Gesetzesaktualisierungen

387 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 31-40 von 387

2 Paragrafen zu Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. VNMS 2000) aktualisiert


§ 1 Bgld. VNMS 2000

(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:1.Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung;2.bei Hilfesuchenden, die in e... mehr lesen...


Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. VNMS 2000) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wirdStF: LGBl. Nr. 11/2000 Änderung LGBl. Nr. 58/2003Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 13 Abs. 5 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

27 Paragrafen zu Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift (BUV) aktualisiert


§ 26 BUV § 26

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1.die Feuerschutzverordnung, LGBl. Nr. 66/1935; 2.die Feuerwehrorganisationsverordnung, LGBl. Nr. 65/1935; 3.die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Verwendung der Ortsfeuerwehren, LGBl. Nr. 5/1937.(2) § 4 Abs. 4 in ... mehr lesen...


§ 25 BUV § 25

Wenn Funktionen nach dieser Verordnung von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden. mehr lesen...


§ 24 BUV § 24

(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder Zustände erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten. § 19 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, bleibt unberührt.(2) Die Aufgaben des Brandsicherheitswachdien... mehr lesen...


§ 23 BUV § 23

Für besondere Einsatzaufgaben können Sondereinheiten (Gruppen, Züge) errichtet werden. Organisation, Stärke und Ausrüstung der Sondereinheiten richten sich nach den Aufgaben, zu deren Bewältigung sie errichtet werden. mehr lesen...


§ 22 BUV § 22

(1) Im Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft ist eine KHD-Bereitschaft einzurichten. Diese besteht aus dem Bereitschaftskommando, dem Kommandozug und mindestens drei KHD-Zügen.(2) Das Bereitschaftskommando besteht aus dem Bereitschaftskommandanten, dem Bereitschaftskommandant-Stellvertreter sowie ... mehr lesen...


§ 21 BUV § 21

(1) Der KHD-Zug besteht aus dem Zugskommandanten, dem Zugtrupp und mehreren taktischen Einheiten (Löschgruppen, technische Trupps, technische Gruppen).(2) Der Zugtrupp besteht aus dem Zugtruppkommandanten (zugleich Zugskommandanten-Stellvertreter) sowie den erforderlichen Kraftfahrern, Funkern un... mehr lesen...


§ 20 BUV § 20

(1) Die technische Gruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, zwei Maschinisten sowie dem Rettungs-, dem Geräte- und dem Sicherungstrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).(2) Die technische Gruppe ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug,... mehr lesen...


§ 19 BUV § 19

(1) Der technische Trupp besteht aus dem Truppkommandanten, dem Truppmann und dem Maschinisten.(2) Der technische Trupp ist mit einem für den technischen Einsatz geeigneten Einsatzfahrzeug (Rüstfahrzeug, Sonderfahrzeug) auszustatten. mehr lesen...


§ 18 BUV § 18

(1) Der Löschzug besteht aus dem Zugskommandanten und mindestens zwei Löschgruppen.(2) Zur Unterstützung des Zugskommandanten kann dem Löschzug, insbesondere wenn dieser selbständig eingesetzt ist, ein Zugtrupp angegliedert werden. Dieser besteht mindestens aus dem Zugtruppkommandanten, einem Fun... mehr lesen...


§ 17 BUV § 17

(1) Die Löschgruppe besteht aus dem Gruppenkommandanten, dem Melder, dem Maschinisten sowie dem Angriffs-, dem Wasser- und dem Schlauchtrupp (jeweils bestehend aus Truppführer und Truppmann).(2) Bei der Tanklöschgruppe kann der Schlauchtrupp entfallen.(3) Die Löschgruppe ist mit einem für den Bra... mehr lesen...


§ 16 BUV § 16

(1) Die Einsatzleistung der Feuerwehr erfolgt bei Einsätzen im Sinne von § 1 durch taktische Einheiten. Taktische Einheiten sind jene Feuerwehreinheiten, die auf Grund ihrer Mannschaftsstärke und Ausrüstung in der Lage sind, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Bränden, Unfällen und El... mehr lesen...


§ 15 BUV § 15

(1) Nach jedem Einsatz ist ein Einsatzbericht entsprechend den vom Landesfeuerwehrkommandanten herauszugebenden Richtlinien zu verfassen und dem Landesfeuerwehrkommando unverzüglich vorzulegen.(2) Alle Einsatzberichte sind vom Landesfeuerwehrkommando statistisch zu erfassen und auszuwerten. Das E... mehr lesen...


§ 14 BUV § 14

(1) Ab Kenntnis vom Brand, jedenfalls unverzüglich nach dem Brand, ist dessen Ursache zu erheben und festzustellen, ob und welche brandgefährlichen Umstände zum Brand geführt haben.(2) Diese Erhebungen obliegen der Behörde (§ 5). § 22 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in ... mehr lesen...


§ 13 BUV § 13

(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat fü... mehr lesen...


§ 12 BUV § 12

(1) Nach Bekämpfung eines Brandes ist eine Brandwache einzurichten, sofern dies notwendig ist, um einen Wiederausbruch zu verhindern oder andere Gefahren abzuwehren.(2) Die Einteilung der Brandwache (Kommandant, Mannschaft, Ausrüstung) obliegt dem Feuerwehr-Einsatzleiter. Für die Brandwache sind ... mehr lesen...


§ 11 BUV § 11

(1) Eingriffe in Rechte Dritter sind1.die Inanspruchnahme von Personen,2.die Inanspruchnahme von Sachen und3.das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeitennach § 9 Bgld. FWG 1994 oder sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 erfolg... mehr lesen...


§ 10 BUV § 10

Jede Feuerwehr (jedes Feuerwehrmitglied) ist verpflichtet, einer ihr (ihm) geltenden Alarmierung Folge zu leisten (§ 26 Bgld. FWG 1994). mehr lesen...


§ 9 BUV § 9

(1) Bei jedem Einsatz sind die taktischen und technischen Grundregeln nach Maßgabe der folgenden Absätze zu beachten.(2) Der Einsatzleiter hat die Lage zu erkunden, zu beurteilen, einen Entschluß über die zu setzenden Maßnahmen zu fassen, die erforderlichen Weisungen zu erteilen und deren Durchfü... mehr lesen...


§ 8 BUV § 8

(1) Alle im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitglieder sind verpflichtet, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.(2) Vorgesetzter ist1.der Behörden-Einsatzleiter gegenüber den im Einsatz befindlichen Behördenorganen, dem Feuerwehr-Einsatzleiter und den Einsatzleitern sonstiger Einsatzkräfte;2... mehr lesen...


§ 7 BUV § 7

(1) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat eine Einsatzleitstelle zu errichten und diese bei Bedarf deutlich sichtbar zu kennzeichnen.(2) Der Einsatzleitstelle obliegt die Unterstützung des Feuerwehr-Einsatzleiters in allen Führungs- und Versorgungsangelegenheiten.(3) Die Einsatzleitstelle ist mit Perso... mehr lesen...


§ 6 BUV § 6

(1) Die Leitung des Feuerwehreinsatzes obliegt dem nach dem Ort des Einsatzes zuständigen Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten, bei dessen Verhinderung dem Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt die Einsatzleitung dem ranghöchsten sonstigen Feuerwehrmit... mehr lesen...


§ 5 BUV § 5

(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Bei Einsätzen im Sinne von § 1 ist, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes angeordnet ist, der Bürgermeister Behörden-Einsatzleiter.(2) Bei Einsätzen, die nicht der örtlichen Feuer- und Gef... mehr lesen...


§ 4 BUV § 4

(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) sind vom Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten ein Alarmplan und eine Alarmierungsordnung auszuarbeiten.(2) Durch den Alarmplan ist sicherzustellen, daß im Einsatzfall außer der Feuerwehr auch Behörden, Hilfs- und Rettungsdi... mehr lesen...


§ 3 BUV § 3

(1) Für jede Gemeinde (für jeden Ortsverwaltungsteil und jeden Stadtbezirk) müssen die notwendigen Einrichtungen zur Warnung der Bevölkerung und zur Alarmierung der Feuerwehr, mindestens aber eine Sirene und eine Brandmeldestelle, vorhanden sein.(2) Als überörtliche Warn- und Alarmeinrichtungen m... mehr lesen...


§ 2 BUV § 2

(1) Wer ein unmittelbar drohendes oder eingetretenes Ereignis gemäß § 1 wahrnimmt, das den Einsatz der Feuerwehr erfordert, ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet. Die Meldung hat auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen, insbesondere durch1.Betätigung des Feuerwehrnotrufes (Verst... mehr lesen...


§ 1 BUV § 1

Die Leistung von Einsätzen nach dieser Verordnung erfolgt1.zur Bekämpfung von Bränden, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand und als Brandsicherheitswachdienst (Feuerpolizei);2.zur Abwehr von und Hilfe bei Unfällen und Elementarereignissen (Gefahrenpolizei) und3.zur Abwehr und... mehr lesen...


Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift (BUV) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1995 betreffend die Brand- und Unfallbekämpfung und die Maßnahmen bei Elementarereignissen (Brand- und Unfallbekämpfungsvorschrift - BUV)StF: LGBl. Nr. 86/1995 Änderung LGBl. Nr. 34/2014Präambel/Promulgationsklausel Auf... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung (Bgld. FV) aktualisiert


§ 6 Bgld. FV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft. mehr lesen...


§ 5 Bgld. FV Ausgleichskasse

Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:1.die Entschädigung gemäß § 4;2.die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994;3.die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Flei... mehr lesen...


§ 4 Bgld. FV Entschädigungen

(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich... mehr lesen...


§ 3 Bgld. FV Meldung des Fleischuntersuchungsorganes

(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen:1.Name und Adresse des Gebührenpflichtigen2.Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen3.Art der Untersuchungen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches4.Angabe über zurückgele... mehr lesen...


§ 2 Bgld. FV Zuschläge

(1) Für sämtliche nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen wird ein Zuschlag für die Ausgleichskasse in Höhe der im § 1 Spalte 3 angeführten Beträge festgelegt.(2) Für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschauen und Überprüfungen gemäß § 28 ... mehr lesen...


§ 1 Bgld. FV Gebührenhöhe

(1) Die zu entrichtenden Gesamtgebühren (Spalte 1), bestehend aus der Grundgebühr (Spalte 2) und dem Ausgleichskassenzuschlag (Spalte 3), werden wie folgt festgelegt:   Gesamt-gebührGrund-gebührAusgleichs-kassenzu-schlag1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier   a)bei Einhufern und Rinder... mehr lesen...


Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung (Bgld. FV) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. November 1995 über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren (Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung)StF: LGBl. Nr. 74/1995 Änderung LGBl. Nr. 61/1998 (VfGH)LGBl. Nr. 2/2002LGBl. Nr. 26/2005Präambel/Promulgationsklausel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

6 Paragrafen zu Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten (Bgld. PG-K) aktualisiert


§ 3 Bgld. PG-K In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) Der Titel und §§ 1, 2, 2a und 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(3) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. mehr lesen...


§ 2b Bgld. PG-K Weisungszusammenhang

Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers sowie mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe der KRAGES und die mit den Aufgaben der oder des Vorgesetzten betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebun... mehr lesen...


§ 2a Bgld. PG-K Zuweisung von Landesbediensteten an einen von

(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder -pflegeanstalt ist, können ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer der KRAGES einem von der KRAGES verschiedenen Rechtsträger (im Folge... mehr lesen...


§ 2 Bgld. PG-K Vertretung des Dienstgebers; Dienstbehörde

(1) Die KRAGES hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen und bei der KRAGES ihren Dienst versehen, selbständig zu erledigen und zu entscheiden. Da... mehr lesen...


§ 1 Bgld. PG-K Zuweisung von Landesbediensteten an die KRAGES; Dienstaufsicht

(1) Landesbedienstete, deren Dienststelle eine Landeskranken- oder Pflegeanstalt ist, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland (KRAGES)zur Dienstleistung zugewiesen.(2) Sonstige Land... mehr lesen...


Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten (Bgld. PG-K) Fundstelle

Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten im Krankenanstaltenbereich (Burgenländisches Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K)StF: LGBl. Nr. 1/1993 (XVI. Gp. RV 212 AB 226) Änderung LGBl. Nr. 10/2009 (XIX. Gp. RV 913 AB 957)LGBl. Nr. 54/2015 (XXI. Gp. RV 81 AB 100)P... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung (Bgld. KM) aktualisiert


§ 9 Bgld. KM Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. mehr lesen...


§ 8 Bgld. KM Übergangsbestimmungen

In der Übergangszeit bis 31.12.1993 darf stabilisierter einwandfreier Klärschlamm ohne zusätzliche Hygienisierung in den Monaten Oktober, November, Dezember auf Wiesen und Weiden aufgebracht werden. mehr lesen...


§ 7 Bgld. KM Lieferschein

Der Lieferschein gem. § 8 Abs. 3 Bgld. Bodenschutzgesetz ist nach dem Muster der Anlage D zu gestatten. mehr lesen...


§ 6 Bgld. KM Aufbringung

(1) Die nach dem Gutachten über die Bodeneignung zulässige Menge an Klärschlamm oder Müllkompost ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen.(2) Jährlich darf die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebrachte Stickstofffracht über Klärschlamm und/oder Müllkompost bei Flächen ohne Gründec... mehr lesen...


§ 5 Bgld. KM Aufbewahrung der Zeugnisse und Gutachten

Die Untersuchungszeugnisse bzw. Gutachten gemäß § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 4 der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. mehr lesen...


§ 4 Bgld. KM Jährliche zulässige Schadstofffrachten

(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:  AckerlandWiesen und WeidenZink ................50002500 Kupfer ............1250625 Chrom ............1250625 Blei ................1250625 Nickel... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KM Zulässige Grenzwerte im Klärschlamm, Müllkompost und Boden

(1) Im Klärschlamm, der auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht werden soll, darf der Schadstoffgehalt, ausgenommen bei Zink (Abs. 2), keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte um mehr als 10 % überschreiten. Bei derartigen Überschreitungen muß aber der Mittelwert der Schadstoffgehalte der... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KM Beschaffenheit der Aufbringungsfläche

(1) Landwirtschaftliche Böden, auf denen erstmalig Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden soll, sind auf folgende Parameter des Oberbodens zu untersuchen:organische Substanz (Humusgehalt), pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium pflanzenverfügbares Magnesium, Carbonate, ... mehr lesen...


§ 1 Bgld. KM Beschaffenheit des Klärschlammes und des Müllkompostes

(1) Klärschlamm, der zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgegeben werden soll, ist im Aufbringungszustand auf folgende Parameter zu untersuchen:Wassergehalt, Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamt-Stickstoff, Organisch gebundener Stickstoff, Amonium-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff... mehr lesen...


Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung (Bgld. KM) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 1991 über die Aufbringung von Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden (Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung)StF: LGBl. Nr. 82/1991 Änderung LGBl. Nr. 4/2001Präambel/Promulgationsklausel Gemäß... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

16 Paragrafen zu Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 (Bgld. KG 1989) aktualisiert


§ 14 Bgld. KG 1989 Inkrafttreten,

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. März 1990 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:1.das Gesetz vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 8/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 25/1967, über die Verpflichtung zum Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und die Art ihrer Benützung (Bgld. Kanalanschlußgesetz).2.§ ... mehr lesen...


§ 13 Bgld. KG 1989 Übergangsbestimmungen

(1) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.(2) § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 2 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlu... mehr lesen...


§ 12 Bgld. KG 1989 Dingliche Wirkung von Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen

Allen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 10 - kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Eigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnac... mehr lesen...


§ 11 Bgld. KG 1989 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.(2) Für die Verpflichtung der Anschlußpflichtigen nach § 5 Abs. 1 sowie zur Vollziehung der §§ 6 und 10 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.(3) (Anm.: ent... mehr lesen...


§ 10 Bgld. KG 1989 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer seine Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die bewilligte öffentlic... mehr lesen...


§ 9 Bgld. KG 1989 Schmutzwasserentsorgung von Bauten oder sonstigen

(1) Die Eigentümer von Bauten oder sonstigen Anlagen, die in Gewässern auf der Erdoberfläche (Tagwässer) liegen, haben unbeschadet der bezughabenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 alle anfallenden Schmutzwässer in dichten und abflußlosen Behältern zu sammeln und nachweislich durch gem... mehr lesen...


§ 8 Bgld. KG 1989 Einleitungsverbote in öffentliche Kanalisationsanlagen

(1) Die Einleitung von festen oder sich leicht verfilzenden Gegenständen oder zähflüssigen Abfallstoffen, die eine Verstopfung der Rohre herbeiführen könnten, in die Kanalisationsanlage ist unzulässig. Insbesondere gilt dies für Feststoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben wie Hefe- und Trubstof... mehr lesen...


§ 7 Bgld. KG 1989 Auflassung bestehender Anlagen

Spätestens drei Monate nach Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat der Eigentümer der Anschlußgrundfläche Anlagen, die bisher der Abwasserentsorgung dienten, wie Hauskläranlagen, Sickergruben, Senkgruben, Seifenabscheider, außer Betrieb zu setzen. Diese Anlagen sind zu entleeren und ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. KG 1989 Inanpruchnahme fremden Grundes

(1) Ist der Anschluß eines Hauskanals an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ohne Inanspruchnahme fremden Grundes durchführbar, ist der Eigentümer des fremden Grundes verpflichtet, die Herstellung und den... mehr lesen...


§ 5 Bgld. KG 1989 Anschluß

(1) Wenn eine künftige Anschlußverpflichtung der Anschlußgrundfläche vorhersehbar ist, sind die Anschlußkanäle (§ 1 Abs. 7) vom Kanalisationsunternehmer im Zuge der Errichtung des Sammelkanals jedenfalls soweit herzustellen, daß bei der Errichtung der Hauskanäle (§ 1 Abs. 8) keine Beeinträchtigun... mehr lesen...


§ 4 Bgld. KG 1989 Befreiung von der Anschlußpflicht

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers der Anschlußgrundfläche, des Baues oder einer anderen Anlage von der Verpflichtung zum Anschluß zu befreien, wenn1.die Entsorgung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft sowie für Bauten des Antra... mehr lesen...


§ 3 Bgld. KG 1989 Anschlußverpflichtung und Festsetzung der Anschlußfrist

(1) Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten Sammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs. 1 glei... mehr lesen...


§ 2a Bgld. KG 1989 Kanalanschlußpflicht der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen in jenen Gebieten zu sorgen, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten Abwässer von mehr als 2.000 Einwohnerwerten (EW) anfallen.(2) Diese Verpflich... mehr lesen...


§ 2 Bgld. KG 1989 Anschlußpflicht

(1) Die Eigentümer von Anschlußgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Anschlußverpflichtungsbescheides des § 3 in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...


§ 1 Bgld. KG 1989 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist Schmutzwasser oder Niederschlagswasser aus dem Bereich von Anschlußgrundflächen.(2) Schmutzwasser ist in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser. Zum Schmutzwasser gehören auch Fäkalien.(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt ... mehr lesen...


Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989 (Bgld. KG 1989) Fundstelle

Gesetz vom 22. Jänner 1990 über den Anschluß an öffentliche Kanalisationsanlagen und deren Benützung sowie über Aufhebung einer Bestimmung der Bgld. Bauordnung (Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989) StF: LGBl. Nr. 27/1990 (XV. Gp. IA 351 AB 379) Änderung LGBl. Nr. 47/1999 (XVII. Gp. RV 659 AB 6... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

14 Paragrafen zu Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz (Bgld. LFG) aktualisiert


§ 13 Bgld. LFG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 12 Bgld. LFG Übergangsbestimmungen

(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vo... mehr lesen...


§ 11 Bgld. LFG Erstellung

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 31. Dezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses... mehr lesen...


§ 10 Bgld. LFG Anfragerecht

(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Förderung, insbesondere auch über einzelne Begehren auf Förderung zu stellen.(2) Das befragte Mitglied der Landesregierun... mehr lesen...


§ 9 Bgld. LFG Sitzungen

(1) In der konstituierenden Sitzung des Beirates ist der Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen; dieser vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat der Partei anzugehören, die nicht den Vorsitzenden stellt.(2) Vor Amt... mehr lesen...


§ 8 Bgld. LFG Zusammensetzung und Bestellung

(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Vorsitzender ist das nach der Referatseinteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Mitglied der Landesregierung. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Landesregierung auf Vorschlag der in ... mehr lesen...


§ 7 Bgld. LFG Einrichtung

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landwirtschaftsförderungsbeirat - im folgenden kurz Beirat genannt - einzurichten.(2) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, jedenfalls... mehr lesen...


§ 6 Bgld. LFG Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Burgenländische Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von einzelnen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirts... mehr lesen...


§ 5 Bgld. LFG Arbeitsprogramme

(1) Für Maßnahmen, die auf die im § 3 vorgesehene Weise gefördert werden sollen, hat die Landesregierung getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.(2) Die Arbeitsprogramme haben die zu fördernden Maßnahmen, das Ausmaß sowie die Art der Förderung ... mehr lesen...


§ 4 Bgld. LFG Richtlinien

(1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1 Abs. 2) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien zu erlassen. In den Richtlinien können unter Bedachtnahme auf die verschiednen Förderungssparten... mehr lesen...


§ 3 Bgld. LFG Art der Förderung

Die Förderung kann erfolgen durch1.nicht rückzahlbare Zinsen, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;2.nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;3.Dienst- und Sachleistungen;4.Beratung, Schulung und Forschung. mehr lesen...


§ 2 Bgld. LFG Grundsätze

(1) Förderungen dürfen nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes und dem Entwicklungsprogramm erfolgen (§ 7 Raumplanungsgesetz).(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf1.die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Förderungsziele;2.... mehr lesen...


§ 1 Bgld. LFG Zielsetzungen

(1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft im Burgenland ist vom Land als Träger von Privatrechten zu fördern.(2) Ziel der Förderung ist1.die Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere der landwirtschaftlichen Voll-, Zu-... mehr lesen...


Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz (Bgld. LFG) Fundstelle

Gesetz vom 29. Juni 1987 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland (Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz)StF: LGBl. Nr. 59/1987 (XIV. Gp. RV 288 AB 298) Änderung LGBl. Nr. 38/2015 (XXI. Gp. IA 3 AB 12)Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag hat beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

26 Paragrafen zu Burgenländisches Forstausführungsgesetz (Bgld. FG) aktualisiert


§ 25 Bgld. FG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 17 Abs. 6. mehr lesen...


§ 24 Bgld. FG Übergangsbestimmungen

Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden. mehr lesen...


§ 23 Bgld. FG § 23

(1) Wera)1. entgegen § 11 eine Windschutzanlage aufläßt;2.die Meldung von Waldbränden oder die Weitergabe dieser Meldung entgegen § 13 nicht durchführt;3.entgegen § 15 bei Waldbränden nicht Hilfe leistet oder die zur Brandbekämpfung erforderlichen Hilfsmittel nicht beistellt;4.Holz oder andere Ge... mehr lesen...


§ 22 Bgld. FG § 22

Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Fortgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen. mehr lesen...


§ 21 Bgld. FG § 21

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 17, die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 17 Abs. 4 bzw. § 18 Abs. 2 sowie die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. mehr lesen...


§ 20 Bgld. FG

(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind tunlichst Organe des forsttechnischen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen.(2) Werden hiebei Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde h... mehr lesen...


§ 19 Bgld. FG § 19

(1) Holz und andere Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, daß dadurch der Hochwasserabfluß eines Wildbaches behindert wird.(2) Bei Fällungen auf Flächen, die zu einem Wildbach einhängen, hat der Waldeigentümer vorzusorgen, daß durch das Abrutschen von Holz oder Schlagabfällen der Hochwasse... mehr lesen...


§ 18 Bgld. FG

(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz zu.(2) § 17 Abs. 4, 5 und 7 gilt sinngemäß. mehr lesen...


§ 17 Bgld. FG

(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegungskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.(2) Jedermann,... mehr lesen...


§ 16 Bgld. FG

(1) Zur technischen Leitung der Löschmaßnahmen bei Waldbränden ist der ranghöchste zuständige am Brandplatz anwesende Angehörige der öffentlichen Feuerwehren berufen. Sind mehrere Zuständigkeitsbereiche von einem Waldbrand betroffen, so haben die genannten Personen einvernehmlich vorzugehen.(2) I... mehr lesen...


§ 15 Bgld. FG

(1) Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen männlichen Personen zwischen 18 und 60 Jahren, die in der Gemeinde ständig wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im Gebiete der Nachbargemeinde Folge zu lei... mehr lesen...


§ 14 Bgld. FG

(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.(... mehr lesen...


§ 13 Bgld. FG

(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen. Ist das Löschen des Waldbrandes nicht möglich, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle, an Orten, wo eine solche Brandmeldestelle nicht besteht, dem Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal, der nächste... mehr lesen...


§ 12 Bgld. FG § 12

Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstges... mehr lesen...


§ 11 Bgld. FG

Eine Windschutzanlage kann aufgelassen werden, wenn der volle Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke durch Windschäden nicht mehr gefährdet oder ein Schutz für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte nicht mehr notwendig ist und für die Windschutzanlage eine Rodungsbewilligung (§... mehr lesen...


§ 10 Bgld. FG

Die Wiederbewaldung ist innerhalb des der Fällung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. mehr lesen...


§ 9 Bgld. FG

(1) Windschutzanlagen können in Form von Einzelstammentnahmen oder von Kahlhieben genutzt werden. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 Forstgesetz 1975 bleiben dadurch unberührt.(2) Kahlhiebe in Windschutzanlagen sind grundsätzlich zulässig. Windschutzanlagen von mehr als 20 m Breite sind in Etappen ... mehr lesen...


§ 8 Bgld. FG

(1) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Gr... mehr lesen...


§ 7 Bgld. FG

(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.(2) Nach Rechtskraft der ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. FG

Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenna)durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,b)sonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht n... mehr lesen...


§ 5 Bgld. FG

(1) Die Behörde hat des Projekt dem Bürgermeister jener Gemeinde, in dem der größte Teil des Windschutzgebietes, der zu schützenden Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnlicher Objekte liegt, zu übermitteln. Das Projekt ist von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht... mehr lesen...


§ 4 Bgld. FG

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, das folgendes zu enthalten hat:a)eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes bzw. der zu schützenden Anlagen und Objek... mehr lesen...


§ 3 Bgld. FG § 3

(1) Die Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.(2) In dem Antrag ist das Gebiet abzugre... mehr lesen...


§ 2 Bgld. FG

Die Behörde hat Ausnahmen von § 1 Z 2 zu bewilligen, wenn1.die aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die zur Gänze die Benützungsart Wald aufweisen, vereinigt werden sollten;2.die aufzuteilenden Waldflächen mit angrenzenden Grundstücken, die teilweise die Benützungsart Wald au... mehr lesen...


§ 1 Bgld. FG § 1

Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn1.die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung (§§ 17 und 18 Forstges... mehr lesen...


Burgenländisches Forstausführungsgesetz (Bgld. FG) Fundstelle

Gesetz vom 29. Juni 1987 betreffend Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 (Burgenländisches Forstausführungsgesetz)StF: LGBl. Nr. 56/1987 (XIX. Gp. RV 286 AB 297) Änderung LGBl. Nr. 41/1991 (XX. Gp. RV 508 AB 519)LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)LGBl. Nr. 53/2009 (XIX. G... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

47 Paragrafen zu Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Bgld. LPW) aktualisiert


§ 46 Bgld. LPW Inkrafttreten

§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 13 und 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft. mehr lesen...


§ 45 Bgld. LPW Übergangsbestimmungen

(1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen.(2) Der Bescheid ... mehr lesen...


§ 44 Bgld. LPW Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in dem der Ze... mehr lesen...


§ 43 Bgld. LPW

(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der... mehr lesen...


§ 42 Bgld. LPW

Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier in der Größe von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen. mehr lesen...


§ 41 Bgld. LPW

Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle. mehr lesen...


§ 40 Bgld. LPW

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden. mehr lesen...


§ 39 Bgld. LPW

(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauensperson ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienstste... mehr lesen...


§ 38 Bgld. LPW Wahl der Vertrauenspersonen

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. mehr lesen...


§ 37 Bgld. LPW

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß.(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen. mehr lesen...


§ 36 Bgld. LPW

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses. mehr lesen...


§ 35 Bgld. LPW

(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.(2) Das in der Die... mehr lesen...


§ 34 Bgld. LPW

(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier im Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite von 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlaussc... mehr lesen...


§ 33 Bgld. LPW

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilden sind, dem ... mehr lesen...


§ 32 Bgld. LPW

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zentralausschußbereich kei... mehr lesen...


§ 31 Bgld. LPW

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertr... mehr lesen...


§ 30 Bgld. LPW

Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen. mehr lesen...


§ 29 Bgld. LPW Errichtung von Zentralausschüssen

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. mehr lesen...


§ 28 Bgld. LPW Wahlanfechtung

(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festge... mehr lesen...


§ 27 Bgld. LPW Verkündung des Wahlergebnisses

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses. mehr lesen...


§ 26 Bgld. LPW Wahlakten

(1) Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wä... mehr lesen...


§ 25 Bgld. LPW

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses b... mehr lesen...


§ 24 Bgld. LPW

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede diese... mehr lesen...


§ 23 Bgld. LPW Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlz... mehr lesen...


§ 22 Bgld. LPW Briefwahl

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des... mehr lesen...


§ 21 Bgld. LPW

(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begebe... mehr lesen...


§ 20 Bgld. LPW

(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst ausw... mehr lesen...


§ 19 Bgld. LPW

(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnun... mehr lesen...


§ 18 Bgld. LPW Wahlhandlung

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 17 Bgld. LPW

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oderc)überhaupt ... mehr lesen...


§ 16 Bgld. LPW

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß e... mehr lesen...


§ 15 Bgld. LPW Stimmzettel

(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier im Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen und hat auf einer Seite sämtli... mehr lesen...


§ 14 Bgld. LPW

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...


§ 13 Bgld. LPW

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlz... mehr lesen...


§ 12 Bgld. LPW Wahlvorbereitung

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.(3) Die ... mehr lesen...


§ 11 Bgld. LPW Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post

(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden “Briefwahl” genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so... mehr lesen...


§ 10 Bgld. LPW

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbei... mehr lesen...


§ 9 Bgld. LPW Wahlvorschläge

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforde... mehr lesen...


§ 8 Bgld. LPW

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben... mehr lesen...


§ 7 Bgld. LPW Wählerliste

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, diea)am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind;b)gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetze... mehr lesen...


§ 6 Bgld. LPW Verzeichnis der Bediensteten

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, d... mehr lesen...


§ 5 Bgld. LPW Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20... mehr lesen...


§ 4 Bgld. LPW

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Die... mehr lesen...


§ 3 Bgld. LPW

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Wah... mehr lesen...


§ 2 Bgld. LPW

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:a)Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszah... mehr lesen...


§ 1 Bgld. LPW Dienststellenwahlausschuß

Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitglieder... mehr lesen...


Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Bgld. LPW) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. September 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachsch... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

35 Paragrafen zu Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (Bgld. LPG) aktualisiert


§ 34 Bgld. LPG (weggefallen)

§ 34 Bgld. LPG (weggefallen) seit 19.03.1987 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 Bgld. LPG

Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlag... mehr lesen...


§ 32 Bgld. LPG § 32

(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig... mehr lesen...


§ 31 Bgld. LPG

(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuß weiterzug... mehr lesen...


§ 30 Bgld. LPG

Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bunde... mehr lesen...


§ 29 Bgld. LPG § 29

(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 A... mehr lesen...


§ 28 Bgld. LPG § 28

(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) bestimmten Persona... mehr lesen...


§ 27 Bgld. LPG

(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor E... mehr lesen...


§ 26 Bgld. LPG § 26

(1) Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststell... mehr lesen...


§ 25 Bgld. LPG

Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten. mehr lesen...


§ 24 Bgld. LPG § 24

(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten... mehr lesen...


§ 23 Bgld. LPG § 23

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erford... mehr lesen...


§ 22 Bgld. LPG § 22

(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung zu machen:a)wenn ein Tatbe... mehr lesen...


§ 21 Bgld. LPG

(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen. mehr lesen...


§ 20 Bgld. LPG

(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat ... mehr lesen...


§ 19 Bgld. LPG § 19

Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können. mehr lesen...


§ 18 Bgld. LPG § 18

(1) Unterausschüsse des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) haben aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem U... mehr lesen...


§ 17 Bgld. LPG § 17

(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.(2) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß entha... mehr lesen...


§ 16 Bgld. LPG

(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 6) zu verlesen.(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogl... mehr lesen...


§ 15 Bgld. LPG

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:a)den Tag und die Dauer der Sitzung;b)die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;c)die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;d)die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn dieses abgeändert... mehr lesen...


§ 14 Bgld. LPG § 14

(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls he... mehr lesen...


§ 13 Bgld. LPG

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.(3) Die Feststellung des Abs... mehr lesen...


§ 12 Bgld. LPG

(1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung besti... mehr lesen...


§ 11 Bgld. LPG Abstimmung

(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs... mehr lesen...


§ 10 Bgld. LPG

(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erör... mehr lesen...


§ 9 Bgld. LPG

(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitg... mehr lesen...


§ 8 Bgld. LPG Debatte

(1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeld... mehr lesen...


§ 7 Bgld. LPG

Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der D... mehr lesen...


§ 6 Bgld. LPG

Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- un... mehr lesen...


§ 5 Bgld. LPG § 5

(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.(2) Die Tagesordnung i... mehr lesen...


§ 4 Bgld. LPG § 4

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes f... mehr lesen...


§ 3 Bgld. LPG § 3

Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig (§ 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfäh... mehr lesen...


§ 2 Bgld. LPG

Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. mehr lesen...


§ 1 Bgld. LPG § 1

(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verstän... mehr lesen...


Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (Bgld. LPG) Fundstelle

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 1969 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- u... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
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