§ 28 Bgld. GVG Obfrau, Obmann

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Obfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.

(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.

(3) Der Obfrau oder dem Obmann obliegen alle Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

(4) Bei Verhinderung oder Befangenheit der Obfrau oder des Obmannes sind deren oder dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die sie oder ihn als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Obfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.

(2) Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.

(3) Der Obfrau oder dem Obmann obliegen alle Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

(4) Bei Verhinderung oder Befangenheit der Obfrau oder des Obmannes sind deren oder dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die sie oder ihn als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten