§ 13 NÖ AWG 1992 (weggefallen)

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann§ 13 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

(2) lm Sonderbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (§ 28) in die dafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die vorgesehenen Sammelstellen zu bringen.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,

1.

eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen in angemessener Entfernung zu den Grundstücken des Sonderbereiches mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten und entsprechende Großbehälter bereitzuhalten und

2.

Müll von den Sammelstellen so abzuholen, dass keine öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Hinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 27.06.2017 bis 28.07.2022
(1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann§ 13 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

(2) lm Sonderbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (§ 28) in die dafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die vorgesehenen Sammelstellen zu bringen.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,

1.

eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen in angemessener Entfernung zu den Grundstücken des Sonderbereiches mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten und entsprechende Großbehälter bereitzuhalten und

2.

Müll von den Sammelstellen so abzuholen, dass keine öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Hinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß.

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