Gesetzesaktualisierungen

319 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 61-70 von 319

11 Paragrafen zu Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG (K-NG) aktualisiert


Anl. 1 K-NG (

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschrifte... mehr lesen...


§ 9 K-NG

§ 9(Inkrafttreten) mehr lesen...


§ 8 K-NG Hinweis

(1) Wird eine technische Vorschrift erlassen, so ist in diese Vorschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die betreffende Vorschrift dem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem... mehr lesen...


§ 7 K-NG

§ 7Eigener Wirkungsbereich Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 6 K-NG

§ 6Verfahren im Landtag (1) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge, die als Anträge von Landtagsmitgliedern oder von Landtagsausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, ist das Notifika... mehr lesen...


§ 5 K-NG

§ 5Zuständigkeit (1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landes- oder Gemei... mehr lesen...


§ 4 K-NG Stillhaltefristen

(1) Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden dürfen die technische Vorschrift nicht vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Kommission beschließen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder w... mehr lesen...


§ 3 K-NG Notifikationsverfahren

(1) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 6 - dem Bund Entwürfe von technischen Vorschriften zur Notifikation an die Kommission der Europäischen Union (Kommission) zu übermitteln. Sofern ein Entwurf die vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm beinhaltet, reicht d... mehr lesen...


§ 2 K-NG Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:1.Erzeugnisse sind alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte.2.Eine technische Spezifikation ist eine Spezifikation, die in einem Schriftstück ... mehr lesen...


§ 1 K-NG Geltungsbereich

Entwürfe von technischen Vorschriften und wesentliche Änderungen dieser Entwürfe aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach völkerrechtlichen Verpflichtungen eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen. mehr lesen...


Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG (K-NG) Fundstelle

Gesetz vom 6. Oktober 1997 über das Informationsverfahren auf demGebiet der technischen Vorschriften (Kärntner Notifikationsgesetz-K-NG)StF: LGBl Nr 127/1997Änderung LGBl Nr 26/2016§1                Geltungsbereich§2                Begriffsbestimmungen§3                Notifikationsverfahr... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

62 Paragrafen zu Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997 (K-WBFG 1997) aktualisiert


Anl. 7 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 7 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 6 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 5 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 4 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 3 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Anl. 1 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 46 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 45 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 44 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 43 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 42 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 41a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 41a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 41 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 40 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39d K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39d K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39c K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39c K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39b K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39b K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 39 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 38 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 37 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 36 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 35 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 34 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 33 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 32 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 31 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 30a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 30a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 30 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 29 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 28 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 27 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 26 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 25 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 24 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 23 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 22 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 21 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 20 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 19 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 18 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 17 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 16 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 15a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 15a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 15 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 14 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 13 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 12 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 11 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 10 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 9 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 8 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 7 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6a K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 6a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 6 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 5 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 4 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 3 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 2 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-WBFG 1997 (weggefallen)

§ 1 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997 (K-WBFG 1997) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997 (K-WBFG 1997) Fundstelle seit 31.12.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG (K-KFSchG) aktualisiert


§ 11 K-KFSchG

§ 11Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl Nr 32/1930, außer K... mehr lesen...


§ 10 K-KFSchG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach § 4 Abs. 2 unterläßt;b)eine erteilte Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt;c)einer amtswegigen Vorschreibung nach § 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.(2) Verwaltungsübertretun... mehr lesen...


§ 8 K-KFSchG Parteien

In Verfahren nach den §§ 4 bis 6 kommt dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung vo... mehr lesen...


§ 7 K-KFSchG

§ 7Einstellung von Genehmigungs-verfahren und Ausschluß amtswegigerVorschreibungen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach § 6 dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs 2 lit b zehn Jahre ve... mehr lesen...


§ 6 K-KFSchG

§ 6Amtswegige Vorschreibungen  Wenn es der nach § 4 Abs 1 Verpflichteteunterläßt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang d... mehr lesen...


§ 5 K-KFSchG

§ 5Genehmigung (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind.... mehr lesen...


§ 4 K-KFSchG

§ 4Genehmigungsantrag (1) Die Genehmigung der Kulturumwandlung ist vom Eigentümer der Grundflächen, wird die Kulturumwandlung von einem Nutzungsberechtigten vorgenommen, von diesem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. (2) Die Genehmigung ist einzuholena)vor der Aufforstung oder Anlegu... mehr lesen...


§ 3 K-KFSchG Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Dieses Gesetz findet keine Anwendung aufa)Almen im Sinn des § 6b Abs. 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2012, undb)Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind. mehr lesen...


§ 2 K-KFSchG Genehmigungspflicht

(1) Die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, bedarf innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.(2) Als Kul... mehr lesen...


§ 1 K-KFSchG

§ 1Ziele des Gesetzes  Das Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Kärnten. mehr lesen...


Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG (K-KFSchG) Fundstelle

Gesetz vom 20. März 1997 über den Schutz landwirtschaftlicherKulturflächen (Kärntner Kulturflächenschutzgesetz -K-KFSchG)StF: LGBl Nr 54/1997Änderung LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG (K-EVG) aktualisiert


§ 5 K-EVG § 5

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Landesorganen und Gemeindeorganen, LGBl Nr 42/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/1992, außer Kraft.... mehr lesen...


§ 4 K-EVG § 4

(1) Die Bestimmungen des § 1 gelten sinngemäß für Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Bedienstete, soweit Abs. 1a nicht anderes bestimmt.(1a) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.(2) Zur Entscheidung über einen Ver... mehr lesen...


§ 3 K-EVG § 3

Verzichtet der Bund gegenüber einem Landesbediensteten, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war, gemäß § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 17/2000, nicht oder nur teilweise, und übersteigt die vom Bund geltend gemachte Forderung da... mehr lesen...


§ 2 K-EVG § 2

Übersteigt die Forderung bzw. Teilforderung des Landes den Betrag von 36.330 Euro, so bedarf gemäß Art. 64 K-LVG der Anspruchsverzicht der Zustimmung oder der Ermächtigung des Landtages. mehr lesen...


§ 1 K-EVG § 1

(1) Die Landesregierung verzichtet gegenüber einem Bediensteten des Landes, aus dessen Handeln als Organ dem Land ein Ersatzanspruch bis zu einer Höhe von 36.330 Euro zusteht, auf diesen insoweit ganz oder teilweise, alsa)alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbri... mehr lesen...


Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG (K-EVG) Fundstelle

Gesetz vom 30. Jänner 1997 über den Verzicht aufErsatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Bediensteten (Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG)StF: LGBl Nr 36/1997 Änderung LGBl Nr 14/2001LGBl Nr 96/2011 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV (K-LKAZuNebV) aktualisiert


Anl. 1 K-LKAZuNebV (

(1) Es treten in Kraft:1.Art. I Z 4 (betreffend § 2 (1) e) mit 1. Juli 2015;2.Art. I Z 10 (betreffend § 6 (1) i) mit 1. Jänner 2016;3.die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten.(2) Art. I Z 4 und Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezemb... mehr lesen...


§ 7 K-LKAZuNebV Inkrafttreten

Es treten in Kraft:1.§ 2 Abs. 1 lit. c am l. April 1992;2.§ 4 Abs. 1 lit. a, b und d hinsichtlich der Ärzte am Institut für Physikalische Medizin am l. September 1992;3.§ l Abs. 2 letzter Satz am l. Jänner 1993;4.die übrigen Bestimmungen am l. Jänner 1992. mehr lesen...


§ 6 K-LKAZuNebV Mehrleistungszulagen

(l) Mehrleistungszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:a)(entfällt)b)den bestellten Ersten Oberärzten von 24,50 v. H.;c)den Fachärzten an einer Abteilung für Anästhesiologie von 20,01 v. H.;d)den bestellten Ausbildungsassistenten von 9 v. H.;e)dem ... mehr lesen...


§ 5 K-LKAZuNebV Besondere Gefahrenzulagen

(l) Gefahrenzulagen gebühren für jeden Tag der Dienstleistung in einem Gefahrenbereich und des sich aus der Dienstleistung ergebenden Freizeitanteiles nach Maßgabe der in den Abs. 2 bis 9 angeführten Hundertsätzen.(2) Eine Gefahrenzulage von 0,176 v. H. gebührt den Prosekturgehilfen der Landeskra... mehr lesen...


§ 4 K-LKAZuNebV Besondere Erschwerniszulagen

(l) Besondere Erschwerniszulagen gebühren in folgendem Ausmaße:a)Den zum Nachtdienst in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eingeteilten Vertragsbediensteten für jeden geleisteten Nachtdienst von 2,296 v. H.;b)den zum Nachtbereitschaftsdienst in der Zeit von 22 bis 6 Uhr eingeteilten Vertragsbediensteten f... mehr lesen...


§ 3 K-LKAZuNebV Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulage

(l) Allgemeine Erschwernis- und Gefahrenzulagen gebühren nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaß:a)den Psychologen von 12,12 v. H.;b)den Lehrschwestern/-pflegern an einer Krankenpflegeschule, den Lehrassistenten/-innen der medizinisch-technischen Schulen, 0rdinationsgehil... mehr lesen...


§ 2 K-LKAZuNebV Funktionszulagen

(l) Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:a)den Oberschwestern/Oberpflegern, Oberhebammen, leitenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der leitenden Kindergärtnerin, den leitenden Lehrassistenten/-innen und ... mehr lesen...


§ 1 K-LKAZuNebV Allgemeines

(l) Vertragsbediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, ausgenommen den Primarärzten und Konsiliarfachärzten, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich einen Anspruch dennoch normiert, gebühren bei Zutreffen der Voraussetzungen folgende Nebengebühren und Zulagen:1.Funktionszulage (§ 2)2... mehr lesen...


Kärntner Landeskrankenanstalten Zulagen- und Nebengebührenverordnung – K-LKAZuNebV (K-LKAZuNebV) Fundstelle

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November1992 über die Bemessung und Pauschalierung von Funktions-zulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehr-leistungszulagen für die in den Kärntner Landeskranken-anstalten tätigen Vertragsbediensteten (Kärntner Landeskrankenanstalten Zul... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

19 Paragrafen zu Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG (K-OBG 1990) aktualisiert


Anl. 1 K-OBG 1990

Übergangsbestimmungen (Art. IV der Kundmachung der Landesregierung, LGBl. Nr 32/1990):(1) Mit § 15 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Verunstaltungen des Ortsbildes gemäß § 4 Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten n... mehr lesen...


§ 15 K-OBG 1990 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt;b)bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert;c)gemäß § 6 Abs. 1 bewilligte Anlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt;d)A... mehr lesen...


§ 14 K-OBG 1990

§ 14Zutritt, Auskunftserteilung (1) Den Organen der Gemeinde und der Ortsbildpflegekommission ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder zur Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Abs 1 und 3 ungehinderter Zutritt... mehr lesen...


§ 13 K-OBG 1990 Behörden

(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 12 K-OBG 1990

§ 12Sitzungen (1) An einer Sitzung der Ortsbildpflegekommission haben der Vorsitzende, das ständige Mitglied und das nichtständige Mitglied aus jener Gemeinde teilzunehmen, auf deren Gebiet sich die Angelegenheit bezieht, die von der Ortsbildpflegekommission zu beraten ist. (2) Die Ortsbildpflege... mehr lesen...


§ 11 K-OBG 1990 Ortsbildpflegekommission

(1) Zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege ist bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz ist die Ortsbildpflegekommission jedenfalls zu hören.(2) Zu Mitgliedern der Ortsbildpflegekommissi... mehr lesen...


§ 10 K-OBG 1990 Beseitigung

(1) Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c angebrachten Plakate, die im Widerspruch zur Verordnung nach § 5 Abs. 3 aufgestellten nicht ortsfesten Plakatständer oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 d... mehr lesen...


§ 9 K-OBG 1990

§ 9Anzeigepflichtige Einfriedungen (1) Die Errichtung von Einfriedungen ist anzeigepflichtig, soweit es sich nicht um bauliche Anlagen handelt. (2) Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens, insbe... mehr lesen...


§ 8 K-OBG 1990

§ 8Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (1) Die Gestaltung, das Anbringen und die Änderung einer am Standort der Geschäfts- und Betriebsstätte anzubringenden Bezeichnung derselben hat so zu erfolgen, daß das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch die Schaffung eines e... mehr lesen...


§ 7a K-OBG 1990 § 7a

(1)              Das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern ist anzeigepflichtig. (2)              Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Aufstellung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage, Beschaffenheit und Dauer der Aufstellung zu enthalten.(3)              Die Beh... mehr lesen...


§ 7 K-OBG 1990

§ 7Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen (1) Die Bewilligung nach § 6 ist für die beantragte Zeitdauer, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. (2) Der Inhaber der Bewilligung kann vor Ablauf der bewilligten Zeitdauer die Erstreckung der Bewilligung beantragen. Liegen ... mehr lesen...


§ 6 K-OBG 1990 Bewilligungspflichtige Werbeanlagen und Werbungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plak... mehr lesen...


§ 5 K-OBG 1990 Ortsbildschutzverordnung

(1) Wenn es zum Schutz des erhaltenswerten Ortsbildes oder im Interesse der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes erforderlich erscheint, hat der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches es einer Anzeige bedarf:a)das Aufstellen von W... mehr lesen...


§ 4 K-OBG 1990 Verunstaltungsverbot

(1) Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:a)das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;b)die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;c)das Anbrin... mehr lesen...


§ 3 K-OBG 1990 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen die Regelungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 11 und 12 - gelten für die Bereiche einer Gemeinde, die nicht zur freien Landschaft (§ 5 Abs. 1 K-NSG 2002) gehören (Ortsbereich).(2) Zum Ortsbereich im Sinne des Abs. 1 gehört der Bereich der geschlossene... mehr lesen...


§ 2 K-OBG 1990

§ 2Ortsbild  Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt ... mehr lesen...


§ 1 K-OBG 1990 Schutzaufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwi... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

10 Paragrafen zu Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG (K-NbschG) aktualisiert


§ 9 K-NbschG Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Nebenbeschäftigung (§ 1) ausüben, haben dies binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Dienstbehörde anzuzeigen. Bis zum Ab... mehr lesen...


§ 8 K-NbschG Zuständigkeit

(1) Wer Dienstbehörde ist, richtet sich nach den für den Bediensteten für dienstrechtliche Maßnahmen in Betracht kommenden Landesgesetzen.(2) Soweit dieses Gesetz für Bedienstete der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung findet, fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigene... mehr lesen...


§ 7 K-NbschG Sinngemäße Anwendung für nicht

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und der §§ 3 bis 6, 8 und 9 gelten für nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände in gleicher Weise mit der Maßgabe, daßa)an die Stelle der Dienstbehörde der Dienstgeber tritt;b)an die Stelle von bescheidmäßigen ... mehr lesen...


§ 6 K-NbschG Widerruf

Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können. mehr lesen...


§ 5 K-NbschG Veränderungen

Der Bedienstete hat der Dienstbehörde jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung (§ 1) betreffende Veränderung zu melden. mehr lesen...


§ 4 K-NbschG Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung

(1) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf - unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen - mit der Ausübung der Neb... mehr lesen...


§ 3 K-NbschG Untersagung

(1) Die Dienstbehörde hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) zu untersagen, wenna)die Vermutung einer Befangenheit durch die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht ausgeschlossen ist,b)die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Dienstbehörde oder der Gebietskörperschaft... mehr lesen...


§ 2 K-NbschG Anzeigepflicht

(1) Der Bedienstete hat seiner Dienstbehörde jede beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 1 unverzüglich anzuzeigen.(2) Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und zur Beurteilung der Auswirkungen der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben, wie insbesondere ... mehr lesen...


§ 1 K-NbschG Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, diea)eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oderb)eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, ... mehr lesen...


Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG (K-NbschG) Fundstelle

Gesetz vom 6. Februar 1986 über die Ausübung von erwerbsmäßigenNebenbeschäftigungen durch Bedienstete des Landes, von Gemeindenund von Gemeindeverbänden (Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz - K-NbeschG)StF: LGBl Nr 24/1986Änderung LGBl Nr 96/2011§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Anzeigepflicht§ 3 Unt... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

12 Paragrafen zu Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG (K-SG) aktualisiert


§ 11 K-SG

§ 11 (1) (Inkrafftreten) (2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen) mehr lesen...


§ 10 K-SG

§ 10(überholt) mehr lesen...


§ 9 K-SG

§ 9Strafbestimmungen (1) Wera)eine Sammlung ohne die erforderliche Sammlungsbewilligung veranstaltet,b)den in der Sammlungsbewilligung enthaltenen Auflagen, Bedingungen (§ 3 Abs 3) oder sonstigen Bestimmungen (§ 3 Abs 4) zuwiderhandelt,c)gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt,d)entgegen der Rege... mehr lesen...


§ 8 K-SG Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. a, des § 9 Abs. 1 lit. b, soweit er sich auf § 3 Abs. 3 und § 3 Abs 4 lit. a und b bezieht, und des § 9 Abs. 2 lit. a bis c mitzuwirken durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohen... mehr lesen...


§ 7 K-SG

§ 7Eigener Wirkungsbereich  Die den Gemeinden nach §§ 5 und 6 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 6 K-SG Überwachung

(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Eins... mehr lesen...


§ 5 K-SG Behörden

(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt nach Maßgabe der lit. a bis c denjenigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Sammlung durchgeführt werden soll, und zwara)dem Bürgermeister bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde ... mehr lesen...


§ 4 K-SG Ausweise, Sammellisten, Sammelbüchsen

(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung... mehr lesen...


§ 3 K-SG

§ 3Sammlungsbewilligung (1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs 4 zu enthalten. (2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, w... mehr lesen...


§ 2 K-SG

§ 2Ausnahmen  Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:a)Sammlungen, die vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband veranstaltet werden;b)Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;c)Sammlungen, die von einer gesetzlic... mehr lesen...


§ 1 K-SG

§ 1Bewilligungspflicht (1) Die Veranstaltung einer Sammlung bedarf - soweit keine Ausnahme nach § 2 vorliegt - einer Bewilligung (Sammlungsbewilligung). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sammlungen, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verbunden werden, sowie für sonstige Sammlungen, fü... mehr lesen...


Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG (K-SG) Fundstelle

Gesetz vom 25. Oktober 1983 über die Regelung von Sammlungen(Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG)StF: LGBl Nr 4/1984 Änderung LGBl Nr 35/1999 LGBl Nr 77/2005 LGBl Nr 59/2008LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

49 Paragrafen zu Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG (K-NBG) aktualisiert


Anl. 1 K-NBG (weggefallen)

Anl. 1 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 K-NBG (weggefallen)

§ 41 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 K-NBG (weggefallen)

§ 40 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 K-NBG (weggefallen)

§ 39 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 K-NBG (weggefallen)

§ 38 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 K-NBG (weggefallen)

§ 37 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 K-NBG (weggefallen)

§ 36 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 K-NBG (weggefallen)

§ 35 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 K-NBG (weggefallen)

§ 34 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 K-NBG (weggefallen)

§ 33 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 K-NBG (weggefallen)

§ 32 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-NBG (weggefallen)

§ 31 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-NBG (weggefallen)

§ 30 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-NBG (weggefallen)

§ 29 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-NBG (weggefallen)

§ 28 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-NBG (weggefallen)

§ 27 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-NBG (weggefallen)

§ 26 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-NBG (weggefallen)

§ 25 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-NBG (weggefallen)

§ 24 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-NBG (weggefallen)

§ 23 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-NBG (weggefallen)

§ 22 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-NBG (weggefallen)

§ 21 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-NBG (weggefallen)

§ 20 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-NBG (weggefallen)

§ 19 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-NBG (weggefallen)

§ 18 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-NBG (weggefallen)

§ 17 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16a K-NBG (weggefallen)

§ 16a K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-NBG (weggefallen)

§ 16 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15c K-NBG (weggefallen)

§ 15c K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15b K-NBG (weggefallen)

§ 15b K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15a K-NBG (weggefallen)

§ 15a K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-NBG (weggefallen)

§ 15 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-NBG (weggefallen)

§ 14 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-NBG (weggefallen)

§ 13 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12b K-NBG (weggefallen)

§ 12b K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12a K-NBG (weggefallen)

§ 12a K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-NBG (weggefallen)

§ 12 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-NBG (weggefallen)

§ 11 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-NBG (weggefallen)

§ 10 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-NBG (weggefallen)

§ 9 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-NBG (weggefallen)

§ 8 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-NBG (weggefallen)

§ 7 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-NBG (weggefallen)

§ 6 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-NBG (weggefallen)

§ 5 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-NBG (weggefallen)

§ 4 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-NBG (weggefallen)

§ 3 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-NBG (weggefallen)

§ 2 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-NBG (weggefallen)

§ 1 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG (K-NBG) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG (K-NBG) Fundstelle seit 01.04.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

22 Paragrafen zu Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG (K-BJPG) aktualisiert


§ 16 K-BJPG

§ 16Schlußbestimmung Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...


§ 15 K-BJPG

§ 15Übergangsbestimmungen (1) Personen, die nach dem 1. Jänner 1971 hauptberuflich als Jagdaufseher beschäftigt waren oder als Forstschutzorgane im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Jagdschutzdienst versehen haben, gelten als Berufsjäger im Sinne dieses Gesetzes. (2) Personen, di... mehr lesen...


§ 14a K-BJPG Verweisung

Soweit in diesem Gesetz auf das Forstgesetz 1975 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. Nr.440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, anzuwenden. mehr lesen...


§ 14 K-BJPG

§ 14Bestimmungen über die Prüfung (1) Für die Zulassung zur Prüfung, die Abhaltung der Prüfung und das Prüfungsergebnis gelten die Bestimmungen der §§ 6, 10 Abs 1, 2, 4 und 5 und § 11 sinngemäß. (2) Für die Voraussetzungen für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe, daßa)an... mehr lesen...


§ 13 K-BJPG

§ 13Prüfungskommission Für die Prüfungskommission für Jagdaufseher gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Berufsjägers ein Jagdaufseher zu treten hat und daß eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kreis der Bediensteten des höheren f... mehr lesen...


§ 12 K-BJPG

3. AbschnittJagdaufseherprüfung § 12Durchführung (1) Die Jagdaufseherprüfung ist bei der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Jagdaufseher abzulegen. (2) Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß. mehr lesen...


§ 11 K-BJPG

§ 11Prüfungsergebnis (1) Die Leistung des Prüflings ist mit "sehr gut", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. Der Landesvorstand hat nach der Leistung des Prüflings und unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der einzelnen Prüfungsfächer für die Tätigkeit eines Jagdschutzorganes durch Ve... mehr lesen...


§ 10 K-BJPG

§ 10Abhaltung der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich, jedoch hat der Vorsitzende Personen der Prüfung beiwohnen zu lassen, deren Anwesenheit sich weder nachteilig auf den Prüfling noch auf den Ablauf der Prüfung auswirkt. (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen... mehr lesen...


§ 9 K-BJPG

§ 9Fachkurse (1) Bewerber für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung haben den erfolgreichen Besuch von zwei jagdlichen Fachkursen nachzuweisen. (2) Der Landesvorstand hat durch Verordnung nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf einen organischen Aufbau des Lehrstoffes die Leh... mehr lesen...


§ 8 K-BJPG

§ 8Anerkennung als Praxisbetrieb (1) Die Kärntner Jägerschaft hat Jagd- und Forstbetriebe als Praxisbetriebe anzuerkennen, wenn nach der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes, des Wildbestandes sowie der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen eine entsprechende jagdliche Verwendung und Ausbildung... mehr lesen...


§ 7 K-BJPG

§ 7Voraussetzungen für die Zulassung (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung ist, daß der Prüfungswerbera)das 18. Lebensjahr vollendet hat,b)(entfällt)c)die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte nach § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 in seiner jeweils geltenden ... mehr lesen...


§ 6 K-BJPG

§ 6Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Kärntner Jägerschaft schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig sind die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (§ 7) vorzulegen. (2) Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben der Kärntner Jä... mehr lesen...


§ 5 K-BJPG Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind auf die Dauer von fünf Jahren vom Landesvorstand zu bestellen.(2) Der Vorsitzende muß ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeine... mehr lesen...


§ 4 K-BJPG

2. AbschnittBerufsjägerprüfung § 4Durchführung (1) Die Berufsjägerprüfung ist vor der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Berufsjäger abzulegen. (2) Der Landesjägermeister hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate vorher festzulegen und in der Kärntner Landeszei... mehr lesen...


§ 3c K-BJPG

§ 3cVerfahrensrecht In den Verfahren nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. mehr lesen...


§ 3b K-BJPG Oberbehörde

In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. mehr lesen...


§ 3a K-BJPG

§ 3aAufgaben der Kärntner Jägerschaftim übertragenen Wirkungsbereich Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81 Kärntner Jagdgesetz 2000), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorge... mehr lesen...


§ 3 K-BJPG

§ 3Kosten Die Kosten für die in diesem Gesetz vorgesehenen Einrichtungen hat jene Körperschaft zu tragen, bei der die Einrichtung besteht. mehr lesen...


§ 2a K-BJPG

§ 2a  Anerkennung im Ausland erworbener Ausbildungen (1) Für die Anerkennung der nach § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz geforderten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) hat der Landesjägermeister das K-BQAG anzuwenden. Die B... mehr lesen...


§ 2 K-BJPG

§ 2Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen (1) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag vom Landesjägermeister (§ 83 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000) als Berufsjägerprüfung oder als Jagdaufseherprüfung nach... mehr lesen...


§ 1 K-BJPG

1. AbschnittAllgemeines § 1Begriffsbestimmungen (1) Berufsjäger sind Personen, welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz erfolgreich abgelegt haben oder deren in einem anderen Bundesland oder im Ausland abgelegte Prüfungen anerkannt worden sind. (2) Jagdaufseher sind Personen, die die Jagd... mehr lesen...


Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG (K-BJPG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024 1. Abschnitt - Allgemeines§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen§ 2aAnerkennung im Ausland ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 61-70 von 319