§ 3 Bgld. KG 1989 Anschlußverpflichtung und Festsetzung der Anschlußfrist

Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten StraßenkanalSammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs. 1 gleichzuhaltende Person mit schriftlichem Bescheid zum Anschluß zu verpflichten.

(2) Der Anschlußbescheid hat insbesondere zu enthalten:

1.

die anzuschließenden Teile der Anschlußgrundfläche einschließlich befestigter Flächen, Bauten oder sonstiger Anlagen,

2.

die genaue Lage des Putz- und Kontrollschachtes,

3.

sonstige Vorschreibungen, die erforderlich sind, um die Anschlußgrundfläche, Bauten oder sonstigen Anlagen ordnungsgemäß zu entsorgen und die einwandfreie Funktion der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zu beeinträchtigen (§ 8),

4.

die Frist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage. Diese darf für bereits bestehende anzuschließende Teile nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate ab Schaffung der Anschlußmöglichkeit durch den Kanalisationsunternehmer betragen. Bei Festsetzung der Frist ist auf die Anschlußverhältnisse (Länge des Hauskanals, Jahreszeit) Bedacht zu nehmen. Für Bauten oder andere Anlagen auf der Anschlußgrundfläche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht fertiggestellt sind, ist festzulegen, daß der Anschluß spätestens vor ihrer erstmaligen Benützung durchzuführen ist.

Stand vor dem 01.01.2014

In Kraft vom 31.03.1990 bis 01.01.2014

(1) Die Behörde hat frühestens nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den zur Entsorgung der betreffenden Anschlußgrundfläche geeigneten StraßenkanalSammelkanal einer öffentlichen Kanalisationsanlage den Eigentümer der Anschlußgrundfläche oder die diesem gemäß § 2 Abs. 1 gleichzuhaltende Person mit schriftlichem Bescheid zum Anschluß zu verpflichten.

(2) Der Anschlußbescheid hat insbesondere zu enthalten:

1.

die anzuschließenden Teile der Anschlußgrundfläche einschließlich befestigter Flächen, Bauten oder sonstiger Anlagen,

2.

die genaue Lage des Putz- und Kontrollschachtes,

3.

sonstige Vorschreibungen, die erforderlich sind, um die Anschlußgrundfläche, Bauten oder sonstigen Anlagen ordnungsgemäß zu entsorgen und die einwandfreie Funktion der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zu beeinträchtigen (§ 8),

4.

die Frist für die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage. Diese darf für bereits bestehende anzuschließende Teile nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate ab Schaffung der Anschlußmöglichkeit durch den Kanalisationsunternehmer betragen. Bei Festsetzung der Frist ist auf die Anschlußverhältnisse (Länge des Hauskanals, Jahreszeit) Bedacht zu nehmen. Für Bauten oder andere Anlagen auf der Anschlußgrundfläche, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht fertiggestellt sind, ist festzulegen, daß der Anschluß spätestens vor ihrer erstmaligen Benützung durchzuführen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten