§ 17 NÖ SBBG 2007 Ermächtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen

NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,

3.

die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,

4.

die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausüben, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.

(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 2) darf nur von Personen geführt werden, die

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

2.

für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und

3.

die Ausbildung gemäß § 12 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.

(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 3) darf nur von Personen geführt werden, die

1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben,

2.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und

3.

die Ausbildung entsprechend § 13 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.

(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,

3.

eine Ausbildung gemäß § 10a absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,

4.

die Tätigkeit aufgrund der Anordnung der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen erbringen. Die Überprüfung der Qualität erfolgt durch die anordnende Person.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.08.2017

(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,

3.

die Ausbildung gemäß § 11 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,

4.

die Tätigkeit im Rahmen einer Einrichtung ausüben, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt.

(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 2) darf nur von Personen geführt werden, die

1.

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

2.

für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und

3.

die Ausbildung gemäß § 12 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.

(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 3) darf nur von Personen geführt werden, die

1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben,

2.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen und

3.

die Ausbildung entsprechend § 13 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde.

(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 18) besitzen,

3.

eine Ausbildung gemäß § 10a absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 16 anerkannt wurde,

4.

die Tätigkeit aufgrund der Anordnung der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen erbringen. Die Überprüfung der Qualität erfolgt durch die anordnende Person.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten