§ 17 Bgld. GVG Auflösung des Gemeindeverbandes

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen oder

b)

durch Verordnung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden, wenn

aa)

eine geordnete Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht mehr gewährleistet ist oder

bb)

die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.

(2) Die Auflösung gemäß Abs. 1 lit. a bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.

(3) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung zu verwenden.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Bgld. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Bgld. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Bgld. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Bgld. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Bgld. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 Bgld. GVG
§ 18 Bgld. GVG