Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG (K-LHG) Fundstelle

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

Übertragung von Beteiligungen

Gesetz vom 13. Dezember 1990 über(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die Einbringung des
bankgeschäftlichen Unternehmenszu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der

1.

Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v),

2.

Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g),

3.

Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH (FN 101598i),

4.

Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GesmbH (FN 106911y),

5.

Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft mbH (FN 101242k) und

6.

SIG-Seeliegenschaftengesellschaft Kärnten Verwaltungs GmbH (FN 302655g)

von Gesetzes wegen auf die landesgesetzlich eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen.

(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.

(3) Für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen gemäß Abs. 1 bestehenden Verbindlichkeiten der Kärntner Landes- und
Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft undLandesholding haftet die wesentlichen
Bestimmungen überAnstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ ausschließlich nach den BestandBestimmungen des § 1409 ABGB mit dem Wert des übernommenen Vermögens, soweit mit dem übernommenen Vermögen oder Teilen davon schon bisher gehaftet wurde.

(4) Der Vorstand der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat das übernommene Vermögen mit dem Zeitpunkt der Übertragung gemäß Abs. 1 zu bewerten.

§ 3
Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landes-Landesholding in alle bestehenden Rechte undHypothekenbank - Holding ( Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 1. Der Rechtsübergang auf diesen Fonds betrifft insbesondere das zweckgebundene Sondervermögen der Kärntner Landesholding-Gesetz - K-LHG mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“.

(2) Die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.

§ 4
StF: LGBl Nr 37/1991Pflichten nach der Auflösung der Kärntner Landesholding

(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.

Änderung

(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 aufzubewahren.

LGBl Nr 24/2001§ 5
Abgabenbefreiung

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

LGBl Nr 27/2004§ 6
Inkrafttreten

LGBl Nr 42/2005 Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

LGBl Nr 54/2006

LGBl Nr 6/2008

LGBl Nr 7/2008

LGBl Nr 51/2009

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 10/2014

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 18.08.2009 bis 03.05.2016

Übertragung von Beteiligungen

Gesetz vom 13. Dezember 1990 über(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die Einbringung des
bankgeschäftlichen Unternehmenszu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der

1.

Entwicklungsagentur Kärnten GmbH in Liquidation (FN 105412v),

2.

Land Kärnten Beteiligungen GmbH (FN 98961g),

3.

Kärntner Flughafen Betriebsgesellschaft mbH (FN 101598i),

4.

Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GesmbH (FN 106911y),

5.

Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft mbH (FN 101242k) und

6.

SIG-Seeliegenschaftengesellschaft Kärnten Verwaltungs GmbH (FN 302655g)

von Gesetzes wegen auf die landesgesetzlich eingerichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen.

(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.

(3) Für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen gemäß Abs. 1 bestehenden Verbindlichkeiten der Kärntner Landes- und
Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft undLandesholding haftet die wesentlichen
Bestimmungen überAnstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ ausschließlich nach den BestandBestimmungen des § 1409 ABGB mit dem Wert des übernommenen Vermögens, soweit mit dem übernommenen Vermögen oder Teilen davon schon bisher gehaftet wurde.

(4) Der Vorstand der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat das übernommene Vermögen mit dem Zeitpunkt der Übertragung gemäß Abs. 1 zu bewerten.

§ 3
Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landes-Landesholding in alle bestehenden Rechte undHypothekenbank - Holding ( Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 1. Der Rechtsübergang auf diesen Fonds betrifft insbesondere das zweckgebundene Sondervermögen der Kärntner Landesholding-Gesetz - K-LHG mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“.

(2) Die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.

§ 4
StF: LGBl Nr 37/1991Pflichten nach der Auflösung der Kärntner Landesholding

(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.

Änderung

(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 aufzubewahren.

LGBl Nr 24/2001§ 5
Abgabenbefreiung

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

LGBl Nr 27/2004§ 6
Inkrafttreten

LGBl Nr 42/2005 Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

LGBl Nr 54/2006

LGBl Nr 6/2008

LGBl Nr 7/2008

LGBl Nr 51/2009

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 10/2014

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