§ 23 Bgld. GVG Haushaltsführung

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

In Kraft seit 11.06.2009 bis 31.12.9999
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