§ 31 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Landesholding Berufenen auszustellen§ 31 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
Die Landesregierung hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Landesholding Berufenen auszustellen§ 31 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten