§ 25 Bgld. LPG

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.1996 bis 31.12.9999

Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.

Stand vor dem 12.04.1996

In Kraft vom 13.12.1969 bis 12.04.1996

Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.

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