Gesetzesaktualisierungen

312 Gesetze aktualisiert am 26.09.2017

Gesetze 71-80 von 312

5 Paragrafen zu Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG (K-GGBG) aktualisiert


Anl. 1 K-GGBG (

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. mehr lesen...


§ 3 K-GGBG § 3

(1) Abgabepflichtiger ist das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1.(2) Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Abs. 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe ... mehr lesen...


§ 2 K-GGBG § 2

(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.(2) Die Abgabe wir... mehr lesen...


§ 1 K-GGBG § 1

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (z. B. Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienenden Unternehmen sowie ihrer eigenen Verkehrsbetriebe eine Abgabe z... mehr lesen...


Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG (K-GGBG) Fundstelle

Gesetz vom 21. November 1958 über die Abgaben für die Benützungöffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichenLuftraumes durch Gemeindeunternehmen (Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG)StF: LGBl Nr 2/1959 Änderung LGBl Nr 39/1969 LGBl Nr 90/2001LGBl Nr 85/2010... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande (K-WBG) aktualisiert


§ 9 K-WBG § 9

Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurc... mehr lesen...


§ 7 K-WBG § 7

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Enteignung oder die Gewährung des Zwangsbenützungsrechtes auch die Agrarbehörde, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft, der Jagd, des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmenden Körperscha... mehr lesen...


§ 6 K-WBG § 6

(1) Soll bereits bestehender Gemeingebrauch an einem Wege festgestellt werden, so ist die im Straßengesetze bezeichnete Verwaltungsbehörde zur Erklärung des Weges als öffentlichen Weg zuständig. Die alpinen Vereine, die in diesem Gebiete tätig sind, können als Partei einen darauf abzielenden Antr... mehr lesen...


§ 5 K-WBG § 5

Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnungen im Interesse der persönlichen Sicherheit, der Alpenwirtschaft oder zur Sicherung der Interessen der Landesverteidigung und der Zo... mehr lesen...


§ 4 K-WBG § 4

(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder ... mehr lesen...


§ 3 K-WBG § 3

(1) Insoweit es für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig ist, kann der zur Anlage von Straßen, Wegen und Steigen erforderliche Grund enteignet oder im Wege der Enteignung das Recht gewährt werden, fremden Grund für die Anlage und Erhaltung so... mehr lesen...


§ 2 K-WBG § 2

(1) Dem Touristen- oder Fremdenverkehr offene Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur in der Zeit, in der die Treibjagd stattfindet, und nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Die D... mehr lesen...


§ 1 K-WBG § 1

(1) Insoweit bestehende Wege, Steige und Stege im Berglande, insbesondere Wege, Steige und Stege zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) für den Touristen- o... mehr lesen...


Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande (K-WBG) Fundstelle

Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegfreiheit im Berglande - K-WBGStF: LGBl Nr 18/1923 Änderung LGBl Nr 35/1999LGBl Nr 85/2013 mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

29 Paragrafen zu NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007) aktualisiert


Anl. 6 NÖ SBB-AV 2007

Zeugnis(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert. mehr lesen...


Anl. 5 NÖ SBB-AV 2007

Soziale Alltagsbegleiterin/Sozialer Alltagsbegleiter Ausbildungsinhalte(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert. mehr lesen...


Anl. 4 NÖ SBB-AV 2007

Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen:Ausbildungsmodule(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)  mehr lesen...


Anl. 3 NÖ SBB-AV 2007

Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen:Ausbildungsmodule(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2 NÖ SBB-AV 2007

ZeugnisFormular(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 1 NÖ SBB-AV 2007

Heimhelfer / Heimhelferinnen:Ausbildungsinhalte:Theoretische Ausbildung: 1.Dokumentation 4 UE2.Ethik und Berufskunde 8 UE3.Erste Hilfe 20 UE4.Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE5.Grundpflege und Beobachtung (UBV) 60 UE6.Grundzüge der Pharmakologie (UBV) 20 UE7.Grundzüge der angewandten Ernähru... mehr lesen...


§ 16 NÖ SBB-AV 2007 Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimhelfer-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. 9230/1–0, außer Kraft. mehr lesen...


§ 15 NÖ SBB-AV 2007 Rechtsakte der Europäischen Union

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22;2.Richtlinie 2013/55/EU des Euro... mehr lesen...


§ 14 NÖ SBB-AV 2007 Ausbildungseinrichtungen

(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung geführt werden.(2) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter sowie Heimhelferinnen und Heimhelfer mit Bescheid zu bewilligen, wen... mehr lesen...


§ 13a NÖ SBB-AV 2007 Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1) Stellt eine Person einen Antrag auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 16 Abs. 1 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007) muss sie der Landesregierung folgende Unterlagen vorlegen:1.Staatsangehörigkeitsnachweis2.Ausbildungsnachweise und entsprechende Jahreszeugn... mehr lesen...


§ 13 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Diplomausbildung)

Folgende, bis 31. Dezember 2010 absolvierte, Ausbildungen sind der Diplom–Sozialbetreuerinnen- und Diplom–Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:1.Personen, die eine Ausbildung zum diplomierten Behinderten... mehr lesen...


§ 12 NÖ SBB-AV 2007 Gleichgestellte Ausbildungen (Fachausbildung)

Folgende, bis 30. Juni 2008 absolvierte, Ausbildungen sind der Fach-Sozialbetreuerinnen- und Fach-Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:1.Personen, die eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Beh... mehr lesen...


§ 11 NÖ SBB-AV 2007 Anrechnung von Prüfungen und Praktika

(1) Im Rahmen einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf sind Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, auf die Einzelprüfungen insoweit anzurechnen, als sie n... mehr lesen...


§ 10 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...


§ 9 NÖ SBB-AV 2007 Diplomausbildung und Diplomprüfung

(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden praktische Ausbildung.(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sin... mehr lesen...


§ 8 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...


§ 7 NÖ SBB-AV 2007 Fachausbildung und Fachprüfung

(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden praktische Ausbildung.(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sin... mehr lesen...


§ 6 NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...


§ 5 NÖ SBB-AV 2007 Kommissionelle Abschlussprüfung

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.(2) Die Prüfungskommission hat aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen “Grundpflege und Beobachtung” o... mehr lesen...


§ 4 NÖ SBB-AV 2007 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in § 3 Abs. 3 des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230–0, angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.(2) Die prakti... mehr lesen...


§ 3 NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.(2) Der Unterr... mehr lesen...


§ 2 NÖ SBB-AV 2007 Allgemeines

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsth... mehr lesen...


§ 1e NÖ SBB-AV 2007 Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren. mehr lesen...


§ 1d NÖ SBB-AV 2007 Kommissionelle Abschlussprüfung

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.(2) Die Prüfungskommission hat aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen „Hilfestellung bei der selbstst... mehr lesen...


§ 1c NÖ SBB-AV 2007 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden zu je 60 Minuten. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung des Berufes erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.(2) Die praktische Ausbildung ist bei sozialmedizinischen oder sozialen Betreuungsdien... mehr lesen...


§ 1b NÖ SBB-AV 2007 Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung hat entsprechend Anlage 5 zur erfolgen.(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften durchzuführen, wobei es sich dabei insbesondere um Psychologen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenp... mehr lesen...


§ 1a NÖ SBB-AV 2007 Allgemeines

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Sozialen Alltagsbegleiterinnen oder Sozialen Alltagsbegleiter in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Pflege- und Betreuungsdiensten lebensweltorientiert zu begleiten und zu be... mehr lesen...


§ 1 NÖ SBB-AV 2007 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) sowie die Fortbildung, Gleichstellung von Ausbildungen und die Ausbildungseinrichtungen.(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenp... mehr lesen...


NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007) Fundstelle

NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007)StF: LGBl. 9230/1-0 Änderung LGBl. 9230/1-1LGBl. Nr. 44/2016[CELEX-Nr. 32005L0036, 32013L0055]LGBl. Nr. 77/2017Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 19. September 2017 aufgrund der §§ 10a Abs. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

4 Paragrafen zu NÖ Schülerheimverordnung Lernmittelbeitragsverordnung Arbeitsmittelbeitragsverordnung (NÖ SLA) aktualisiert


§ 3 NÖ SLA (weggefallen)

§ 3 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NÖ SLA (weggefallen)

§ 2 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 NÖ SLA (weggefallen)

§ 1 NÖ SLA seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


NÖ Schülerheimverordnung Lernmittelbeitragsverordnung Arbeitsmittelbeitragsverordnung (NÖ SLA) Fundstelle (weggefallen)

NÖ Schülerheimverordnung Lernmittelbeitragsverordnung Arbeitsmittelbeitragsverordnung (NÖ SLA) Fundstelle seit 31.08.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

11 Paragrafen zu NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG) (NÖ LMKGG) aktualisiert


§ 9 NÖ LMKGG Schlussbestimmungen

§ 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung gemäß § 3 Abs. 4 ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Juni 2016. mehr lesen...


§ 8 NÖ LMKGG Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;2.als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Mitteilung gemäß § 5 Abs. 1 wiederholt unterlässt;3.de... mehr lesen...


§ 7 NÖ LMKGG Aufzeichnungs- und Meldepflichten

(1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:1.Name und Adresse des oder der Gebührenpflichtigen (§ 2);2.Datum und Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen sowie der Überprüfungen gemäß § 11 Abs. 4 und 5 FlUVO mit der ... mehr lesen...


§ 6 NÖ LMKGG Verwendung des Gebührenertrages

(1) Die Gebühren enthalten1.eine angemessene Entschädigung der Aufsichtsorgane für die Tätigkeiten im Sinne des § 1, die auch die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung und nachgewiesene erforderliche Kosten für den Versand von Proben berücksichtigt;2.einen Betrag für die zurückgeleg... mehr lesen...


§ 5 NÖ LMKGG Gebührenerklärung, Fälligkeit

(1) Das Aufsichtsorgan hat dem oder der Gebührenpflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren – auf Verlangen des oder der Gebührenpflichtigen nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs. 1 aufgeschlüsselt – durch schriftliche Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als... mehr lesen...


§ 4 NÖ LMKGG Behörde

(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.(3) entfällt mehr lesen...


§ 3 NÖ LMKGG Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühren ist, soweit nicht § 64 Abs. 4 LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Landesste... mehr lesen...


§ 2 NÖ LMKGG Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin

Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet. mehr lesen...


§ 1 NÖ LMKGG Gegenstand der Gebühr

(1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des § 64 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG... mehr lesen...


NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG) (NÖ LMKGG) Fundstelle

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)StF: LGBl. 6401-0[CELEX-Nr.: 31996L0043] Änderung LGBl. 6401-1LGBl. 6401-2LGBl. Nr. 68/2017Präambel/Promulgationsklausel  Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2017 beschlossen: mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

29 Paragrafen zu NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) aktualisiert


Anl. 4 NÖ SBBG 2007

Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter 1.Theoretische Ausbildung:  Dokumentation4 UE Ethik und Berufskunde4 UE Grundzüge der angewandten Hygiene 4 UE Grundpflege und Mobilisation50 UE Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung20 UE Haushaltsführung... mehr lesen...


Anl. 3 NÖ SBBG 2007

Theoretische Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer (§ 13)1.Module für alle Ausbildungsschwerpunkte: Persönlichkeitsbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).Schwerpunkt BB340 UE460 UE   ... mehr lesen...


Anl. 2 NÖ SBBG 2007

Theoretische Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer (§ 12)1.Module für alle Ausbildungsschwerpunkte: Persönlichkeitsbildung 220 UE   (Das Modul beinhaltet u.a.:Subervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; Die In... mehr lesen...


Anl. 1 NÖ SBBG 2007

Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer (§ 11)1.Theoretische Ausbildung: Dokumentation4 UEEthik und Berufskunde8 UEErste Hilfe20 UEGrundzüge der angewandtenHygiene6 UEGrundpflege und Beobachtung60 UEGrundzüge der Pharmakologie20 UEGrundzüge der angewandtenErnährungslehre und Diätkunde8 UE... mehr lesen...


§ 22 NÖ SBBG 2007 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt d... mehr lesen...


§ 21 NÖ SBBG 2007 Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnun... mehr lesen...


§ 20 NÖ SBBG 2007 Rechtsakte der Europäischen Union

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;2.Richtlinie 2... mehr lesen...


§ 19 NÖ SBBG 2007 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer1.eine Berufsbezeichnung nach § 2 trotz Untersagung nach § 18 führt,2.ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt, die zur Verwechslung m... mehr lesen...


§ 18 NÖ SBBG 2007 Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung

(1) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach § 2 führen, das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundhe... mehr lesen...


§ 17 NÖ SBBG 2007 Ermächtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,3.die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben ode... mehr lesen...


§ 16 NÖ SBBG 2007 Anerkennung von Berufsqualifikationen und Ausbildungen

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 das Führen einer Berufsbezeichnung zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach § 2 gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Abs. 1 Z... mehr lesen...


§ 15 NÖ SBBG 2007 Gleichwertige Ausbildungen

Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin... mehr lesen...


§ 14 NÖ SBBG 2007 Fortbildung

(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer bzw. Soziale Alltagsbegleiterinnen oder Sozi... mehr lesen...


§ 13 NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer

(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in Ausbildungseinri... mehr lesen...


§ 12 NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungse... mehr lesen...


§ 11 NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer

(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist an einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren, sofern an dieser Einrichtung nach bundesgesetzlichen V... mehr lesen...


§ 10a NÖ SBBG 2007 Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter

(1) Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter umfasst 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung. (2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 4 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.(3) Die Landesreg... mehr lesen...


§ 10 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistent... mehr lesen...


§ 9 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit”

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.(2) Der eigenverantwortliche B... mehr lesen...


§ 8 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.(2) Der eigenverantwortliche Bereich be... mehr lesen...


§ 7 NÖ SBBG 2007 Berufsbild

(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt alle Tätigkeiten aus, die auch die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer des entsprechenden Schwerpunktes ausüben kann und verfügt darüber hinaus über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung d... mehr lesen...


§ 6 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”

(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistent... mehr lesen...


§ 5 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”

(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.(2) Der eigenverantwortliche Bereich bes... mehr lesen...


§ 4 NÖ SBBG 2007 Berufsbild

(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Die Fach-Sozialbetreuerin oder ... mehr lesen...


§ 3 NÖ SBBG 2007 Berufsbild und Tätigkeitsbereich

(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäte... mehr lesen...


§ 2a NÖ SBBG 2007 Berufsbild und Tätigkeitsbereich

(1) Die Soziale Alltagsbegleiterin oder der Soziale Alltagsbegleiter ist eine ausgebildete Kraft, die zur lebensweltorientierten Begleitung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen befähigt ist. (2... mehr lesen...


§ 2 NÖ SBBG 2007 (Berufsbezeichnungen)

1.Heimhelferin oder Heimhelfer2.Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer, mit dem Schwerpunkt:a.Altenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A”),b.Behindertenarbeit (“Fach-Sozialbetreuerin BA” oder “Fach-Sozialbetreuer BA”),c.Behindertenbegleitung (“Fach-Sozialbetreuerin... mehr lesen...


§ 1 NÖ SBBG 2007 Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die einheitliche Regelung der Sozialbetreuungsberufe. Es werden insbesondere die Berufsbilder, die Tätigkeitsbereiche, die Ausbildung sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnungen geregelt.(2) Regelungen des Bundes werden nicht berührt. Soweit durch Bestim... mehr lesen...


NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) Fundstelle

NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007)StF: LGBl. 9230-0[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32005L0036, 32004L0038] Änderung LGBl. 9230-1[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098]LGBl. Nr. 38/2016[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32013L0055]LGBl. Nr. 64/2017Präambel/Promulgationsklausel D... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

44 Paragrafen zu NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG 2) aktualisiert


§ 43 NÖ LVGG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, tritt mit Ablauf des 31. De... mehr lesen...


§ 42 NÖ LVGG Personalvertretung

(1) Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des § 4 des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001.(2) Die nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich ... mehr lesen...


§ 41 NÖ LVGG Anhängige Verfahren

Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:1.Am 31. Dezember 2013 anhängige dienstrechtliche Verfahren, die sich auf Mitglieder des Unabhä... mehr lesen...


§ 40 NÖ LVGG Datenschutzbestimmungen

(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sow... mehr lesen...


§ 39 NÖ LVGG Außenstellen

(1) Die Außenstellen nach der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates, LGBl. 0015/1–1, werden als Außenstellen des Landesverwaltungsgerichtes eingerichtet.(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, für die vor dem 1. März 2013 nach einer Geschäf... mehr lesen...


§ 38 NÖ LVGG Pensions- bzw. Ruhestandsbestimmungen

Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen über die Pensionierung des NÖ LBG zur Anwendung gekommen sind, kommen die pensionsrechtlichen Bestimmungen des NÖ LBG weite... mehr lesen...


§ 37 NÖ LVGG Dienstrecht bei Nichtoption

(1) Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972 zur Anwendung kam und die keinen Antrag gemäß § 36 stellen, kommen die dienstrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes soweit zur Anwendung, ... mehr lesen...


§ 36 NÖ LVGG Dienstrecht bei Option

(1) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972, LGBl. 2200, zur Anwendung kam, können im Zuge ihrer Bewerbung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes beantragen, dass anstelle der dienstr... mehr lesen...


§ 35 NÖ LVGG Aufwandersatz

Jenen zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 33 und 34 ein Aufwandersatz. Dieser ... mehr lesen...


§ 34 NÖ LVGG Konstituierender Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss

(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 14. November 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen.(2) Im Übrigen sind § 9 und § 18 anzuwenden.(3) In der Geschäftsverteilung sind übe... mehr lesen...


§ 33 NÖ LVGG Konstituierende Vollversammlung

(1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach § 32 Abs. 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung.(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat die konstituierende Vollversammlung nach Beda... mehr lesen...


§ 32 NÖ LVGG Ersternennungen

(1) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin sowie die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich werden nach den Bestimmungen des NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, LGBl. 0014, zu Mitgliedern des Landesverwaltungs... mehr lesen...


§ 31 NÖ LVGG Disziplinarverfahren

(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der... mehr lesen...


§ 30 NÖ LVGG Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungs... mehr lesen...


§ 29 NÖ LVGG Disziplinarrecht

Disziplinarbehörde ist der Disziplinarsenat (§ 10). Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes nach diesem Abschnitt. mehr lesen...


§ 28 NÖ LVGG Beurteilung

(1) Für die Beurteilung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gilt § 58 NÖ LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Befugnisse, die nach dieser Vorschrift1.der Dienststellenleitung obliegen, dem Präsidenten oder der Präsidentin zukommen,2.der Dienstbehörde obliegen, dem Personal- und Gesc... mehr lesen...


§ 27 NÖ LVGG Ende des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch1.Tod oder2.Beendigung des Amtes gemäß § 5 Abs. 2 und 4, davon ausgenommen jedoch die Fälle einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand.(2) Die Wirksamkeit einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhes... mehr lesen...


§ 26 NÖ LVGG Außerdienststellung

(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 6) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion.(2) Abweichend von Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit ... mehr lesen...


§ 25 NÖ LVGG Dienstort

(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den d... mehr lesen...


§ 24 NÖ LVGG Gehalt

(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt: GehaltsstufeEuro1485924992,835126,645260,455394,265528,175662,185795,895931106063,7116199,1126334,2136468,3146602,2156736,5166871,5177005,2 (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin... mehr lesen...


§ 23 NÖ LVGG Bezüge

(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 68 NÖ LBG) und auf weitere besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnittes (Besoldungsrecht) des NÖ LBG, soweit diese nicht gem... mehr lesen...


§ 22 NÖ LVGG Allgemeine Bestimmungen

(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich begründet, soweit nicht bereits ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich besteht.(2) Für die Mitglied... mehr lesen...


§ 21 NÖ LVGG Tätigkeitsbericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung zu übermitteln und von dieser dem Landtag vorzulegen.(2) Anlässlich der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsid... mehr lesen...


§ 20 NÖ LVGG Geschäftsordnung

(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen zu en... mehr lesen...


§ 19 NÖ LVGG Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils folgende Kalenderjahr allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, die vom Inhalt des Entwurfes betroffen sind, mitzuteilen. Die Mitteilung hat möglichst auch an allfällige abwesende Mitglieder des... mehr lesen...


§ 18 NÖ LVGG Geschäftsverteilung

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat für die Dauer des nächsten Jahres der oder die Senatsvorsitz... mehr lesen...


§ 17 NÖ LVGG Revisionsbefugnis

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(2) Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 und 7 sind der Landes... mehr lesen...


§ 16 NÖ LVGG Beiziehung von Amtssachverständigen

Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. mehr lesen...


§ 15 NÖ LVGG Gemeinsame Verhandlung

(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.(2) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate o... mehr lesen...


§ 14 NÖ LVGG Beratung und Abstimmung

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der oder die Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters oder der Berichterstatterin. Dab... mehr lesen...


§ 13 NÖ LVGG Aufgabenverteilung innerhalb des Senates

(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser1.über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung allenfalls im Umlaufweg,2.über den Ausschluss der Öffentlichkeit und3.die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.(2) Dem oder der Senatsvorsitzenden ob... mehr lesen...


§ 12 NÖ LVGG (Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, Senate)

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, soweit in diesem Gesetz, im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.(2) Außer in den Fällen des § 9 A... mehr lesen...


§ 11 NÖ LVGG Controllingausschuss

(1) Der Controllingausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Controllingausschusses sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind drei Ersa... mehr lesen...


§ 10 NÖ LVGG Disziplinarsenat

(1) Der Disziplinarsenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die Mitgliede... mehr lesen...


§ 9 NÖ LVGG Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss

(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie drei weiteren Mitgliedern, in den Fällen des Abs. 8 Z 1, 2, 3 und 6 aus fünf weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollvers... mehr lesen...


§ 8 NÖ LVGG Vollversammlung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er oder sie hat die Vollversammlung bei Bedarf, mi... mehr lesen...


§ 7 NÖ LVGG Leitung

(1) Der Präsident oder die Präsidentin1.leitet das Landesverwaltungsgericht und2.wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder durch die Vizepräsidentin vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat der Präsident oder die Präsidentin nicht ein anderes Mitglied des Landesverwaltun... mehr lesen...


§ 6 NÖ LVGG Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 und 11.(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solc... mehr lesen...


§ 5 NÖ LVGG Beginn und Enden des Amtes

(1) Das Amt beginnt mit der Ernennung durch die Landesregierung.(2) Das Amt endet1.mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes das 65. Lebensjahr vollendet hat, durch Pensionierung bzw. Übertritt in den Ruhestand von Gesetzes wegen,2.mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3... mehr lesen...


§ 4 NÖ LVGG Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 Abs. 1 B-VG).(2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatteri... mehr lesen...


§ 3 NÖ LVGG Unvereinbarkeit

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Die Unvereinbarkeit dauert auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis... mehr lesen...


§ 2 NÖ LVGG Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus-einem Präsidenten oder einer Präsidentin,-einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und-der erforderlichen Zahl der weiteren Mitglieder.(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Landesverwaltungsrichter oder Landesverwaltungsrichterinne... mehr lesen...


§ 1 NÖ LVGG Einrichtung und Sitz

(1) Für das Land Niederösterreich wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in St. Pölten.(2) Dem Landesverwaltungsgericht sind das zur Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel, insbesondere auch... mehr lesen...


NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) Fundstelle

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG)StF: LGBl. 0015-0 Änderung LGBl. 0015-1LGBl. Nr. 35/2015LGBl. Nr. 11/2016LGBl. Nr. 13/2017LGBl. Nr. 44/2017Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2017 beschlossen:InhaltsverzeichnisAbschnitt 1Organisa... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

38 Paragrafen zu NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) aktualisiert


Anl. 2 NÖ AWG 1992

Behandlungsverfahren1.VerwertungsverfahrenDieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schäd... mehr lesen...


Anl. 1 NÖ AWG 1992

Gruppen von Abfällen Q1Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder VerbraucherrückständeQ2Nicht den Normen entsprechende ProdukteQ3Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten istQ4Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte... mehr lesen...


§ 34 NÖ AWG 1992 Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – am 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Die Gemeinden werden jedoch ab dem 1. Jänner 1992 ermächtigt, die Abfallbehandlungsabgabe gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Abfallwirtscha... mehr lesen...


§ 33a NÖ AWG 1992 Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975, S 39,2.Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ... mehr lesen...


§ 33 NÖ AWG 1992 Strafen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewir... mehr lesen...


§ 32 NÖ AWG 1992 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 31 NÖ AWG 1992 Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht

(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzun... mehr lesen...


§ 30 NÖ AWG 1992 Dingliche Wirkung der Entscheidungen

Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Entscheidungen wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. mehr lesen...


§ 29 NÖ AWG 1992 Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer. mehr lesen...


§ 28 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsverordnung

(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:1.der Pflichtbereich,2.gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,3.Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Au... mehr lesen...


§ 27 NÖ AWG 1992 Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die ... mehr lesen...


§ 26 NÖ AWG 1992 Abgabenschuldner

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.(3)... mehr lesen...


§ 25 NÖ AWG 1992 Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe

Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr. mehr lesen...


§ 24 NÖ AWG 1992 Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus-einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall.Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als-Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.(2) Die Höhe ... mehr lesen...


§ 23 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:1.Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und2.eine Abfallwirt... mehr lesen...


§ 16 NÖ AWG 1992 Feststellung

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehan... mehr lesen...


§ 14 NÖ AWG 1992 Erfassung von Sperrmüll

(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführenDie Gemeinde hat dafür Termine ... mehr lesen...


§ 13 NÖ AWG 1992 Erfassung von Müll im Sonderbereich

(1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.(2) lm Sonderbereich sind die Grundstückse... mehr lesen...


§ 12 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung. mehr lesen...


§ 11 NÖ AWG 1992 Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.(2) Die Gemeinde ... mehr lesen...


§ 10 NÖ AWG 1992 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches

(1) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Abfallbehandlung notwendig erscheint, hat die Gemeinde dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben.(2) (entfällt)(3) (entfällt) mehr lesen...


§ 9 NÖ AWG 1992 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.Dies gilt nicht für kompost... mehr lesen...


§ 8 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen

Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentl... mehr lesen...


§ 7 NÖ AWG 1992 Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung

(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.(3) Auf Förde... mehr lesen...


§ 6 NÖ AWG 1992 Wirtschaftsförderung

(1) Das Land Niederösterreich hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorbringen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt werden können.(... mehr lesen...


§ 5 NÖ AWG 1992 Vermeidung von Abfällen

Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle ver... mehr lesen...


§ 4 NÖ AWG 1992 NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erste... mehr lesen...


§ 3 NÖ AWG 1992 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Abfälle:Bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und-deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder-deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interesse... mehr lesen...


§ 2 NÖ AWG 1992 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht-für gefährliche Abfälle und-für andere Abfälle, soweit einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen. mehr lesen...


§ 1 NÖ AWG 1992 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft im Land Niederösterreich nach den Grundsätzen des umfassenden Umweltschutzes auszugestalten. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass1.schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf ... mehr lesen...


NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) Fundstelle

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)StF: LGBl. 8240-0 Änderung LGBl. 8240-1LGBl. 8240-2LGBl. 8240-3LGBl. 8240-4[CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156]LGBl. 8240-5LGBl. 8240-6LGBl. Nr. 42/2017Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 bes... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

38 Paragrafen zu NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998) aktualisiert


§ 36 NÖ BSG 1998 Schluß- und Übergangsbestimmung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das NÖ Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. 2015, außer Kraft.(2) Der Dienstgeber hat die Evaluierung vordringlich für jene Arbeitsstätten durchzuführen, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen.(3) Die Bestellungsperiode der gemäß § 6 des in Abs... mehr lesen...


§ 35 NÖ BSG 1998 Umgesetzte EU–Richtlinien

Durch dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Richtlinie des Rates 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbe... mehr lesen...


§ 34 NÖ BSG 1998 Außergewöhnliche Fälle

a)Der 1. bis 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophen-Hilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als dem die Besonderheiten dieser T... mehr lesen...


§ 33 NÖ BSG 1998 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der im § 35 genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. mehr lesen...


§ 32 NÖ BSG 1998 Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...


§ 31 NÖ BSG 1998 Behebung von Mißständen

(1) Jeder Bedienstete und die Personalvertretung können sich beim Bürgermeister bzw. beim Obmann des Gemeindeverbandes wegen behaupteter Mißstände im Bereich des Bedienstetenschutzes beschweren.(2) Jede Beschwerde ist vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Gemeindeverbandes zu prüfen. Stellt er ei... mehr lesen...


§ 30 NÖ BSG 1998 Informationsrecht der Landesregierung, Tätigkeitsbericht

(1) Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.(2) Die Kommission hat bei Vorliegen wichtiger Umstände, jedenfalls aber zweimal in ihrer Funktionsperiode der Landesregierung über ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Wahrnehmung... mehr lesen...


§ 29 NÖ BSG 1998 Behebung von Mißständen

(1) Die Kommission hat die festgestellten Mängel schriftlich festzuhalten und den für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Mißstände zu beheben.(2) Wird einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nic... mehr lesen...


§ 28 NÖ BSG 1998 Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission hat1.regelmäßige Überprüfungen durchzuführen,2.über Verlangen eines ihrer Mitglieder, der Personalvertretung oder eines Dienststellenleiters außerordentliche Überprüfungen zu veranlassen,3.den Tätigkeitsbericht zu erstellen (§ 30),4.die Landesregierung über wesentliche Mängel, ... mehr lesen...


§ 27 NÖ BSG 1998 NÖ Bedienstetenschutz-Kommission

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission. Diese führt die Bezeichnung NÖ Bedienstetenschutz-Kommission.(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. ... mehr lesen...


§ 26 NÖ BSG 1998 Meldung von Mißständen

(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände dem Dienststellenleiter und der Personalvertretung mitzuteilen.(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bedienstete... mehr lesen...


§ 25 NÖ BSG 1998 Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte und Mitwirkung der Personalvertretung

(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.(2) ... mehr lesen...


§ 24 NÖ BSG 1998 Betreuung durch Präventivfachkräfte und andere geeignete Fachkräfte

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) sowie geeignete andere Fachkräfte, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zur Verfügung stehen. Diese müssen über die... mehr lesen...


§ 23 NÖ BSG 1998 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der fest... mehr lesen...


§ 22 NÖ BSG 1998 Bildschirmarbeitsplätze

(1) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.(2) Bildschirmarb... mehr lesen...


§ 21 NÖ BSG 1998 Lärm

(1) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik sind die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschr... mehr lesen...


§ 20a NÖ BSG 1998 Handhabung von Lasten

(1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für... mehr lesen...


§ 20 NÖ BSG 1998 Allgemeine Bestimmungen

(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und ... mehr lesen...


§ 19 NÖ BSG 1998 Pflichten des Dienstgebers

(1) Den untersuchenden Arbeitsmedizinern ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Meßergebnisse und dgl.) zu gewähren.(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist Dienstzeit.(3) In ... mehr lesen...


§ 18 NÖ BSG 1998 Durchführung von Untersuchungen

(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen, durchzuführen.(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung... mehr lesen...


§ 17 NÖ BSG 1998 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über die Eignung... mehr lesen...


§ 16 NÖ BSG 1998 Eignungs- und Folgeuntersuchungen

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht oder bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifisch mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn1.vor A... mehr lesen...


§ 15 NÖ BSG 1998 Allgemeine Bestimmungen

(1) Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benützung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, ... mehr lesen...


§ 14 NÖ BSG 1998 Nichtraucherschutz

(1) Der Dienstgeber hat jedenfalls dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen ist das Rauchen zu unterlassen, wenn1.Nichtrauc... mehr lesen...


§ 13 NÖ BSG 1998 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

(1)              Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:-geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl,-erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume,-geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl,-Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk.(2) D... mehr lesen...


§ 12 NÖ BSG 1998 Brandschutz und Erste Hilfe

(1) Der Dienstgeber muß die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten, um die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.(2) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten z... mehr lesen...


§ 11 NÖ BSG 1998 Arbeitsstätten im Freien und Baustellen

(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitspla... mehr lesen...


§ 10 NÖ BSG 1998 Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume

(1) Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ausreichend gesundhei... mehr lesen...


§ 9 NÖ BSG 1998 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

(1) Arbeitsstätten müssen den ihrer Nutzungsart entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen genügen.(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, so müssen diese nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser... mehr lesen...


§ 8 NÖ BSG 1998 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß-die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen,-die elektrischen Anlagen,-die Arbeitsmittel,-die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie-die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und z... mehr lesen...


§ 7 NÖ BSG 1998 Pflichten der Bediensteten

Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen zu beachten und anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Die... mehr lesen...


§ 6 NÖ BSG 1998 Information, Unterweisung und Anhörung der Bediensteten

(1)              Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen-über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie-über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütungzu informieren.Diese Information muß vor Aufnahme der ... mehr lesen...


§ 5 NÖ BSG 1998 Grundsätze der Gefahrenverhütung und Koordination

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und dgl. zu berücksichtigen.(2) Der Dienstgeber hat-bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze u... mehr lesen...


§ 4 NÖ BSG 1998 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung)

(1)              Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Es sind sowohl die physischen als auch die psychischen arbeitsbedingten Gefahren und Belastungen zu erfassen; dabei sind insbesondere zu berüc... mehr lesen...


§ 3 NÖ BSG 1998 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:-Maßnahmen zur Verhütun... mehr lesen...


§ 2 NÖ BSG 1998 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als:1.Dienstgeber: das Land Niederösterreich, die Gemeinden und Gemeindeverbände;2.Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig aufhalten;3.Arbeitsräume: Räume, in denen zumindest ei... mehr lesen...


§ 1 NÖ BSG 1998 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben beschäftigt sind.(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleich... mehr lesen...


NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998) Fundstelle

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998)StF: LGBl. 2015-0[CELEX-Nr.: 389L0391, 389L0654, 389L0655, 385L0063, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 397L0042, 390L0679, 393L0088, 395L0030, 392L0057, 392L0058, 391L0383, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 396L0094, 382L0605, 391L0382, 386L0188, 3... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17

7 Paragrafen zu NÖ Waldschnepfenverordnung (NÖ WSV) aktualisiert


§ 6 NÖ WSV (weggefallen)

§ 6 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 NÖ WSV (weggefallen)

§ 5 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 NÖ WSV (weggefallen)

§ 4 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 NÖ WSV (weggefallen)

§ 3 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 NÖ WSV (weggefallen)

§ 2 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 NÖ WSV (weggefallen)

§ 1 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


NÖ Waldschnepfenverordnung (NÖ WSV) Fundstelle (weggefallen)

NÖ Waldschnepfenverordnung (NÖ WSV) Fundstelle seit 07.05.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 26.09.17
Gesetze 71-80 von 312