§ 12 Bgld. GVG Schriftliche Ausfertigungen, Urkunden

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann, Urkunden über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 9 Abs. 4 lit. d vom Verbandsvorstand abzuschließen sind, vom Verbandsobmann und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes oder im Falle des § 8 Abs. 4 lit. i von einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.

(2) Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Name und Sitz desselben zu enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Schriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann, Urkunden über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 9 Abs. 4 lit. d vom Verbandsvorstand abzuschließen sind, vom Verbandsobmann und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes oder im Falle des § 8 Abs. 4 lit. i von einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.

(2) Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Name und Sitz desselben zu enthalten.

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