§ 19 NÖ LVGG Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils folgende Kalenderjahr allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, die vom Inhalt des Entwurfes betroffen sind, mitzuteilen. Die Mitteilung hat möglichst auch an allfällige abwesende Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes zu erfolgen. Bei der Erstellung des Entwurfs ist auf die Ergebnisse des Controllings und die Empfehlungen des Controllingausschusses Bedacht zu nehmen.

(2) Die betroffenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Präsidenten oder die Präsidentin erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird nicht gehindert im Fall,

1.

dass der Entwurf einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden konnte oder

2.

dass ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.

(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden. In diesem Fall hat innerhalb von drei Wochen eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zu erfolgen.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden. Abweichend vom Abs. 2 erster Satz beträgt in diesen Fällen die Frist für die Erstattung von Änderungsvorschlägen eine Woche.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils folgende Kalenderjahr allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, die vom Inhalt des Entwurfes betroffen sind, mitzuteilen. Die Mitteilung hat möglichst auch an allfällige abwesende Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes zu erfolgen. Bei der Erstellung des Entwurfs ist auf die Ergebnisse des Controllings und die Empfehlungen des Controllingausschusses Bedacht zu nehmen.

(2) Die betroffenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Präsidenten oder die Präsidentin erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird nicht gehindert im Fall,

1.

dass der Entwurf einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden konnte oder

2.

dass ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.

(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden. In diesem Fall hat innerhalb von drei Wochen eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zu erfolgen.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden. Abweichend vom Abs. 2 erster Satz beträgt in diesen Fällen die Frist für die Erstattung von Änderungsvorschlägen eine Woche.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten