Gesetzesaktualisierungen

319 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 91-100 von 319

10 Paragrafen zu NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) (NÖ SMFP) aktualisiert


§ 9 NÖ SMFP In-Kraft-Treten

(1) Es treten in Kraft:1.§ 2 am 1. Jänner 20112.§ 3 am 1. Oktober 2007(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3) § 1 Abs. 1 lit. f in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. mehr lesen...


§ 8 NÖ SMFP Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010. mehr lesen...


§ 7 NÖ SMFP Wirkung der Maßnahmen

Die Maßnahmen gemäß §§ 3 bis 5 wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten Anordnung durch Bescheid. mehr lesen...


§ 6 NÖ SMFP Maßnahmen für den Verkehr

(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012).... mehr lesen...


§ 5 NÖ SMFP Maßnahmen für die Landwirtschaft

(1) Endlager für Fermentationsrückstände von Biogasanlagen müssen mit dichten Abdeckungen ausgestattet werden.(2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baus... mehr lesen...


§ 4 NÖ SMFP Maßnahmen für Schüttgüter

Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden. mehr lesen...


§ 3 NÖ SMFP Maßnahmen für Streumittel

(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet im Regelfall nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und ... mehr lesen...


§ 1 NÖ SMFP Sanierungsgebiet

(1) Das Sanierungsgebiet umfasst:a)das Sanierungsgebiet Waldviertel:-im Bezirk Gmünd die Gemeinde Schrems;-im Bezirk Waidhofen an der Thaya die Gemeinde Vitis;-im Bezirk Zwettl die Gemeinden Echsenbach, Groß Gerungs, Zwettl;b)das Sanierungsgebiet Mostviertel:-im Bezirk Amstetten die Gemeinden Ams... mehr lesen...


NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) (NÖ SMFP) Fundstelle

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)StF: LGBl. 8103/1-0 Änderung LGBl. 8103/1-1LGBl. 8103/1-2LGBl. Nr. 31/2015LGBl. Nr. 29/2016Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 11. Mai 2016 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Immissionss... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

2 Paragrafen zu NÖ IBR/IPV-Verordnung (NÖ IV) aktualisiert


Art. 1 NÖ IV (weggefallen)

Art. 1 NÖ IV (weggefallen) seit 01.12.2015 weggefallen. mehr lesen...


NÖ IBR/IPV-Verordnung (NÖ IV) Fundstelle

NÖ IBR/IPV-VerordnungStF: LGBl. 6411/1-0 Änderung LGBl. 6411/1-1LGBl. 6411/1-2LGBl. Nr. 107/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 24. November 2015 aufgrund des Artikel 18 B-VG verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

2 Paragrafen zu NÖ Brucellose- und Rinderleukoseverordnung (NÖ BR) aktualisiert


Art. 1 NÖ BR (weggefallen)

Art. 1 NÖ BR (weggefallen) seit 01.12.2015 weggefallen. mehr lesen...


NÖ Brucellose- und Rinderleukoseverordnung (NÖ BR) Fundstelle

NÖ Brucellose- und RinderleukoseverordnungStF: LGBl. 6410/31-0 Änderung LGBl. 6410/31-1LGBl. Nr. 103/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 24. November 2015 aufgrund des Artikel 18 B-VG verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

23 Paragrafen zu NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 (NÖ GWG 1978) aktualisiert


Anl. 1 NÖ GWG 1978

 (Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 19 NÖ GWG 1978 Wirksamkeitsbeginn; Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. Nr. 90/1954, in der Fassung der 1. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 2/1958, außer Kraft.(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes ertei... mehr lesen...


§ 18a NÖ GWG 1978 Dingliche Wirkung von Bescheiden und Erkenntnissen

Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 17 wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. mehr lesen...


§ 18 NÖ GWG 1978 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...


§ 17 NÖ GWG 1978 Strafen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wera)aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt;b)den Einbau eines Wasserzählers behinde... mehr lesen...


§ 16 NÖ GWG 1978 Abgabenbescheid

(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den erste... mehr lesen...


§ 15 NÖ GWG 1978 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.... mehr lesen...


§ 14 NÖ GWG 1978 Auskunftspflicht

Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind. mehr lesen...


§ 13 NÖ GWG 1978 Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbe... mehr lesen...


§ 12 NÖ GWG 1978 Wasserabgabenordnung

Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:a)den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6);b)die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnun... mehr lesen...


§ 11 NÖ GWG 1978 Besondere Bemessung der Wasserbezugsgebühr

(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fa... mehr lesen...


§ 10 NÖ GWG 1978 Wasserbezugsgebühr

(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festges... mehr lesen...


§ 9 NÖ GWG 1978 Bereitstellungsgebühr

(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, ... mehr lesen...


§ 8 NÖ GWG 1978 Sonderabgabe

(1) Eine Sonderabgabe ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muß... mehr lesen...


§ 7 NÖ GWG 1978 Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ... mehr lesen...


§ 6a NÖ GWG 1978 Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung-ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt ... mehr lesen...


§ 6 NÖ GWG 1978 Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.(3) Die Berechnung... mehr lesen...


§ 5 NÖ GWG 1978 Wasserversorgungsabgaben, Wassergebühren

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) zu erheben, die anläßlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu... mehr lesen...


§ 4 NÖ GWG 1978 Kostentragung bei mehreren Anschlußleitungen

Wurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten für die zusätzlichen Anschlußleitungen der Liegenschaftseigentümer zu tragen. mehr lesen...


§ 3 NÖ GWG 1978 Wasserzähler

(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.(3) Der Wasserzäh... mehr lesen...


§ 2 NÖ GWG 1978 Anschluß an die Gemeindewasserleitung

(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeinde... mehr lesen...


§ 1 NÖ GWG 1978 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden. mehr lesen...


NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 (NÖ GWG 1978) Fundstelle

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978StF: LGBl. 6930-0 (WV) Änderung LGBl. 6930-1LGBl. 6930-2LGBl. 6930-3LGBl. 6930-4LGBl. 6930-5LGBl. 6930-6LGBl. 6930-7LGBl. Nr. 101/2015Präambel/Promulgationsklausel  Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu NÖ Fischereiverordnung 2002 (NÖ FischVO 2002) aktualisiert


Anl. 1 NÖ FischVO 2002

Muster 1 (Fischerkarte)Muster 2 (Fischergastkarte)(Anm.: Muster 1 und Muster 2 sind als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 5 NÖ FischVO 2002 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Fischereiverordnung 1988, LGBl. 6550/1–7, außer Kraft. mehr lesen...


§ 4 NÖ FischVO 2002 Informationsverfahren

Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1... mehr lesen...


§ 3 NÖ FischVO 2002 Fischerkarten- und Fischergastkartenformulare

Der NÖ Landesfischereiverband hat Drucksorten für Fischerkarten und Fischergastkarten gemäß den Mustern 1 und 2 der Anlage herzustellen. mehr lesen...


§ 2 NÖ FischVO 2002 größter landesweiter Bedeutung

Als Fischereivereine oder Fischereiverbände mit größter landesweiter Bedeutung werden bestimmt:-die Österreichische Fischereigesellschaft (ÖFG), gegr. 1880, 1010 Wien, Elisabethstraße 22,-der Österreichische Sport- und Fischerei-Verband (ÖS-FV), 1080 Wien, Florianigasse 24/2,-der Verband der Öste... mehr lesen...


§ 1 NÖ FischVO 2002 Schonzeiten und Brittelmaße

(1) Für nachstehende heimische bzw. eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln werden folgende Schonzeiten und Brittelmaße festgesetzt:Tierart                                          Schonzeit                                          BrittelmaßAal                             ... mehr lesen...


NÖ Fischereiverordnung 2002 (NÖ FischVO 2002) Fundstelle

NÖ Fischereiverordnung 2002 (NÖ FischVO 2002)StF: LGBl. 6550/1-0 Änderung LGBl. 6550/1-1LGBl Nr. 93/2015Präambel/Promulgationsklausel  Die NÖ Landesregierung hat am 13. Oktober 2015 aufgrund des § 14 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550 in der Fassung LGBl. Nr. 83/2015, verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu NÖ EVTZ-Gesetz (NÖ EVTZ-G) aktualisiert


§ 5 NÖ EVTZ-G Finanzkontrolle

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:1.das Vorhandensein transparenter ... mehr lesen...


§ 4 NÖ EVTZ-G Aufsicht

Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätig... mehr lesen...


§ 3 NÖ EVTZ-G Registrierung

(1) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.(2) Für die Registrierung sind die... mehr lesen...


§ 2 NÖ EVTZ-G Genehmigung der Teilnahme

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:1.das Land Niederösterreich,2.eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband,3.sonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d ... mehr lesen...


§ 1 NÖ EVTZ-G Geltungsbereich:

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) ... mehr lesen...


NÖ EVTZ-Gesetz (NÖ EVTZ-G) Fundstelle

NÖ EVTZ-GesetzStF: LGBl. 1700-0 Änderung LGBl. Nr. 78/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu NÖ Rundfunkabgabegesetz (NÖ RFAG) aktualisiert


§ 10 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 10 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 9 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 8 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 7 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 6 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 5 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 4 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 3 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 2 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 NÖ RFAG (weggefallen)

§ 1 NÖ RFAG seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


NÖ Rundfunkabgabegesetz (NÖ RFAG) Fundstelle (weggefallen)

NÖ Rundfunkabgabegesetz (NÖ RFAG) Fundstelle seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu Aufnahmebezirke der NÖ Landeskrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie Mauer bei Amstetten und Klosterneuburg (NÖ ALPNMAK) aktualisiert


Art. 3 NÖ ALPNMAK (weggefallen)

Art. 3 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 NÖ ALPNMAK (weggefallen)

Art. 2 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 NÖ ALPNMAK (weggefallen)

Art. 1 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...


Aufnahmebezirke der NÖ Landeskrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie Mauer bei Amstetten und Klosterneuburg (NÖ ALPNMAK) Fundstelle

Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 13. März 1979 über die Aufnamebezirke der NÖ Landeskrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie Mauer bei Amstetten und KlosterneuburgStF: LGBl. 9440/20-0 Änderung LGBl. Nr. 46/2015Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung verlautbart... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO) aktualisiert


§ 5 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 5 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 4 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 3 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 2 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 NÖ LFW EXAT-VO (weggefallen)

§ 1 NÖ LFW EXAT-VO seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO) Fundstelle (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO) Fundstelle seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

8 Paragrafen zu Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz (Oö. NRF) aktualisiert


§ 7 Oö. NRF § 7

(1) Es treten in Kraft:1.§ 1, § 2 Z 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2015;2.alle übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014.(2) Das Landesgesetz vom 18. Februar 2000 über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000) tritt... mehr lesen...


§ 6 Oö. NRF § 6

(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge unterliegen in den Folgejahren ab 2016 und die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge in den Folgejahren ab 2015 einer Wertsicherung. Die Beiträge werden dabei jährlich mit Jahresbeginn um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 65 % aus der Verän... mehr lesen...


§ 5 Oö. NRF

(1)Absatz einsDie Summe der Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag beträgt im Jahr 2014 höchstens 4,914.130,79 Euro. Würde dieser Betrag überschritten werden, ist der jeweilige Anteil der einzelnen Gemeinden im prozentuellen Verhältnis ihrer Anteile zu verringern.Die ... mehr lesen...


§ 4 Oö. NRF § 4

(1) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Tausendstel Prozent auszudrücken:1.Zahl der Einwohner gemäß der let... mehr lesen...


§ 3 Oö. NRF § 3

(1) Die Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit dem Bund insgesamt geleiste... mehr lesen...


§ 2 Oö. NRF § 2

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient;2.Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttok... mehr lesen...


§ 1 Oö. NRF § 1

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherung und Verbesserung jener öffentlichen Personenverkehrsmobilität der Gesamtbevölkerung, welche zur Herstellung und Aufrechterhaltung möglichst gleichwertiger wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und gesundheitlicher Lebensbedingungen der Bürgerinne... mehr lesen...


Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz (Oö. NRF) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2014 § 1Paragraph eins,Ziele und Geltungsbereich§ 2Paragraph 2,Begriffsbestimmungen§ 3Paragraph 3,Beitragsleistungen der Gemeinden§ 4Paragraph 4,Anteile der Gemeinde... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 91-100 von 319