§ 5 K-BJPG Prüfungskommission

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, K-BJPG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind auf die Dauer von fünf Jahren vom Landesvorstand zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende muß ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Bundesland Kärnten sein.

(3) Eines der weiteren Mitglieder muß Berufsjäger und eines Jagdausübungsberechtigter sein. Das Mitglied aus dem Kreis der Berufsjäger ist nach Anhörung der Landarbeiterkammer, zu bestellen.

(4) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(5) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jede Prüfung eine Entschädigung, deren Höhe je Prüfling vom Landesvorstand durch Verordnung festzusetzen ist; sie darf je Prüfungstag 55 Euro nicht übersteigen. Weiters gebührt ihnen ein angemessener Ersatz der tatsächlich angelaufenen Fahrtkosten.

(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

a)

sämtliche Dienstgeber des Prüflings oderund deren Vertreter;

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

c)

Wahl-Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie oder Pflegeeltern sowiemit ihm in der Vormund des PrüflingsSeitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

d)

Personen, bei denen wichtige Gründe vorliegen,der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings sowie die ihre volle Unbefangenheit gegenübermit dem Prüfling in Zweifel ziehen.Lebensgemeinschaft lebende Person;

e)

die Wahl- oder Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings;

f)

Personen, bei denen andere wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen.

(6a) Eine durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständigen; das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Abs. 6 ist unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben, der daraufhin die Vertretung zu veranlassen hat.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.09.1971 bis 31.08.2012

(1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind auf die Dauer von fünf Jahren vom Landesvorstand zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende muß ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Bundesland Kärnten sein.

(3) Eines der weiteren Mitglieder muß Berufsjäger und eines Jagdausübungsberechtigter sein. Das Mitglied aus dem Kreis der Berufsjäger ist nach Anhörung der Landarbeiterkammer, zu bestellen.

(4) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(5) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jede Prüfung eine Entschädigung, deren Höhe je Prüfling vom Landesvorstand durch Verordnung festzusetzen ist; sie darf je Prüfungstag 55 Euro nicht übersteigen. Weiters gebührt ihnen ein angemessener Ersatz der tatsächlich angelaufenen Fahrtkosten.

(6) Von der Teilnahme als Mitglied einer Prüfungskommission sind ausgeschlossen:

a)

sämtliche Dienstgeber des Prüflings oderund deren Vertreter;

b)

Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

c)

Wahl-Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie oder Pflegeeltern sowiemit ihm in der Vormund des PrüflingsSeitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert sind;

d)

Personen, bei denen wichtige Gründe vorliegen,der Ehegatte oder eingetragene Partner des Prüflings sowie die ihre volle Unbefangenheit gegenübermit dem Prüfling in Zweifel ziehen.Lebensgemeinschaft lebende Person;

e)

die Wahl- oder Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings;

f)

Personen, bei denen andere wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen.

(6a) Eine durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 6 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständigen; das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Abs. 6 ist unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben, der daraufhin die Vertretung zu veranlassen hat.

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