§ 11 Bgld. GVG Geschäftsführung

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2009 bis 31.12.9999

Geschäftsführung

§ 11. Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 4243, 44§ 45 Abs. 1 bis 5, 44§ 45 Abs. 6 erster Satz und 48§ 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann. Für die von der Verbandsversammlung bzw. vom Verbandsvorstand zu fassenden Beschlüsse können in der Satzung strengere Erfordernisse festgelegt werden.

Stand vor dem 10.06.2009

In Kraft vom 31.12.1986 bis 10.06.2009

Geschäftsführung

§ 11. Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 4243, 44§ 45 Abs. 1 bis 5, 44§ 45 Abs. 6 erster Satz und 48§ 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 37/196555, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann. Für die von der Verbandsversammlung bzw. vom Verbandsvorstand zu fassenden Beschlüsse können in der Satzung strengere Erfordernisse festgelegt werden.

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