§ 18 NÖ BSG 1998 Durchführung von Untersuchungen

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen, durchzuführen.

(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist oder nicht.

(3) Die Beurteilung der Eignungs- und Folgeuntersuchung ist dem Dienstgeber sowie dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Bediensteten sind diesem auch die Befunde über ärztliche Untersuchungen zu übermitteln und zu erläutern.

(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß §§ 16 und 17 sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit nicht sozialversicherungsrechtlich eine Kostentragungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen, durchzuführen.

(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist oder nicht.

(3) Die Beurteilung der Eignungs- und Folgeuntersuchung ist dem Dienstgeber sowie dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Bediensteten sind diesem auch die Befunde über ärztliche Untersuchungen zu übermitteln und zu erläutern.

(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß §§ 16 und 17 sind vom Dienstgeber zu tragen, soweit nicht sozialversicherungsrechtlich eine Kostentragungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten