§ 23 Bgld. LPG § 23

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.1996 bis 31.12.9999

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

Stand vor dem 12.04.1996

In Kraft vom 13.12.1969 bis 12.04.1996

(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem ObmannVorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.

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