§ 12 Bgld. LFG Übergangsbestimmungen

Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Der erste Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft ist für das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr zu erstatten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Die im Landtag vertretenen Parteien haben Vorschläge (§ 8 Abs. 3) erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

(2) Die konstituierende Sitzung des Landwirtschaftsförderungsbeirates ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Der erste Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft ist für das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr zu erstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten