§ 10 NÖ RFAG Inkrafttreten

NÖ Rundfunkabgabegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur- und Sportschillinggesetz, LGBl. 3610–2, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 69/2015, tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Stand vor dem 06.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.08.2015

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur- und Sportschillinggesetz, LGBl. 3610–2, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 69/2015, tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten