§ 29 Bgld. GVG Verbandsversammlung

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Obfrau oder dem Obmann als Vorsitzende oder Vorsitzender und den übrigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines Mitglieds der Verbandsversammlung erfolgt durch jene Person, die es als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.

(2) Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es selbst für seine Vertretung zu sorgen.

(3) Der Verbandsversammlung obliegt:

a)

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und des Rechnungsabschlusses;

b)

die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;

c)

die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;

d)

die Genehmigung des Protokolls;

e)

die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Verbandes gemäß § 28 Abs. 2.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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