§ 20 Bgld. GVG Änderung der Satzung und Auflösung des

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Änderungen der Satzung haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 18 zu erfolgen.

(2) Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Bgld. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Bgld. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Bgld. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Bgld. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Bgld. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Bgld. GVG
§ 21 Bgld. GVG