§ 10 NÖ BSG 1998 Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.

(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

(3) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und die Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.

(4) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.

(5) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.

(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.

(3) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und die Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.

(4) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.

(5) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.

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