§ 23 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

1.

Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und

2.

eine Abfallwirtschaftsabgabe.

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

1.

Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und

2.

eine Abfallwirtschaftsabgabe.

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.

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