§ 4 Bgld. KM Jährliche zulässige Schadstofffrachten

Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.9999

(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:

 

 

Ackerland

Wiesen und Weiden

Zink ................

5000

2500

 

Kupfer ............

1250

625

 

Chrom ............

1250

625

 

Blei ................

1250

625

 

Nickel ............

250

125

 

Cadmium .......

25

12,5

 

Quecksilber ....

25

12,5

 

 

(2) Die zulässigen Jahresfrachten können verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.

(3) Die Aufbringung von Müllkompost hat gemäß ÖNORM S 2024 (ausgegeben am 1.8.1987) zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.9999

(1) Auf landwirtschaftlichen Böden dürfen jährlich höchstens folgende Frachten an Schadstoffen in Gramm pro Hektar über Klärschlamm aufgebracht werden:

 

 

Ackerland

Wiesen und Weiden

Zink ................

5000

2500

 

Kupfer ............

1250

625

 

Chrom ............

1250

625

 

Blei ................

1250

625

 

Nickel ............

250

125

 

Cadmium .......

25

12,5

 

Quecksilber ....

25

12,5

 

 

(2) Die zulässigen Jahresfrachten können verdoppelt werden, wenn im vorangegangenen Jahr eine Klärschlammaufbringung unterblieben ist.

(3) Die Aufbringung von Müllkompost hat gemäß ÖNORM S 2024 (ausgegeben am 1.8.1987) zu erfolgen.

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