§ 28 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Kärntner Landesholding hat über die Gebarung nach Ablauf jedes Geschäftsjahres nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung Rechnung zu legen§ 28 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Die Kärntner Landesholding hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluß und den Lagebericht, versehen mit dem Bestätigungsvermerk, zu beraten und darüber Beschluß zu fassen.

(3) Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie die Beschlußfassung über die Gewinnverwendung.

(4) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Prüfungsbericht der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der Jahresabschluß und die Beschlußfassung darüber ordnungsgemäß durchgeführt wurden und sich aus dem Prüfungsbericht kein Anlaß zur Beanstandung ergibt.

(5) Über den Stand der Gebarung des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” sowie über die aus diesem Sondervermögen gewährten Unterstützungen und Finanzierungen hat die Kärntner Landesholding der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat insbesondere die unterstützten oder finanzierten Vorhaben und Maßnahmen zu beschreiben sowie Art und Höhe der gewährten Mittel im Einzelnen darzustellen. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Kärntner Landesholding hat über die Gebarung nach Ablauf jedes Geschäftsjahres nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung Rechnung zu legen§ 28 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Die Kärntner Landesholding hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluß und den Lagebericht, versehen mit dem Bestätigungsvermerk, zu beraten und darüber Beschluß zu fassen.

(3) Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie die Beschlußfassung über die Gewinnverwendung.

(4) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht und der Prüfungsbericht der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der Jahresabschluß und die Beschlußfassung darüber ordnungsgemäß durchgeführt wurden und sich aus dem Prüfungsbericht kein Anlaß zur Beanstandung ergibt.

(5) Über den Stand der Gebarung des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” sowie über die aus diesem Sondervermögen gewährten Unterstützungen und Finanzierungen hat die Kärntner Landesholding der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat insbesondere die unterstützten oder finanzierten Vorhaben und Maßnahmen zu beschreiben sowie Art und Höhe der gewährten Mittel im Einzelnen darzustellen. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

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