Wildschädennotwendig ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes ... mehr lesen...


§ 87 NÖ JG Wildfütterung

(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.(2) Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futtermitteln zur Verme... mehr lesen...


§ 86 NÖ JG Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung-die Drucksorten zu bestimmen, die für den Abschußplan und die Abschußliste zu verwenden sind,-zu bestimmen, daß dem Landesjagdverband eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung, sowie eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die An... mehr lesen...


§ 85 NÖ JG Hegeschau

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom NÖ Landes... mehr lesen...


§ 84 NÖ JG Abschußliste

(1) Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete.(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat-die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüg... mehr lesen...


§ 83 NÖ JG Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen

(1) Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß best... mehr lesen...


§ 82 NÖ JG Änderung der Abschußverfügung oder des Abschusses

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuß einzuschränken, zu erweitern oder die nach § 83 Abs. 3 Z 1 und 2 bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung ei... mehr lesen...


§ 81 NÖ JG Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung

(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für:-Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),-Auer- und Birkhahnen jährlich,-revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer... mehr lesen...


§ 80 NÖ JG Abschußplan

(1) Der Abschußplan hat zu enthalten:1.die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten,2.die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart),3.den... mehr lesen...


§ 79 NÖ JG Verkauf von Eiern des Federwildes

Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 74 Abs. 4 in Verkehr gesetzt werden. mehr lesen...


§ 78 NÖ JG Schutz von Federwildarten

(1) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden:1.Stockente,2.Rebhuhn,3.Fasan und4.Ringeltaube.(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Verkauf weiterer Federwildarten zulas... mehr lesen...


§ 77 NÖ JG Horstschutz

(1) Greifvögel sind die Vertreter der Ordnung Falconi formes (Taggreifvögel) und der Ordnung Strigiformes (Nachtgreifvögel).(2) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Ant... mehr lesen...


§ 76 NÖ JG Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes einen späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Haarwildarten verfügen oder die festgesetzte Schonzeit auf eine angemessene Dauer ... mehr lesen...


§ 75 NÖ JG Verlängerung der Schonzeit

(1) Um eine Wildart zu erhalten, kann die Landesregierung mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – und die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Ve... mehr lesen...


§ 74 NÖ JG Ausnahmen von den Schonvorschriften

(1) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeige... mehr lesen...


§ 73 NÖ JG Schuß- und Schonzeiten

(1) Für die in § 3 angeführten jagdbaren Tiere sind unter Bedachtnahme auf die Arterhaltung und auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit der Federwildarten durch Verordnung Schuß- und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlech... mehr lesen...


§ 72 NÖ JG Waffengebrauch der Jagdaufseher

Die bestätigten und beeidigten Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person... mehr lesen...


§ 71 NÖ JG Strafgesetzlicher Schutz der Jagdaufseher

Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt. mehr lesen...


§ 70 NÖ JG Berufsjägerprüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind1.die Vollendung des 18. Lebensjahres,2.die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates besitzt, sofern dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von... mehr lesen...


§ 69 NÖ JG Berufsjäger

(1) Berufsjäger sind Personen,-welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder-deren in einem anderen Bundesland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgelegte Prüfungen als gleichwertig gemäß Abs. 2 und 3 ane... mehr lesen...


§ 68a NÖ JG Weiterbildung der Jagdaufseher

(1) Jagdaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdaufseher innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, sind ihm seine Rechte abzuerkennen. § 66 ist sin... mehr lesen...


§ 68 NÖ JG Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd

(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldeges... mehr lesen...


§ 67a NÖ JG Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 und 2a auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 68 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenosse... mehr lesen...


§ 67 NÖ JG Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher

(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer1.das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat,2.die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt,2a.S... mehr lesen...


§ 66 NÖ JG Jagdaufseher

(1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.(2) Die Bezirksverwaltungsbehör... mehr lesen...


§ 65 NÖ JG Jagdaufsicht

(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu... mehr lesen...


§ 64 NÖ JG Jagdschutz

(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. E... mehr lesen...


§ 63 NÖ JG Jagdkartenabgabe

(1) Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von € 13,08 zum 1. Jänner 1980 festge... mehr lesen...


§ 62 NÖ JG Entzug der Jagdkarte

Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklär... mehr lesen...


§ 61 NÖ JG Verweigerung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:1.denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt,2.denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes,2a.denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. ... mehr lesen...


§ 60 NÖ JG Jagdprüfung

(1) Die Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich oder Wien verfügen,... mehr lesen...


§ 59 NÖ JG Jagdgastkarte

(1) An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren W... mehr lesen...


§ 58 NÖ JG Erlangung der Jagdkarte

(1) Wer die Jagd ausübt, hat1.eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,2.eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) oder3.eine gültige Jagdkarte eines ande... mehr lesen...


§ 53 NÖ JG Ausübung des Eigenjagdrechtes der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaft

(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu. Im Falle einer dagegen verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Eigenjagdgebiet dem Genossenschaftsj... mehr lesen...


§ 52 NÖ JG Ausübung der unverpachteten Eigenjagd

(1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. § 26a gilt sinngemäß.(2) Der Beginn der Jagdausübung ist der Behörde acht Wochen vorher unter Vorlage einer Bestätigung über eine Eignungsprüfung im Sinne der §§ 58... mehr lesen...


§ 51 NÖ JG Verpachtung von Eigenjagden

(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages bi... mehr lesen...


§ 50 NÖ JG Vorschriften für Vorpachtrechte

Auf die im § 14 bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im § 26 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 41 und § 47 Abs. 4 getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des § 29 Z 1, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung zu finden. mehr lesen...


§ 49 NÖ JG Kostenersatz bei Pachtvertragsauflösung

Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling. mehr lesen...


§ 48 NÖ JG Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde

Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter1.nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist;2.die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§§ 26 und 27);3.die Kaution... mehr lesen...


§ 47 NÖ JG Auswirkung des Todes des Pächters auf das Jagdpachtverhältnis

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd erlischt – die Fälle der Abs. 2 und 4 ausgenommen – drei Monate nach dem Tode des Pächters, soferne nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Obmann des Jagdausschusses e... mehr lesen...


§ 46 NÖ JG Änderung des Jagdpachtvertrages

Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung v... mehr lesen...


§ 45 NÖ JG Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden

Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind. mehr lesen...


§ 44 NÖ JG Kosten der Ausübung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter

(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist d... mehr lesen...


§ 43 NÖ JG Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters

(1) Der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuß zu bestellen; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezir... mehr lesen...


§ 42 NÖ JG Genossenschaftsjagdverwalter

(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung ein Genossenschaftsjagdv... mehr lesen...


§ 41 NÖ JG Ausfertigung des Pachtvertrages

(1) Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 ff) oder des freien Übereinkommens (§ 39) oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (§ 40) vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes ... mehr lesen...


§ 40 NÖ JG Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses

(1) Der Jagdausschuß kann das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorl... mehr lesen...


§ 39 NÖ JG Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

(1) Der Jagdausschuß kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.(2) Der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Besc... mehr lesen...


§ 38 NÖ JG Unterverpachtung; Weiterverpachtung (Abtretung der Pachtung)

(1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das Genossenschaftsjagdgebiet unterverp... mehr lesen...


§ 37 NÖ JG Aufteilung des Pachtschillings

(1) Der Pachtschilling, einschließlich eines im Sinne des § 15 Abs. 4 etwa entrichteten Entgeltes, ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten (insbesondere des Aufwandersatzes der Gemeinde) auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrunde... mehr lesen...


§ 36 NÖ JG Erlag des Pachtschillings für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet

Der Pachtschilling für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1, 2 und 4) ist an die Gemeinden, deren Jagdgebiete zusammengelegt wurden, in jenen von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellenden Teilbeträgen abzuführen, die auf die aus den einzelnen Gemeinden in das gemeins... mehr lesen...


§ 35 NÖ JG Erlag des Pachtschillings

(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu er... mehr lesen...


§ 34 NÖ JG Kaution

(1) Der Pächter hat eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Genossenschaftsjagdverpachtung erst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anz... mehr lesen...


§ 33 NÖ JG Kostenersatz

Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen. mehr lesen...


§ 32 NÖ JG Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung

(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:-die Versteigerungsbedingungen,-die Nachweise der Kundma... mehr lesen...


§ 31 NÖ JG Vorgang bei der Versteigerung

(1) Die Vornahme der Versteigerung der Genossenschaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagdausschusses.(2) Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt. Hiebei sind auch Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung un... mehr lesen...


§ 30 NÖ JG Kundmachung der Versteigerung

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, der angrenzenden Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde ... mehr lesen...


§ 29 NÖ JG Verbotene Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die1.das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder2.zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbeso... mehr lesen...


§ 28 NÖ JG Öffentliche Versteigerung, Versteigerungsbedingungen

(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.(2) Zu diesem Zwec... mehr lesen...


§ 27 NÖ JG Jagdgesellschaft

(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft).(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu die... mehr lesen...


§ 26b NÖ JG Meldepflicht des Einzelpächters

Der Jagdpächter hat, sofern er nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften Vertreter zu bestellen und dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. mehr lesen...


§ 26a NÖ JG Weiterbildung der Jagdpächter

(1) Jagdpächter (§ 26 Abs. 1 Z. 1) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die die Themen Recht und Sicherheit zum Gegenstand haben und vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdp... mehr lesen...


§ 26 NÖ JG Eignung des Pächters

(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:1.eine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens-von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgesc... mehr lesen...


§ 25 NÖ JG Arten der Nutzung

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.(2) Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.(3) Den einzelnen Mitgliedern ... mehr lesen...


§ 24 NÖ JG Einstweilige Verwaltung

(1) Ist ein Jagdausschuß nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuß nicht mehr die für einen gültigen Beschluß erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuß obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes ... mehr lesen...


§ 23 NÖ JG Mandatsverlust der Jagdausschußmitglieder

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt1.durch Tod;2.durch schriftliche Verzichtserklärung-gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses,-des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied3.durch Verlust... mehr lesen...


§ 22 NÖ JG Beschlußfassung des Jagdausschusses

(1) Ein Beschluß des Jagdausschusses ist nur gültig, wenn die Jagdausschußmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle einer Beschlußfassung über eine Jagd... mehr lesen...


§ 21 NÖ JG Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschußmitglied zu unterfertigen.(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner1.die laufenden Geschä... mehr lesen...


§ 20 NÖ JG Wahl des Jagdausschusses

Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt. mehr lesen...


§ 19 NÖ JG Jagdausschuß

(1) Der Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.(2) Der Jagdausschuß besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.(3) Der Jagdausschuß übt seine Funktion für die Dauer von neun Jahren aus. Die ... mehr lesen...


§ 18 NÖ JG Jagdgenossenschaften

(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossensch... mehr lesen...


§ 17 NÖ JG Ruhen der Jagd

(1) Die Jagd ruht:-auf Friedhöfen,-in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,-auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird,-auf öffentlichen Anlagen.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der J... mehr lesen...


§ 16a NÖ JG Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen

(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als drei... mehr lesen...


§ 16 NÖ JG Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und der Zuerkennung von Vorpachtrechten

(1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten ... mehr lesen...


§ 15 NÖ JG Abrundung von Jagdgebieten

(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die A... mehr lesen...


§ 14 NÖ JG Vorpachtrechte

(1) Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.(3) Ein Jag... mehr lesen...


§ 13 NÖ JG Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten

(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse bis längstens sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, daß die benachbarten Genossenschaftsgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, so kann die Bezirksve... mehr lesen...


§ 12 NÖ JG Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes (§ 7) is... mehr lesen...


§ 11 NÖ JG Jagdperiode und Jagdjahr

(1) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre. Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.(2) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember. mehr lesen...


§ 10 NÖ JG Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbstän... mehr lesen...


§ 9 NÖ JG Zusammenhang von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrec... mehr lesen...


§ 8 NÖ JG Jagdrecht der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaften

(1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen, sei es im fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu.(2) Auf den Grundstücken, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer agrarischen Gemeinschaft befinden, s... mehr lesen...


§ 7 NÖ JG Umfriedetes Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkom... mehr lesen...


§ 6 NÖ JG Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese... mehr lesen...


§ 5 NÖ JG Ausübung des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 un... mehr lesen...


§ 4 NÖ JG Jagdrecht des Grundeigentümers

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind1.in Eigenjagdgebieten (§ 6) und umfriedeten Eigenjag... mehr lesen...


§ 3a NÖ JG Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege und Zoos

(1) Wild darf in Gehegen zur Fleischgewinnung, sowie in Zuchtgehegen oder Zoos gehalten werden, wenn1.die Grundstücke des Geheges oder des Zoos räumlich zusammenhängen,2.das Gehege oder der Zoo gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist,3.die Grundstücke des Geheg... mehr lesen...


§ 3 NÖ JG Wild, jagdbare Tiere

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):1.Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Mard... mehr lesen...


§ 2 NÖ JG Hege, Weidgerechtigkeit und Jagdwirtschaft

(1) Mit dem Jagdrecht ist die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Jagdausübung und die Wildhege haben insbeson... mehr lesen...


§ 1 NÖ JG Begriff des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier ... mehr lesen...


NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) Fundstelle

NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG)StF: LGBl. 6500-0 (WV) Änderung LGBl. 6500-1LGBl. 6500-2LGBl. 6500-3LGBl. 6500-4 (DFB)LGBl. 6500-5LGBl. 6500-6LGBl. 6500-7LGBl. 6500-8LGBl. 6500-9 (VfGH)LGBl. 6500-10 (VfGH)LGBl. 6500-11LGBl. 6500-12LGBl. 6500-13LGBl. 6500-14[CELEX-Nr.: 392L0051, 392L0043, 379L04... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

23 Paragrafen zu Grundstücksverkehr-Vereinbarung (NÖ GruVE-VE) aktualisiert


Art. 22 NÖ GruVE-VE

(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...


Art. 21 NÖ GruVE-VE

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...


Art. 20 NÖ GruVE-VE

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...


Art. 19 NÖ GruVE-VE

(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderl... mehr lesen...


Art. 18 NÖ GruVE-VE

(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...


Art. 17 NÖ GruVE-VE

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde. mehr lesen...


Art. 16 NÖ GruVE-VE

(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...


Art. 15 NÖ GruVE-VE

Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. mehr lesen...


Art. 14 NÖ GruVE-VE

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...


Art. 13 NÖ GruVE-VE

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...


Art. 12 NÖ GruVE-VE

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...


Art. 11 NÖ GruVE-VE

Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.. mehr lesen...


Art. 10 NÖ GruVE-VE

Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden. mehr lesen...


Art. 9 NÖ GruVE-VE

(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...


Art. 8 NÖ GruVE-VE

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlegen.... mehr lesen...


Art. 7 NÖ GruVE-VE

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...


Art. 6 NÖ GruVE-VE

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...


Art. 5 NÖ GruVE-VE

(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer... mehr lesen...


Art. 4 NÖ GruVE-VE

(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...


Art. 3 NÖ GruVE-VE

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...


Art. 2 NÖ GruVE-VE

(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...


Art. 1 NÖ GruVE-VE

Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...


Grundstücksverkehr-Vereinbarung (NÖ GruVE-VE) Fundstelle

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung - GruVE-VE)StF: LGBl. 6801-0 Änderung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu NÖ Sanierungsprogramm 2012 (NÖ SP 2012) aktualisiert


Anl. 1 NÖ SP 2012

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)  mehr lesen...


§ 4 NÖ SP 2012 Schlussbestimmung

Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...


§ 3 NÖ SP 2012 Sanierungsvorgaben

Wasserberechtigte von Wasserbenutzungsanlagen, von Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie von sonstigen Wasseranlagen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 4) keine wasserrechtlich bewilligten und vollständig errichteten Vorkehrungen für eine Fischpassierbarkeit (be... mehr lesen...


§ 2 NÖ SP 2012 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 genannten Oberflächenwasserkörper (Sanierungsgebiete). mehr lesen...


§ 1 NÖ SP 2012 Ziel und Zweck

Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung von Sanierungsvorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103... mehr lesen...


NÖ Sanierungsprogramm 2012 (NÖ SP 2012) Fundstelle

NÖ Sanierungsprogramm 2012StF: LGBl. 6950/33-0 Änderung LGBl. Nr. 95/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2016 aufgrund des § 33d Abs. 1 und 2 und des § 55g Abs. 1 Z 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der F... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
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