§ 6 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 8a Abs§ 6 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. 9 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, bestehen. Sie führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister die Bezeichnung “Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)”.

(2) Die “Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)” hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(4) Die Kärntner Landesholding ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesholding” berechtigt.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 8a Abs§ 6 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. 9 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, bestehen. Sie führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister die Bezeichnung “Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)”.

(2) Die “Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)” hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

(4) Die Kärntner Landesholding ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift “Kärntner Landesholding” berechtigt.

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