§ 9 Bgld. GVG Verbandsvorstand

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestellen.

(2) Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beginnt mit der Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsdauer aus dem Verbandsvorstand aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(4) Dem Verbandsvorstand obliegen

a)

Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten,

b)

endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Verbandsobmannes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sowie die Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,

c)

Aufnahme ständiger Bediensteter des Gemeindeverbandes sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter,

d)

Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, wobei dieses Recht an den Verbandsobmann unter gleichzeitiger Festsetzung einer Wertgrenze übertragen werden kann,

e)

Durchführung der Abwicklung im Falle der Auflösung gemäß §§ 17 und 20.

(5) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung verantwortlich und können von dieser abberufen werden. An Stelle des abberufenen Mitgliedes des Verbandsvorstandes ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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