§ 2 K-GGBG § 2

Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.

(2) Die Abgabe wird für jedes Jahr mit 31. Jänner des nachfolgenden Jahres fällig. Vorauszahlungen können im Vereinbarungswege festgesetzt werden.

(3) Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.11.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.

(2) Die Abgabe wird für jedes Jahr mit 31. Jänner des nachfolgenden Jahres fällig. Vorauszahlungen können im Vereinbarungswege festgesetzt werden.

(3) Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.

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