Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 61-70 von 387

7 Paragrafen zu AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG (K-ASZG) aktualisiert


§ 6 K-ASZG

§ 6Umsetzung von Richtlinien Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl Nr L 206 vo... mehr lesen...


§ 5 K-ASZG

§ 5Dienstnehmerhaftung Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl Nr 80/1965, in der Fassung BGBl Nr 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAG Service GmbH und den zugewiesenen Landesbediensteten. mehr lesen...


§ 4 K-ASZG

§ 4Dienstnehmerschutz (1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAG Service GmbH als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften. (2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAG Service GmbH. mehr lesen...


§ 3 K-ASZG

§ 3Personalübereinkommen Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAG Service GmbH ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:a)Dauer der Zuweisung,b)in welchem Ausmaß die ASFINAG Service GmbH dem Land einen Beitrag zur Deckung des Aktivitätsaufwandes der zugewies... mehr lesen...


§ 2 K-ASZG Diensthoheit, Weisungsrechte

(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG Service GmbH zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAG Service GmbH für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsi... mehr lesen...


§ 1 K-ASZG

§ 1Zuweisung (1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und ausschließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden u... mehr lesen...


AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG (K-ASZG) Fundstelle

Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur ASFINAGServiceGmbH (Kärntner AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG)StF: LGBl Nr 45/2006Änderung LGBl Nr 77/2010LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

9 Paragrafen zu Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG (K-PFG) aktualisiert


Anl. 1 K-PFG

(1) Soweit Landtagsparteien eine Förderung nach § 3 Abs. 5 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/2005, ausbezahlt worden ist, darf eine Förderung nach § 3 des Kärntner Parteienförderungsgesetzes in der Fassung des Art. I, erst ab dem Zeitpunkt und in der H... mehr lesen...


§ 6 K-PFG

§ 6(Inkrafttreten) mehr lesen...


§ 5 K-PFG Verpflichtung für Wahlzeiten

(1) Jede Wahlpartei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Kärntner Landtag maximal 500.000 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser... mehr lesen...


§ 4 K-PFG Kontrolle der Verwendung der Landesförderung

(1) Die Landtagsparteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung (§ 1) Aufzeichnungen zu führen; ferner haben sie für das Jahr, in dem die Landesförderung gewährt wurde, einen Rechenschaftsbericht (Abs. 2) zu erstellen. Die Aufzeichnungen, die dazugehörigen Unterlagen und der... mehr lesen...


§ 3 K-PFG Höhe der Landesförderung

(1) Die jährliche Landesförderung gliedert sich ina)eine Förderung der Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Förderung der Aus-, Weiterbildung und Beratung von Gemeindefunktionären undb)eine Förderung der Erfüllung der sonstigen Aufgaben im Sinne des § 1, und zwar jeweils einschließlich des hie... mehr lesen...


§ 2 K-PFG Landesförderung

(1) Die Landesförderung ist aufgrund eines jährlich zu stellenden Antrages zu gewähren. Der Antrag ist bei der Landesregierung von dem Organ der Landtagspartei einzubringen, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufen ist.(2) Die erstmalige Förderung gebührt für das Jahr, in dem der Antra... mehr lesen...


§ 1 K-PFG Förderung der Landtagsparteien

(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen perso... mehr lesen...


Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG (K-PFG) Fundstelle

Gesetz vom 25. April 1991 über die Förderung der Parteien inKärnten (Kärntner Parteienförderungsgesetz - K-PFG)StF: LGBl Nr 83/1991 Änderung LGBl Nr 32/2003 LGBl Nr 71/2003 LGBl Nr 4/2005 LGBl Nr 57/2005 LGBl Nr 79/2008 (VfGH) LGBl Nr 49/2009 LGBl Nr 72/2010LGBl Nr 94/2012LGBl N... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

82 Paragrafen zu Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO (K-GHO) aktualisiert


§ 81 K-GHO (weggefallen)

§ 81 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 80 K-GHO (weggefallen)

§ 80 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 79 K-GHO (weggefallen)

§ 79 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 78 K-GHO (weggefallen)

§ 78 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 77 K-GHO (weggefallen)

§ 77 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 76 K-GHO (weggefallen)

§ 76 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 75 K-GHO (weggefallen)

§ 75 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 74 K-GHO (weggefallen)

§ 74 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 73 K-GHO (weggefallen)

§ 73 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 72 K-GHO (weggefallen)

§ 72 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 71 K-GHO (weggefallen)

§ 71 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 70 K-GHO (weggefallen)

§ 70 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 69 K-GHO (weggefallen)

§ 69 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 68 K-GHO (weggefallen)

§ 68 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 67 K-GHO (weggefallen)

§ 67 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 66 K-GHO (weggefallen)

§ 66 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 65 K-GHO (weggefallen)

§ 65 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 64 K-GHO (weggefallen)

§ 64 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 63 K-GHO (weggefallen)

§ 63 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 62 K-GHO (weggefallen)

§ 62 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 61 K-GHO (weggefallen)

§ 61 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 60 K-GHO (weggefallen)

§ 60 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 59 K-GHO (weggefallen)

§ 59 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 K-GHO (weggefallen)

§ 58 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 57 K-GHO (weggefallen)

§ 57 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 K-GHO (weggefallen)

§ 56 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 55 K-GHO (weggefallen)

§ 55 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 54 K-GHO (weggefallen)

§ 54 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 K-GHO (weggefallen)

§ 53 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 K-GHO (weggefallen)

§ 52 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 K-GHO (weggefallen)

§ 51 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 K-GHO (weggefallen)

§ 50 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 K-GHO (weggefallen)

§ 49 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 K-GHO (weggefallen)

§ 48 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 K-GHO (weggefallen)

§ 47 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 K-GHO (weggefallen)

§ 46 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 K-GHO (weggefallen)

§ 45 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 K-GHO (weggefallen)

§ 44 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 K-GHO (weggefallen)

§ 43 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 K-GHO (weggefallen)

§ 42 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 K-GHO (weggefallen)

§ 41 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 K-GHO (weggefallen)

§ 40 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 K-GHO (weggefallen)

§ 39 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 K-GHO (weggefallen)

§ 38 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 K-GHO (weggefallen)

§ 37 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 K-GHO (weggefallen)

§ 36 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 K-GHO (weggefallen)

§ 35 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 K-GHO (weggefallen)

§ 34 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 K-GHO (weggefallen)

§ 33 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 K-GHO (weggefallen)

§ 32 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-GHO (weggefallen)

§ 31 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-GHO (weggefallen)

§ 30 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-GHO (weggefallen)

§ 29 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-GHO (weggefallen)

§ 28 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-GHO (weggefallen)

§ 27 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-GHO (weggefallen)

§ 26 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-GHO (weggefallen)

§ 25 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-GHO (weggefallen)

§ 24 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-GHO (weggefallen)

§ 23 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-GHO (weggefallen)

§ 22 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-GHO (weggefallen)

§ 21 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-GHO (weggefallen)

§ 20 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-GHO (weggefallen)

§ 19 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-GHO (weggefallen)

§ 18 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-GHO (weggefallen)

§ 17 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-GHO (weggefallen)

§ 16 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-GHO (weggefallen)

§ 15 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-GHO (weggefallen)

§ 14 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-GHO (weggefallen)

§ 13 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-GHO (weggefallen)

§ 12 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-GHO (weggefallen)

§ 11 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-GHO (weggefallen)

§ 10 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-GHO (weggefallen)

§ 9 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-GHO (weggefallen)

§ 8 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-GHO (weggefallen)

§ 7 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-GHO (weggefallen)

§ 6 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-GHO (weggefallen)

§ 5 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-GHO (weggefallen)

§ 4 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-GHO (weggefallen)

§ 3 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-GHO (weggefallen)

§ 2 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-GHO (weggefallen)

§ 1 K-GHO seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO (K-GHO) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Gemeindehaushaltsordnung - K-GHO (K-GHO) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

10 Paragrafen zu Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG (K-ZWAG) aktualisiert


§ 9 K-ZWAG

§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft... mehr lesen...


§ 8 K-ZWAG

§ 8 Eigener Wirkungsbereich  Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 7 K-ZWAG Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.   (2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderatesfestzulege... mehr lesen...


§ 6 K-ZWAG

§ 6 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe (1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. (2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zei... mehr lesen...


§ 5 K-ZWAG

§ 5 Entstehen und Dauer der Abgabepflicht (1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. (2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als... mehr lesen...


§ 4 K-ZWAG Abgabenschuldner und Haftung

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf a... mehr lesen...


§ 3 K-ZWAG

§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht (1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesonderea)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes... mehr lesen...


§ 2 K-ZWAG

§ 2 Abgabengegenstand (1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. (2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den M... mehr lesen...


§ 1 K-ZWAG

§ 1 Ermächtigung zur Ausschreibungder Abgaben  Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. mehr lesen...


Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG (K-ZWAG) Fundstelle

Gesetz vom 29. September 2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG)StF: LGBL Nr 84/2005 Änderung LGBl Nr 42/2010LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

31 Paragrafen zu Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG (K-GKG) aktualisiert


Anl. 2 K-GKG

Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel I Mit § 24 Abs 1 und 3 bis 6 des Gesetzes LGBl Nr 18/1978 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: 1.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt seines Wirksamke... mehr lesen...


Anl. 1 K-GKG

Anlage (zu § 13 Abs 2)Bewertungseinheiten Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.                      ... mehr lesen...


§ 28 K-GKG Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 7 verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen. (2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben ... mehr lesen...


§ 27 K-GKG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 nicht nachkommt;b)einer Entscheidung über die Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalisationsanlage (§ 4 Abs. 2) und zur Auflassung eigener Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 3) nicht nachkommt;c)Abwässer von befe... mehr lesen...


§ 26 K-GKG

5. AbschnittSchlußbestimmungen § 26Eigener Wirkungsbereich Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 25 K-GKG

§ 25Höhe (1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen. (2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihre... mehr lesen...


§ 24 K-GKG

4. AbschnittKanalgebühren § 24Ermächtigung (1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung. (2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung ... mehr lesen...


§ 23 K-GKG

§ 23Abgabenbescheid (1) Der Aufschließungsbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen. (2) Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, daß die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen... mehr lesen...


§ 22 K-GKG

§ 22Rückzahlung Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Kanalanschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 6 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 5 Prozent jährlich verzinste Auf... mehr lesen...


§ 21 K-GKG

§ 21Ausmaß (1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan - gegebenenfalls Bebauungsplan - sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0... mehr lesen...


§ 20 K-GKG

§ 20Abgabenschuldner Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke nach § 19 verpflichtet. mehr lesen...


§ 19 K-GKG

3. AbschnittAufschließungsbeitrag § 19Abgabengegenstand Gemeinden, die von der Ermächtigung gemäß § 11 Gebrauch machen und in denen der für die Errichtung oder den Betrieb der Kanalisationsanlage erforderliche Aufwand nicht zur Gänze durch die Erhebung von Abgaben im Sinne des 2. und 4. Abschnitt... mehr lesen...


§ 18 K-GKG

§ 18Nachtragsbeitrag (1) Wird der Beitragssatz (§ 14) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Kanalanschlußbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindest... mehr lesen...


§ 17 K-GKG

§ 17Ergänzungsbeitrag (1) Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlußbeitrag zugrunde gelegten Bewertungsei... mehr lesen...


§ 16 K-GKG

§ 16Abgabenbescheid Der Kanalanschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen. mehr lesen...


§ 15 K-GKG

§ 15Abgabenschuldner (1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet. (2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. mehr lesen...


§ 14 K-GKG

§ 14Beitragssatz (1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererse... mehr lesen...


§ 13 K-GKG

§ 13Ausmaß (1) Die Höhe des Kanalanschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14). (2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem... mehr lesen...


§ 12 K-GKG

§ 12Abgabengegenstand Der Kanalanschlußbeitrag ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlußauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlußrecht (§ 6) eingeräumt wurde. mehr lesen...


§ 11 K-GKG

2. AbschnittKanalanschlußbeitrag § 11Ermächtigung (1) Gemeinden, die eine Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Kanalanschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Ko... mehr lesen...


§ 10 K-GKG

§ 10Überwachung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einleitung oder Einbringung der Abwässer in Kanalisationsanlagen, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, sowie die Einhaltung der Entsorgungsgrundsätze zu überwache... mehr lesen...


§ 9 K-GKG

§ 9Wartungsbuch (1) Aus dem Wartungsbuch müssen jedenfalls die Bezeichnung des zu entsorgenden Objektes, seine Verwendung und die Anzahl der ständigen Bewohner hervorgehen. Die mit der Entsorgung betraute Person hat den Tag, die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten sowie die Menge des e... mehr lesen...


§ 8 K-GKG

§ 8Entsorgungsgrundsätze (1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben ... mehr lesen...


§ 7 K-GKG

§ 7Ausbringungsverbote (1) Die Ausbringung von häuslichen Abwässern, die nicht dem Stand der Technik entsprechend gereinigt oder behandelt wurden, insbesondere die Ausbringung von Fäkalschlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Böden, ist verboten. Die Gemeinde hat für Senkgrubenräumgut aus Gebäu... mehr lesen...


§ 6 K-GKG

§ 6Anschlußrecht Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Kanalisationsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Kanalisationsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschlußpflicht gemäß § 4 Abs 1 gegeben sind und der Anschluß nicht aus rechtlichen ... mehr lesen...


§ 5 K-GKG

§ 5Ausnahmen von der Anschlußpflicht (1) Ein Anschlußauftrag darf nicht erteilt werden, wenna)die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlußkanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine so... mehr lesen...


§ 4 K-GKG

§ 4Anschlußpflicht (1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren ... mehr lesen...


§ 3 K-GKG Inanspruchnahme fremder Grundstücke

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Anschlußpflichtigen oder eines Anschlußwerbers gegen Entschädigung das gegen jedermann wirkende Recht einzuräumen, einen bestehenden Anschlußkanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlußkanal gegen den Willen d... mehr lesen...


§ 2 K-GKG

§ 2Kanalisationsbereich (1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen. (2) Bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende... mehr lesen...


§ 1 K-GKG

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen § 1Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen (1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanal... mehr lesen...


Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG (K-GKG) Fundstelle

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKGStF: LGBl Nr 62/1999 (WV) Änderung LGBl Nr 13/2000 (DFB) LGBl Nr 13/2002 LGBl Nr 12/2005 LGBl Nr 77/2005 LGBl Nr 42/2010LGBl Nr 89/2012LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

112 Paragrafen zu Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV (K-LSchV2) aktualisiert


Anl. 13 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 13 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 12 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 12 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 11 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 11 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 10 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 10 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 9 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 9 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 8 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 8 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 7 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 6 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 5 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 4 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 3 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 2 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 K-LSchV (weggefallen)

Anl. 1 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 96 K-LSchV (weggefallen)

§ 96 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 95 K-LSchV (weggefallen)

§ 95 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 94 K-LSchV (weggefallen)

§ 94 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 93 K-LSchV (weggefallen)

§ 93 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 92 K-LSchV (weggefallen)

§ 92 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 91 K-LSchV (weggefallen)

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§ 90 K-LSchV (weggefallen)

§ 90 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 89 K-LSchV (weggefallen)

§ 89 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 88 K-LSchV (weggefallen)

§ 88 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 87 K-LSchV (weggefallen)

§ 87 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 86 K-LSchV (weggefallen)

§ 86 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 85 K-LSchV (weggefallen)

§ 85 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 84 K-LSchV (weggefallen)

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§ 83 K-LSchV (weggefallen)

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§ 82 K-LSchV (weggefallen)

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§ 81 K-LSchV (weggefallen)

§ 81 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 80 K-LSchV (weggefallen)

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§ 79 K-LSchV (weggefallen)

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§ 78 K-LSchV (weggefallen)

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§ 77 K-LSchV (weggefallen)

§ 77 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 76 K-LSchV (weggefallen)

§ 76 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 75 K-LSchV (weggefallen)

§ 75 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 74 K-LSchV (weggefallen)

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§ 73 K-LSchV (weggefallen)

§ 73 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 72 K-LSchV (weggefallen)

§ 72 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 71 K-LSchV (weggefallen)

§ 71 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 70 K-LSchV (weggefallen)

§ 70 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 69 K-LSchV (weggefallen)

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§ 68 K-LSchV (weggefallen)

§ 68 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 67 K-LSchV (weggefallen)

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§ 66 K-LSchV (weggefallen)

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§ 65 K-LSchV (weggefallen)

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§ 64 K-LSchV (weggefallen)

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§ 63 K-LSchV (weggefallen)

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§ 62 K-LSchV (weggefallen)

§ 62 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 61 K-LSchV (weggefallen)

§ 61 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 60 K-LSchV (weggefallen)

§ 60 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 59 K-LSchV (weggefallen)

§ 59 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 K-LSchV (weggefallen)

§ 58 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 57 K-LSchV (weggefallen)

§ 57 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 K-LSchV (weggefallen)

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§ 55 K-LSchV (weggefallen)

§ 55 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 54 K-LSchV (weggefallen)

§ 54 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 K-LSchV (weggefallen)

§ 53 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 K-LSchV (weggefallen)

§ 52 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 K-LSchV (weggefallen)

§ 51 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 K-LSchV (weggefallen)

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§ 49 K-LSchV (weggefallen)

§ 49 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 K-LSchV (weggefallen)

§ 48 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 K-LSchV (weggefallen)

§ 47 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 K-LSchV (weggefallen)

§ 46 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 K-LSchV (weggefallen)

§ 45 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 K-LSchV (weggefallen)

§ 44 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 K-LSchV (weggefallen)

§ 43 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 K-LSchV (weggefallen)

§ 42 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 K-LSchV (weggefallen)

§ 41 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 K-LSchV (weggefallen)

§ 40 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 K-LSchV (weggefallen)

§ 39 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 K-LSchV (weggefallen)

§ 38 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 37a K-LSchV (weggefallen)

§ 37a K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 K-LSchV (weggefallen)

§ 37 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 K-LSchV (weggefallen)

§ 36 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 K-LSchV (weggefallen)

§ 35 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 K-LSchV (weggefallen)

§ 34 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 K-LSchV (weggefallen)

§ 33 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 K-LSchV (weggefallen)

§ 32 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 K-LSchV (weggefallen)

§ 31 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 K-LSchV (weggefallen)

§ 30 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-LSchV (weggefallen)

§ 29 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-LSchV (weggefallen)

§ 28 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-LSchV (weggefallen)

§ 27 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-LSchV (weggefallen)

§ 26 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-LSchV (weggefallen)

§ 25 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-LSchV (weggefallen)

§ 24 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-LSchV (weggefallen)

§ 23 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-LSchV (weggefallen)

§ 22 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-LSchV (weggefallen)

§ 21 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-LSchV (weggefallen)

§ 20 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-LSchV (weggefallen)

§ 19 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-LSchV (weggefallen)

§ 18 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-LSchV (weggefallen)

§ 17 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-LSchV (weggefallen)

§ 16 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-LSchV (weggefallen)

§ 15 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-LSchV (weggefallen)

§ 14 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-LSchV (weggefallen)

§ 13 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-LSchV (weggefallen)

§ 12 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-LSchV (weggefallen)

§ 11 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-LSchV (weggefallen)

§ 10 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-LSchV (weggefallen)

§ 9 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-LSchV (weggefallen)

§ 8 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-LSchV (weggefallen)

§ 7 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-LSchV (weggefallen)

§ 6 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-LSchV (weggefallen)

§ 5 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4a K-LSchV (weggefallen)

§ 4a K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-LSchV (weggefallen)

§ 4 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-LSchV (weggefallen)

§ 3 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-LSchV (weggefallen)

§ 2 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-LSchV (weggefallen)

§ 1 K-LSchV seit 12.08.2016 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV (K-LSchV) Fundstelle

Verordnung der Landesregierung vom 9. November 1993 überdas land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen(Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV)StF: LGBl Nr 119/1993 Änderung LGBl Nr 83/1995LGBl Nr 40/1999LGBl Nr 39/2000LGBl Nr 4/2001LGBl Nr 55/2003LGBl ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

36 Paragrafen zu Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (K-LG) aktualisiert


Anl. 1 K-LG (weggefallen)

Anl. 1 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 K-LG (weggefallen)

§ 29 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 K-LG (weggefallen)

§ 28 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27e K-LG (weggefallen)

§ 27e K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27d K-LG (weggefallen)

§ 27d K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27c K-LG (weggefallen)

§ 27c K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27b K-LG (weggefallen)

§ 27b K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27a K-LG (weggefallen)

§ 27a K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 K-LG (weggefallen)

§ 27 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 K-LG (weggefallen)

§ 26 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 K-LG (weggefallen)

§ 25 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 K-LG (weggefallen)

§ 24 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 K-LG (weggefallen)

§ 23 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 K-LG (weggefallen)

§ 22 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 K-LG (weggefallen)

§ 21 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 K-LG (weggefallen)

§ 20 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 K-LG (weggefallen)

§ 19 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 K-LG (weggefallen)

§ 18 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 K-LG (weggefallen)

§ 17 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 K-LG (weggefallen)

§ 16 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 K-LG (weggefallen)

§ 15 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 K-LG (weggefallen)

§ 14 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 K-LG (weggefallen)

§ 13 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 K-LG (weggefallen)

§ 12 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 K-LG (weggefallen)

§ 11 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 K-LG (weggefallen)

§ 10 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 K-LG (weggefallen)

§ 9 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 K-LG (weggefallen)

§ 8 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 K-LG (weggefallen)

§ 7 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 K-LG (weggefallen)

§ 6 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 K-LG (weggefallen)

§ 5 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 K-LG (weggefallen)

§ 4 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 K-LG (weggefallen)

§ 3 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 K-LG (weggefallen)

§ 2 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 K-LG (weggefallen)

§ 1 K-LG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (K-LG) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG (K-LG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

45 Paragrafen zu Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO (K-LFBAO) aktualisiert


§ 28 K-LFBAO

§ 28Schlußbestimmungen  (l) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bleiben als Landesgesetze bis zu dem Zeitpunkt in ... mehr lesen...


§ 27 K-LFBAO

§ 27Übergangsbestimmungen  (l) Die nach den Bestimmungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr 17/1955, und der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1968, LGBl. Nr 44, in der derzeit geltenden Fassung, erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfu... mehr lesen...


§ 26 K-LFBAO

§ 26Strafbestimmungen  (l) Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro... mehr lesen...


§ 25a K-LFBAO Verweisungen

(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:a)Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013;b)Forstges... mehr lesen...


§ 25 K-LFBAO

§ 25Berufsausbildung der Selbständigen in derLand- und Forstwirtschaft Auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Als Voraussetzung zur Zulassung zur Facharbeiterprüfung bzw. zur Meisterprüfung sind an... mehr lesen...


§ 24 K-LFBAO

§ 24Gebührenrechtliche Bestimmungen Die Freiheit von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben richtet sich nach § 19 des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 298/1990. mehr lesen...


§ 23b K-LFBAO Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem... mehr lesen...


§ 23a K-LFBAO

§ 23aAnerkennung der Ausbildung im Ausland  (l) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg absolvierte Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese geeignet war, ... mehr lesen...


§ 23 K-LFBAO

§ 23Berufsausbildung in einem anderenBundesland  (l) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund des zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Kärnten diese Berufsbezeichnung zu führen. (2) Die... mehr lesen...


§ 22 K-LFBAO Beurkundung der Berufsbezeichnung

(1) Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen. Die Urkunde ist von der Land- und Forst... mehr lesen...


§ 21 K-LFBAO

§ 21Prüfungen  (l) Ansuchen um Zulassung zu Prüfungen sind an die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu richten. Die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung darf gleichzeitig erfolgen. (2) Die Bewerber um Zulassung zu Prüfungen haben bei der Land- und Forstw... mehr lesen...


§ 20 K-LFBAO Prüfungskommissionen

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von fünf Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern für die einzelnen Ausbildungsgebiete zu bestellen.(2) Jede Prüfungskommission... mehr lesen...


§ 19 K-LFBAO Prüfungsordnungen, Prüfungsgebühr

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung für jeden Zweig der Berufsausbildung und in diesem für jede... mehr lesen...


§ 18 K-LFBAO Ausbildungsordnungen

(l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jeden Zweig der Berufsausbildung durch Verordnung eine Ausbildungsordnung zu erlassen. Die Ausbildungsordnung hat insbesondere zu enthalten:a)die Eignungsbedingungen (körperliche und geistige Eignung, besondere Be... mehr lesen...


§ 17 K-LFBAO

§ 17Lehrstellenvormerkung Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der L... mehr lesen...


§ 16b K-LFBAO Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Era)hat den Inhaber der Ausbild... mehr lesen...


§ 16a K-LFBAO Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. Die Land- und forstwirtschaftliche Leh... mehr lesen...


§ 16 K-LFBAO Anerkennung als Lehrbetrieb und als

(l) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 99 bis 119 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprech... mehr lesen...


§ 15 K-LFBAO

§15Lehrlingsentschädigung  (l) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn für einen Berufszweig der Land- und Forstwirtschaft die Lehrlingsentschädigung nicht im Kollektivvertrag festgesetzt ist, diese durch Verordnung unter Berücksichtigung des im betreffe... mehr lesen...


§ 14 K-LFBAO Einrichtung und Aufgaben

(l) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten ist eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist ein Organ der Landwirtschaftskammer. Ihr obliegen die ihr nach diesem ... mehr lesen...


§ 13 K-LFBAO Nachsicht

(l) Die Landesregierung darf nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn anzunehmen ist, daß der Nachsichtswerber ... mehr lesen...


§ 12 K-LFBAO Zulassung zur Meisterprüfung

(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.(2) Personen, die mindestens drei Jahre einen lan... mehr lesen...


§ 11i K-LFBAO

§ 11iAnwendung von Rechtsvorschriften Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 zur Anwendung. mehr lesen...


§ 11h K-LFBAO Wechsel der Ausbildung

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andere... mehr lesen...


§ 11g K-LFBAO § 11g

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- ... mehr lesen...


§ 11f K-LFBAO

§ 11fBerufsausbildungsassistenz (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfo... mehr lesen...


§ 11e K-LFBAO Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenna)die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen undb)eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamt... mehr lesen...


§ 11d K-LFBAO Ausbildungsinhalte

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulb... mehr lesen...


§ 11c K-LFBAO

§ 11cPersonenkreis Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl Nr 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest e... mehr lesen...


§ 11b K-LFBAO

§ 11bTeilqualifikation (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufe... mehr lesen...


§ 11a K-LFBAO

3a. AbschnittIntegrative Berufsausbildung § 11aVerlängerte Lehrzeit (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 dieses Ge... mehr lesen...


§ 11 K-LFBAO Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(l) Dem land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs. 3 zu bescheinigen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem... mehr lesen...


§ 10 K-LFBAO

§ 10Anschlußlehre  (l) Im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung darf eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen, die zur Ablegung der Facharbeiterpr... mehr lesen...


§ 9 K-LFBAO Sonderformen der Ausbildung zum

(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu ... mehr lesen...


§ 8 K-LFBAO Ausbildung durch Besuch einer Schule

(1) Die im § 7 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der a... mehr lesen...


§ 7b K-LFBAO Ausbildungsversuche

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilde... mehr lesen...


§ 7a K-LFBAO

§ 7aTeilprüfungen (1) In der Prüfungsordnung (§ 19 Abs 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs 1 und 1a, § 9 und § 10 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (2) Voraussetzung für ... mehr lesen...


§ 7 K-LFBAO Zulassung zur Facharbeiterprüfung

(l) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Leh... mehr lesen...


§ 6 K-LFBAO

§ 6Land- und Forstwirtschaftliche Berufsschule  (l) Während der Lehrzeit ist der Besuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch eine... mehr lesen...


§ 5 K-LFBAO Ausbildung durch die Lehre

(l) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie darf auch in mehreren Betrieben zurückgelegt werden. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist nicht zulässig. Die Lehrzeit darf bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nich... mehr lesen...


§ 4 K-LFBAO Gliederung der Berufsausbildung

(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildunga)zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,b)zum Meister, zur Meisterin.(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte... mehr lesen...


§ 3 K-LFBAO Umfang

(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.(2) Die Berufsausbildun... mehr lesen...


§ 2 K-LFBAO

§ 2Begriffsbestimmungen  (l) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 führen und denen gemäß § 16 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde. (2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5... mehr lesen...


§ 1 K-LFBAO Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung dera)Land- und Forstarbeiter gemäß § l Abs. 2 und 3 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 undb)familieneigenen Dienstnehmer, soweit sie unter § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 fallen. mehr lesen...


Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO (K-LFBAO) Fundstelle

Gesetz vom 3. Oktober 1991 über die Regelung der Berufsausbildungin der Land- und Forstwirtschaft (Kärntner Land- und Forstwirt-schaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO)StF: LGBl Nr 144/1991 Änderung LGBl Nr 18/1994 LGBl Nr 6/1996 LGBl Nr 17/2000 LGBl Nr 60/2003 LGBl Nr 5... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

15 Paragrafen zu Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG (K-KHG) aktualisiert


Anl. 1 K-KHG (

LGBl Nr 40/2015)(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie) ist ein bestehender externer Notfallplan... mehr lesen...


§ 11 K-KHG Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:a)Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, undb)Wehrgesetz 2001 – WG 200... mehr lesen...


§ 10 K-KHG

§ 10Eigener Wirkungsbereich  Die den Gemeinden gemäß § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 9 K-KHG Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer              a)mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;b)vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastroph... mehr lesen...


§ 8 K-KHG

§ 8Entschädigung (1) Für die aus der Inanspruchnahme von Zwangsrechten gemäß § 5 Abs.1 und 2 entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Das Land hat das Recht, die Höhe der Entschädigung durch geeignete ... mehr lesen...


§ 7 K-KHG Mitwirkung der Bundespolizei und des Bundesheeres

(1) Die Organe des Wachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und e mitzuwirken durcha)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowieb)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverf... mehr lesen...


§ 6 K-KHG

§ 6Aufgebot (1) Soweit der Einsatz der Feuerwehr und sonstigen an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Personen nicht ausreicht, ist der Einsatzleiter- unbeschadet der nach anderen Gesetzen bestehenden Befugnisse - berechtigt, jede taugliche Person im Gemeindegebiet im Rahmen der Zumutbark... mehr lesen...


§ 5 K-KHG

§ 5Zwangsrechte (1) Der Einsatzleiter hat das Recht, bei Gefahr im Verzug während des Katastropheneinsatzesa)über fremde Grundstücke und bauliche Anlagen zu verfügen, wenn dies für die Schnelligkeit oder Wirksamkeit von Einsatzmaßnahmen unbedingt erforderlich ist;b)Einsatzmittel dritter Personen ... mehr lesen...


§ 4 K-KHG

§ 4Pflichten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Einrichtungen, insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete Gebäude, Räumli... mehr lesen...


§ 3 K-KHG Einsatzleitung

(1) Die Anordnung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs. 1) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Notfallpläne gemäß §§ 2a oder 2b sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu... mehr lesen...


§ 2b K-KHG Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG hat die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern nicht § 2a anzuwenden ist – in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne mit Angabe der im Notfall im Umkreis des St... mehr lesen...


§ 2a K-KHG Externe Notfallpläne für Betriebe

(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Se... mehr lesen...


§ 2 K-KHG

§ 2Katastrophenschutzpläne (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die in ihrem Bereich möglichen und absehbaren Katastrophenfälle und deren mögliche Auswirkungen die für die Vorbereitung und Durchführung einer wirksamen Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) erforderlichen Maßnahmen ... mehr lesen...


§ 1 K-KHG

§ 1Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung und zur Beschränkung der Menschen oder Sachen treffenden Auswirkungen einer Katastrophe (Katastrophenhilfe). (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Maßnahmen nach Abs 1, die... mehr lesen...


Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG (K-KHG) Fundstelle

Gesetz vom 26. Juni 1980 über Maßnahmen zur Bekämpfung vonKatastrophenfolgen (Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG)StF: LGBl Nr 66/1980Änderung LGBl Nr 42/1997LGBl Nr 6/1998LGBl Nr 60/2000LGBl Nr 54/2005LGBl Nr 77/2005LGBl Nr 42/1997LGBl Nr 6/1998LGBl Nr 60/2000LGBl Nr 54/2005LGBl Nr... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG (K-EGKE) aktualisiert


§ 5 K-EGKE Finanzkontrolle

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:a)das Vorhandensein transparenter Buchf... mehr lesen...


§ 4 K-EGKE Aufsichtsmaßnahmen

Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der T... mehr lesen...


§ 3 K-EGKE Registrierung

(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffen... mehr lesen...


§ 2 K-EGKE § 2

(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat durch die Landesregierung zu erfolgen im Falle der Teilnahmea)des Landes,b)einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,c) sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs... mehr lesen...


§ 1 K-EGKE Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, in der Fassung der Ver... mehr lesen...


Kärntner EVTZ-Gesetz - K-EVTZG (K-EGKE) Fundstelle

Gesetz vom 18. Dezember 2008 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Kärntner EVTZ-Gesetz – K-EVTZG)StF: LGBl Nr 20/2009 Änderung LGBl Nr 85/2013LGBl NR 51/2014 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 61-70 von 387